Vorhaben
Ökostromförderbeitragsverordnung 2020
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Bestimmung des Ökostromförderbeitrags für das Kalenderjahr 2020 (Ökostromförderbeitragsverordnung 2020)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2019
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Finanzierung der der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) entstehenden Mehraufwendungen
Beschreibung des Ziels
Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf einen Anteil von 34% im Jahr 2020 stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses für die Erreichung des 34%-Ziels im Jahr 2020 essentiellen Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle
Ausgangszustand 2019:
Die Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, welche auf Daten aus dem Jahr 2017 basiert, gilt gemäß § 1 der Verordnung lediglich für das Jahr 2019. Ab 1.1.2020 wäre die Finanzierung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle somit nicht mehr gesichert.
Zielzustand 2020:
Positive Unternehmensbilanz der Ökostromabwicklungsstelle aufgrund ausreichender und unter anderem auf Grundlage der Ökostromförderbeitragsverordnung 2020 an sie geleisteter finanzieller Mittel.
Istzustand 2020:
Im Jahr 2020 waren die Ausgaben für die Vergütungen an die Ökostromanlagenbetreiber zuzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie durch Einnahmen aus dem Stromverkauf zu Marktpreisen (Stromhandel), Einnahmen aus den Ökostromförderbeiträgen und Ökostrompauschalen sowie Kofinanzierungsbeiträgen der Länder gedeckt. Allerdings lag der im Zuge des Ökostromförderbeitragsverfahrens zugrundeliegende, angenommene Marktpreis für 2020 deutlich über den tatsächlich erzielten Preisen. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ökostromförderbeitrags auszugleichen.
Datenquelle:
Angaben OeMAG 2020
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2020 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der OeMAG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht; es sind keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die ganze Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Auch für Endverbraucher auf der Netzebene 7 (vornehmlich Haushalte) kam es zu einer Erhöhung der Kostenbelastung durch den Ökostromförderbeitrag, der bei einem angenommenen Jahresverbrauch von 3.500 kWh und einer Anschlussleistung von 4 kW pro Haushalt mit € 18,18 beziffert werden kann.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Wie in der WFA ausgeführt, kam es auf allen Netzebenen zu einer Kostenerhöhung für Ökostromförderbeiträge im Vergleich zum Jahr 2019. Beispielsweise besteht für einen Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW pro Zählpunkt auf der Netzebene 7 eine Mehrbelastung von € 331,88 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 eine Mehrbelastung von € 3.242,10 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 eine Mehrbelastung von € 18.478 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 eine Mehrbelastung von € 102.690 für Ökostromförderbeiträge. Für ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleitung von 30.000 kW besteht pro Zählpunkt auf den Netzebenen 1-3 eine Mehrbelastung von € 252.390 für Ökostromförderbeiträge.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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