Vorhaben
Vereinbarung über Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze (des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung)
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: -205.975
Vorhabensart: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung einer kostendeckenden Finanzierung der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden
Beschreibung des Ziels
Durch die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 GVV-Art 15a, entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder sowie der Einigung der Bundesregierung (bezüglich der vorzunehmenden Erhöhung des Kostenhöchstsatzes für die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung von UMF in Wohngruppen und der Unterbringung/Verpflegung in organisierten Unterkünften), soll die Finanzierung der Unterbringung sichergestellt werden. Die Erhöhung betrifft die nachfolgenden Leistungen:
– Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag gem. Art. 9 Z. 1 GVV von € 19,- auf € 20,50 (1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015)
– Unterbringung und Verpflegung in organisierter Unterkunft pro Person und Tag gem. Art. 9 Z. 1 GVV von € 19,- auf € 21,- (ab 1. Jänner 2016)
– Unterbringung, Verpflegung und Betreuung UMF gem. Art. 9 Z. 7 GVV in Wohngruppen von € 77,- auf € 95,-, in Wohnheimen von € 62,- auf € 63,50 und in sonstigen geeigneten Unterkünften von € 39,- auf € 40,50
– Verpflegung bei individueller Unterbringungen pro Person und Monat gem. Art. 9 Z. 2 GVV für Erwachsene von € 200,- auf 215,- für Minderjährige von € 90,- auf € 100,- für unbegleitete Minderjährige von € 190,- auf € 215,-
– Miete bei individueller Unterbringung pro Monat gem. Art. 9 Z. 3 GVV für eine Einzelperson von € 120,- auf € 150,- für Familien (ab zwei Personen) gesamt von € 240,- auf € 300,-.
Der auf € 20,50 (für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015) erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 GVV-Art. 15a kann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 gegenverrechnet werden. Der auf € 21,- (für den Zeitraum ab 1. Jänner 2016) erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 1 GVV-Art. 15a und die erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 2, 3 und 7 GVV-Art. 15a können im Falle eines Inkrafttretens nach dem 1. Jänner 2016 von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenverrechnet werden. Der erhöhte Kostenhöchstsatz des Art. 9 Z 7 GVV-Art. 15a (betreffend Wohngruppen) kann von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. August 2015 gegenverrechnet werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Vereinbarung Kostenhöchstsätze
Ausgangszustand 2015:
Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige, UMF oder Familien, und die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen, entsprechen dem bisherigen Niveau.
Zielzustand 2020:
Die Kostenhöchstsätze für die Unterbringung/Verpflegung in einer organisierten Unterkunft oder bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige, UMF oder Familien und die Unterbringung/Verpflegung/Betreuung der UMF in Wohngruppen, Wohnheimen oder in betreutem Wohnen, wird entsprechend dem gemeinsamen Konzept zwischen Bund und Ländern und der Einigung der Bundesregierung erhöht, wodurch die erforderliche Unterbringung finanziert und gewährleistet werden kann.
Istzustand 2020:
Die erforderliche Unterbringung/Verpflegung/Betreuung ist gewährleistet.
Datenquelle:
Öffentliche Statistiken des BMI
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die GVV-Art 15a stammt aus dem Jahr 2004 und die Kostenhöchstsätze wurden nur zum Teil einmalig durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 moderat erhöht.
Durch Abschluss einer neuen Zusatzvereinbarung zur GVV-Art 15a, entsprechend diesem Vorhaben, können notwendige Erhöhungen der Kostenhöchstsätze vorgenommen werden, wodurch auch die erste Zusatzvereinbarung (BGBl. I Nr. 46/2013) außer Kraft tritt. Durch dieses Vorhaben wird die kostendeckende Finanzierung der Unterbringungskosten gesichert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Zum Zeitpunkt der Planung lag die Quote der Deckelungsfälle bei 27% (Jahresdurchschnitt 2015). Die Entwicklung im Asylwesen hinsichtlich Verfahrensdauern war zu diesem Zeitpunkt nicht vollumfänglich absehbar. Während 2016 die Abweichung IST/Plan durch den massiven Anstieg der Grundversorgten in Länderbetreuung (Anzahl Länderbetreute im 2. Quartal 2015: rund 32.500, im 2. Quartal 2016: Anstieg auf rund 82.600) bedingt ist, spielt 2017 neben den hohen Anzahlen an Grundversorgten auch der Anstieg der Deckelungsquote eine große Rolle. Deckelungsfälle sind Fälle, deren Verfahrensdauer über einem Jahr liegt und daher die Grundversorgungskosten zu 100% vom Bund getragen werden. Im 2. Quartal 2017 erreichte die Zahl der Grundversorgten in Länderbetreuung 71.400 bei einer Deckelungsquote von 59%. 2018 und 2019 ging die Anzahl der Grundversorgten in Länderbetreuung zurück (53.500 im 2. Quartal 2018, 34.700 im 2.Quartal 2019), die Deckelungsquote blieb weiterhin bei 58-56%. Während bis Mitte 2017 für die hohe Deckelungsquote die überlange Verfahrensdauer in 1. Instanz maßgeblich war, war in den Folgejahren der große Anfall von Verfahren aus der Flüchtlingskrise in der 2. Instanz die Ursache.
Gesamtbeurteilung
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