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Vorhaben

Ökostromförderbeitragsverordnung 2020

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2020 (Ökostromförderbeitragsverordnung 2020)

2020
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2019

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Ziel des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) ist im Wesentlichen, die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien voranzutreiben und einen weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch das 34 %-Ziel an Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 zu erreichen. Dies soll vorrangig über die Förderung durch Einspeisetarife der von Ökostromanlagen produzierten und in das öffentliche Netz eingespeisten Elektrizität erfolgen.

Das System der Förderung von Ökostromanlagen basiert dabei auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben.

Aufgrund dieser Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite jährlich Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung dieses Systems zu regeln:

Die Finanzierung der nicht durch die Markterlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweise-Verrechnung gedeckten Mehraufwendungen der OeMAG erfolgt im Wesentlichen über zwei Einnahmekomponenten, die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag. Die Höhe des Ökostromförderbeitrags wird dabei jährlich aufs Neue durch eine Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bestimmt. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale, die für die Jahre 2018 bis 2020 mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Ökostrompauschale-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 382/2017) festgesetzt wurden, sind bei der Bestimmung des Ökostromförderbeitrages zu berücksichtigen. Der Ökostromförderbeitrag ist von allen Netzkunden auf allen 7 Netzebenen proportional zu den Netztarifen zu entrichten.

Das vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bei der E-Control Austria und einem Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegebene Prognosegutachten hat für die Errechnung des prozentuellen Aufschlags auf die aktuellsten Daten der Tarifierung zurückgegriffen. Diese Tarifierungsdaten beruhen hinsichtlich der Ökostrom-Abnahmemengen auf den Zahlen aus dem Jahr 2018 (mit Berücksichtigung von Abweichungen in den vorangegangenen Jahren sowie der Abnahmemengen im ersten Halbjahr 2019) und bezüglich der Entgelte auf den Prognosen für die Systemnutzungsentgelte 2020 gemäß SNE-V 2018.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Unterziel 7.2. der Agenda 2030 sieht die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am globalen Energiemix vor. Im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ wurde Österreich dazu verpflichtet, den Anteil von erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch auf 34 % zu erhöhen. Für das Jahr 2030 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen auf Unionsebene gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken, den Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Gesamt-Energieverbrauch der Union auf mindestens 32 % zu erhöhen und die Energieeffizienz um mindestens 32,5 % zu steigern.

Der Ausbau erneuerbarer Energien und die Weiterentwicklung des österreichischen Energiesystems zu einer modernen, ressourcenschonenden und klimaverträglichen Energieversorgung nehmen seit langem einen zentralen Stellenwert in der österreichischen Energiepolitik ein (siehe etwa Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013–2018 (31 ff.), Regierungsprogramm 2017–2022 (174 ff.). Dabei spielt die Förderung von Ökostromanlagen eine wichtige Rolle.
Das Ökostromgesetz 2012, mit dem die Entwicklung der einzelnen Ökostromtechnologien vorangetrieben und der weitere Ausbau der Ökostromproduktion forciert werden soll, stellt eine wichtige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels dar. Aufbauend auf die österreichische Klima- und Energiestrategie – #mission2030 – hat sich die Österreichische Bundesregierung das Ziel gesetzt, den nationalen Gesamtstromverbrauch bis 2030 zu 100 % (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen zu decken und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Österreich zu stärken (vgl. Regierungsprogramm 2020–2024 (79 ff.). Für den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung werden neue rechtliche Rahmenbedingungen mit dem „Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)“ geschaffen, das am 17. März 2021 als Regierungsvorlage beschlossen und dem Parlament zur Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt wurde. Aufbauend auf dem Ökostromgesetz 2012 wird die Fördersystematik neu gestaltet, um kosteneffizient mehr Strom aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen und die Marktintegration der erneuerbaren Stromerzeugung zu erleichtern.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Finanzierung der der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) entstehenden Mehraufwendungen

Beschreibung des Ziels

Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf einen Anteil von 34% im Jahr 2020 stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses für die Erreichung des 34%-Ziels im Jahr 2020 essentiellen Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle

Ausgangszustand 2019:

Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, welche auf Daten aus dem Jahr 2017 basiert, gilt gemäß § 1 der Verordnung lediglich für das Jahr 2019. Ab 1.1.2020 wäre die Finanzierung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle somit nicht mehr gesichert.

