Vorhaben
Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten (PNR-Gesetz) sowie Verordnung zum PNR-Gesetz (PNR-VO)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten erlassen wird (PNR-Gesetz – PNR-G) gebündelt mit Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO) und 3 zeitliche Verlängerungen
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -9.785
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten durch Rückgriff auf PNR-Daten
Beschreibung des Ziels
Erhöhter Schutz vor und Bekämpfung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten durch Identifikation von bereits gefahndeten Personen sowie von Personen, die den Sicherheitsbehörden bislang nicht bekannt waren und mit einer terroristischen Straftat oder einer Straftat der schweren Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten, an Hand von Fluggastdaten.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil valider (echter) Treffer an der Gesamtheit der Fahndungstreffer (vgl. im Zielzustand mit 1% angeführt) [%]
Istwert
7,0%
Zielzustand
1,0%
Datenquelle: Datenbestand PNR Datenanwendung
Ziel 2: Schutz von Fluggastdaten in Bezug auf deren Verarbeitung durch Sicherheitsbehörden
Beschreibung des Ziels
Die Verarbeitung von Massendaten durch Sicherheitsbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung ist im höchsten Maße grundrechtsrelevant und damit äußerst sensibel. Die PNR-Richtlinie trägt den grundrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegten Grundsätzen Rechnung. Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz soll der vorgegebene europäische Rechtsrahmen in nationales Recht unter besonderer Beachtung des Datengeheimnisses und den damit verbundenen Betroffenen- und Kontrollrechte transformiert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Beschluss Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten
Ausgangszustand 2017:
Die PNR-Richtlinie gibt den Rechtsrahmen für die Verwendung von Fluggastdaten zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität vor, bedarf allerdings ihrerseits der Transformation in nationales Recht.
Zielzustand 2020:
Das vorgeschlagene Bundesgesetz setzt die Vorgaben der PNR-Richtlinie EU-rechtskonform um und bietet den Fluggesellschaften im Hinblick auf die ihnen auferlegten Pflichten Rechtssicherheit. Durch Bezugnahme auf internationale und nationale Datensicherheitsvorschriften wird dem Schutz der bürgerlichen Grundrechte, speziell dem Datengeheimnis und dem Recht auf Achtung der Privatsphäre, bestmöglich Rechnung getragen.
Istzustand 2020:
Die datenschutzrechtlichen Schutzstandards aus der PNR-Richtlinie wurden vollumfänglich im PNR-Gesetz berücksichtig. Demnach wurden sämtliche in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Zweckbestimmungen, Speicherfristen, Auskunftsrechte Betroffener, Behandlung sensibler Daten, sowie datenschutzrechtliche Kontrollrechte innerhalb, sowie außerhalb der eigenen Behörde im PNR-Gesetz umgesetzt.
Datenquelle:
PNR-Richtlinie, PNR-Gesetz, PNR-Datenschutzfolgenabschätzung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einrichtung einer nationalen Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Einrichtung von nationalen Fluggastdatenzentralstellen (Passenger Information Unit – PIU) in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden im Anwendungsbereich der PNR-Richtlinie Fluggastdaten und die Ergebnisse des Abgleichs der PNR-Daten mit Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Dateisystemen zwischen den EU-Staaten sowie mit Europol einfach, sicher und effektiv ausgetauscht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Fluggastdaten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Luftfahrtunternehmen, die Personen mit einem Luftfahrzeug im Zuge eines Drittstaatsfluges nach oder aus Österreich bringen, werden verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Unter einem Drittstaatsflug im Sinne des Art 3 Z 2 der PNR-Richtlinie versteht man jeden Linien- oder Gelegenheitsflug eines Luftfahrtunternehmens, der von einem Drittstaat aus startet und das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zum Ziel hat, oder der von einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aus startet und einen Drittstaat zum Ziel hat, wobei in beiden Fällen Flüge mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eingeschlossen sind.
Bei den genannten Fluggastdaten (PNR-Daten) handelt es sich um die Angaben von Fluggästen, die die Luftfahrtunternehmen für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke in ihren Buchungs-, Abfertigungs- oder sonstigen vergleichbaren Systemen erfassen und speichern. Fluggastdaten enthalten ausschließlich Informationen, die die Fluggäste insbesondere bei der Reservierung oder Buchung von Flügen oder beim Check-In eines Fluges zur Verfügung stellen. Luftfahrtunternehmen sind nicht dazu verpflichtet, über die von ihnen bereits erhobenen Fluggastdaten hinaus weitere Daten bei den Fluggästen zu erheben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verwendung von PNR-Daten durch die Fluggastzentralstelle – Passenger Information Unit (PIU)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
PNR-Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen schweren Straftaten verarbeitet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten können PNR-Daten von der Fluggastdatenzentralstelle zu folgenden Zwecken verwendet werden:
– Überprüfung von Fluggästen vor der Ankunft oder vor dem Abflug nach festgelegten Risikokriterien oder zur Identifizierung bestimmter Personen,
– als Beiträge zur Entwicklung dieser Risikokriterien,
– für konkrete Ermittlungs- und Strafverfolgungszwecke.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Sicherstellung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards für die Verarbeitung von Fluggastdaten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die PNR-Richtlinie selbst sieht eine ganze Reihe rechtlicher und organisatorischer Vorgaben zur Absicherung und Gewährleistung des Datengeheimnisses vor. Neben der strikten Zweckbindung sind hier insbesondere die Verpflichtung zur Depersonalisierung von Fluggastdaten nach sechs Monaten ab Übermittlung der Daten sowie die Kontrollrechte des weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (§§ 5 und 57 DSG) zu nennen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des Anwendungsbereiches durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO) wird festgelegt, dass die Fluggastdaten nicht nur von Flügen von und nach Drittstaaten, sondern auch von Intra-EU Flügen (alle Destinationen innerhalb des Schengen-Raumes) erhoben und verarbeitet werden können. Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft – frühestens zeitgleich mit dem PNR-G – und ist ab Inkrafttreten für sechs Monate gültig.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erneute zeitliche Verlängerung der kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der erneuten zeitlichen Verlängerung der kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO) wird festgelegt, dass die Fluggastdaten nicht nur von Flügen von und nach Drittstaaten, sondern auch von Intra-EU Flügen (alle Destinationen innerhalb des Schengen-Raumes) erhoben und verarbeitet werden können. Diese Maßnahme erweist sich wiederholt als notwendig, da der Überprüfungszeitraum (operativer Betrieb seit Dezember 2018) ergeben hat, dass die Effektivität der Datenverarbeitung von Intra-EU-Flügen im Hinblick auf den Zweck (Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung bestimmter schwerer Straftaten) einen erheblichen Mehrwert für die Ermittlungsbehörden erbracht hat. Etwa 2/3 der erzielten und übermittelten Treffer bei Intra-EU-Flügen beruhten auf nationalen Fahndungen oder verdeckten Ausschreibungscodes. Werden keine Daten über INTRA-EU-Flüge erfasst, können Personen, für die eine nationale Fahndung besteht, unerkannt nach Österreich ein- oder ausreisen. Durch diese Maßnahme wird die Gültigkeit der Verordnung erstreckt und endet nunmehr nach Ablauf von zweiundzwanzig Monaten nach deren Inkrafttreten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Zeitliche Verlängerung der kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der zeitlichen Verlängerung der kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO) wird festgelegt, dass die Fluggastdaten nicht nur von Flügen von und nach Drittstaaten, sondern auch von Intra-EU Flügen (alle Destinationen innerhalb des Schengen-Raumes) erhoben und verarbeitet werden können. Diese Maßnahme ist notwendig, da die wichtigsten Drittstaatenflüge mit AT-Bezug über Intra-EU Flughäfen mehrstufig durchgeführt werden und Datenübermittlungen durch Flugbetreiber nur bei bestehender VO vorgenommen werden. Darüber hinaus sind auch 2019 mehrere Großveranstaltungen geplant, die mit einer erhöhten Gefährdungslage einhergehen. Durch diese Maßnahme wird die Gültigkeit der Verordnung erstreckt und endet nunmehr nach Ablauf von zwölf Monate nach deren Inkrafttreten
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erneute zeitliche Verlängerung der kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der erneuten zeitlichen Verlängerung der kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO) wird festgelegt, dass die Fluggastdaten nicht nur von Flügen von und nach Drittstaaten, sondern auch von Intra-EU Flügen (alle Destinationen innerhalb des Schengen-Raumes) erhoben und verarbeitet werden können. Diese Maßnahme erweist sich abermals als notwendig, da andernfalls ausschließlich national gefahndete Personen unerkannt mit dem Flugzeug von einem Mitgliedstaat nach Österreich bzw. aus Österreich in einen Mitgliedstaat reisen könnten. Darüber hinaus würden den Strafverfolgungsbehörden im Anlassfall, insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen einer terroristischen Straftat oder schwerer Kriminalität im Sinne des PNR-Gesetzes, in der PNR-Datenbank keine PNR-Daten zu Intra-EU-Flügen in der PNR-Datenbank zur Verfügung stehen, wodurch Fahndungsmaßnahmen nicht möglich wären oder weitere Ermittlungsansätze unbemerkt bleiben würden. Durch diese Maßnahme wird die Gültigkeit der Verordnung erstreckt und endet nunmehr nach Ablauf von achtzehn Monate nach deren Inkrafttreten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde mit Aufwänden in der Höhe von € 8,717 Mio. für die Jahre 2017-2020 gerechnet. Tatsächliche sind in diesem Zeitraum finanzielle Auswirkungen in der Höhe von € 7,021 eingetreten. Die Abweichung ist auf eine spätere Umsetzung von Personalmaßnahmen zurückzuführen.
Aufgrund der geringen Abweichung im Jahr 2020 wird auch für 2021 mit keinen wesentlichen Abweichungen zum Planwert 2021 gerechnet, weshalb dieser fortgeschrieben wurde.
Die tatsächlichen Aufwendungen für das gegenständliche Vorhaben belaufen sich für den Zeitraum 2017 bis 2020 auf € 7,021 Mio.. Die geringeren Aufwendungen im Vergleich zur Planung sind im Wesentlichen auf eine späteren Umsetzungsbeginn insbesondere im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen zurückzuführen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Im Rahmen des PNR-Projekts (2018) fand durch das BMI eine diesbezügliche Erhebung statt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass die Kosten für die Flugbetreiber aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Datenübermittlung verschwindend gering waren (Pro Flugliste wurden Kosten in Höhe von 0,0016 Euro ermittelt – und das auch nur dann, wen sich eine Fluglinie eines Serviceproviders bedient).
Bezüglich Herstellung der Konnektivität zwischen Fluggesellschaft und BMI-Server entstehen mit Sicherheit einmalige Kosten, die jedoch nicht erhoben wurden.
Nimmt man alle etwa 100 relevanten Luftfahrtunternehmen zusammen und geht von einem jährlichen Datenumfang in der Höhe von 23 Millionen Passagieren aus, würden die Gesamtkosten für (alle) Luftfahrtunternehmen ca. EUR 35.000,00 jährlich betragen.
Unterm Strich kann davon ausgegangen werden, dass den Fluggesellschaften durch das PNR-Gesetz keine relevanten Kosten erwachsen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.