Zielzustand 2020:

Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle aufgrund ausreichender und unter anderem auf Grundlage der Ökostromförderbeitragsverordnung 2020 an sie geleisteter finanzieller Mittel.

Istzustand 2020:

Im Jahr 2020 waren die Ausgaben für die Vergütungen an die Ökostromanlagenbetreiber zuzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie durch Einnahmen aus dem Stromverkauf zu Marktpreisen (Stromhandel), Einnahmen aus den Ökostromförderbeiträgen und Ökostrompauschalen sowie Kofinanzierungsbeiträgen der Länder gedeckt. Allerdings lag der im Zuge des Ökostromförderbeitragsverfahrens zugrundeliegende, angenommene Marktpreis für 2020 deutlich über den tatsächlich erzielten Preisen. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ökostromförderbeitrags auszugleichen.

Datenquelle:
Angaben OeMAG 2020

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2020 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der OeMAG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht; es sind keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die ganze Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Auch für Endverbraucher auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) kam es zu einer Erhöhung der Kostenbelastung durch den Ökostromförderbeitrag, der bei einem angenommenen Jahresverbrauch von 3.500 kWh und einer Anschlussleistung von 4 kW pro Haushalt mit € 18,18 beziffert werden kann.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Wie in der WFA ausgeführt, kam es auf allen Netzebenen zu einer Kostenerhöhung für Ökostromförderbeiträge im Vergleich zum Jahr 2019. Beispielsweise besteht für einen Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW pro Zählpunkt auf der Netzebene 7 eine Mehrbelastung von € 331,88 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 eine Mehrbelastung von € 3.242,10 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 eine Mehrbelastung von € 18.478 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 eine Mehrbelastung von € 102.690 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleitung von 30.000 kW besteht pro Zählpunkt auf den Netzebenen 1-3 eine Mehrbelastung von € 252.390 für Ökostromförderbeiträge.

Gesamtbeurteilung

Ziel des Ökostromgesetzes ist im Wesentlichen, den weiteren Ausbau der Ökostromproduktion zu forcieren, um dadurch den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch mit dem Zielwert 34 % im Jahr 2020 zu erhöhen. Das Fördersystem des Ökostromgesetzes 2012 basiert auf der Verpflichtung der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG), die ihr angebotene Energie aus Ökostromanlagen zu allgemeinen Bedingungen und den durch Verordnung festgelegten Preisen abzunehmen und diese Strommengen samt entsprechenden Herkunftsnachweisen den in Österreich tätigen Stromhändlern zuzuweisen, wofür diese den aktuellen Börsenpreis zu entrichten haben.
Aufgrund der beschriebenen Systematik ist es erforderlich, auf der einen Seite Tarife für die Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG festzulegen und auf der anderen Seite die Finanzierung des Systems zu regeln.

Die Finanzierung der nicht durch die Markterlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweise-Verrechnung gedeckten Mehraufwendungen der OeMAG erfolgt im Wesentlichen über zwei Einnahmekomponenten, die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag. Die Höhe des Ökostromförderbeitrags wird dabei jährlich aufs Neue durch eine Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bestimmt. Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale, die für die Jahre 2018 bis 2020 mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Ökostrompauschale-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 382/2017) festgesetzt wurden, sind bei der Bestimmung des Ökostromförderbeitrages zu berücksichtigen. Die Ökostromförderbeitragsverordnung für 2020 wurde 2019 erlassen. Das Ziel der Finanzierung der 2020 anfallenden Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle wurde erreicht.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen