Vorhaben
Bündelung Grenzkontrollverordnung 2015 - 2020
Verordnungen des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sowie Verordnungen zu Änderungen und Verlängerungen der Grenzkontrollen gebündelt mit Verordnungen des Bundesministers für Inneres über die Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen sowie Verordnungen zu Änderungen und Verlängerungen der Einstellung des Grenzverkehrs
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2015
Nettoergebnis in Tsd. €: -337.340
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei der Grenzüberschreitung der österreichischen Binnengrenzen
Beschreibung des Ziels
Die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit obliegt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Entsprechend dem geltenden Unionsrecht und dem Schengen-Abkommen sind die österreichischen Binnengrenzen grundsätzlich nicht ausnahmslos zu kontrollieren. Entsprechend Art. 25 Schengener Grenzkodex (SGK) ist jedoch vorgesehen, dass in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern, wenn aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich ist, der betreffende Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn, verlängerbar um jeweils 20 Tage, bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten, Grenzkontrollen an den Binnengrenzen einführen kann.
Entsprechend Art. 23 SGK ist einem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer einer ernsthaften Bedrohung gestattet. Im Hinblick auf die unveränderten Migrationsbewegungen wird davon für eine Dauer von 3 Monaten Gebrauch gemacht. Eine Verlängerung ist jeweils um höchstens 30 Tagen bis zu einer Gesamtdauer von max. 6 Monaten möglich. Die Gesamtdauer von sechs Monaten wird mit Ablauf des 15. Mai 2016 erschöpft.
Entsprechend Art. 29 SGK ist eine weitere Verlängerung von sechs Monaten nach Empfehlung des Rates möglich; davon wird nun Gebrauch gemacht und in Entsprechung dieser Empfehlung der Umfang der Verordnung ausschließlich auf die Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien beschränkt.
Aufgrund einer zweiten Empfehlung des Rates erfolgte eine Verlängerung der Grenzkontrollen um weitere drei Monate.
Nunmehr erging eine dritte Empfehlung des Rates hinsichtlich einer abermaligen dreimonatigen Verlängerung von Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien. Auf Basis einer vierten Empfehlung des Rates wurden die Grenzkontrollen gem. Art. 29 SGK ausschließlich an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis zum Ablauf des 10. November 2017 verlängert.
Aufgrund der Ausschöpfung des Gesamtzeitraumes gem. Art 29 SGK, kann eine weitere Verlängerung der Grenzkontrollen nicht auf Art. 29 SGK gestützt werden. Aus diesem Grund wird als Rechtsgrundlage für eine weitere Verlängerung Art. 25 SGK herangezogen, wonach einem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer einer ernsthaften Bedrohung gestattet ist. Die Durchführung der Grenzkontrollen gem. Art. 25 SGK erfolgt nunmehr für weitere sechs Monate.
Die weitere Durchführung der Grenzkontrollen ab 11. Mai 2018 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen während Veranstaltungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft für den Zeitraum vom 9. Juli 2018, 00.00 Uhr, bis 13. Juli 2018, 24.00 Uhr, und vom 17. September 2018, 00.00 Uhr, bis 21. September 2018, 24.00, an in der Verordnung näher bezeichneten Binnengrenzen stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen aufgrund der Covid-19 Situation zur Italienischen Republik, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik stützt sich zunächst auf Art. 28 SGK und wird auf Grundlage des Art. 25 SGK verlängert.
Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 12. Mai 2019 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 13. November 2019 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 14. Mai 2020 stützt sich auf Art. 25 SGK.Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien bis 11. November 2020 stützt sich auf Art. 25 SGK.
Im Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Verordnungen, mit welchen die Grenzkontrollen an den Landgrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik sowie zur Republik Slowenien und zur Republik Ungarn vorübergehend wiedereingeführt werden, wird der Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergangsstellen zu den genannten Staaten eingestellt.
Die vorübergehende Einstellung des Grenzverkehrs an den Grenzübergangsstellen an den Binnengrenzen auf Grundlage des § 10 Abs. 3 GrekoG soll aufgehoben werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Einführung der Grenzkontrollen zu Ungarn und Slowenien
Ausgangszustand 2015:
Die unkontrollierte Einreise nach Österreich ist für alle Personen gestattet. Eine Weiterreise nach Deutschland ist jedoch nicht gewährleistet.
Zielzustand 2020:
Die Einreise nach Österreich wird an den Binnengrenzen kontrolliert, sodass die Vornahme einer Registrierung der einreisenden Personen möglich ist und dadurch ein geordneter Ablauf des fremdenrechtlichen Verfahrens oder des Asylverfahrens möglich ist.
Istzustand 2020:
Zu Ungarn und Slowenien werden seit 16.9.2015 Grenzkontrollen durchgeführt. Da keine Weiterreisen nach Deutschland zu organisieren sind, erfolgt keine Registrierung von Reisenden an der Grenze. Werden Fremde bei der Grenzkontrolle aufgegriffen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden diese zurückgewiesen bzw. wird ein fremden- oder asylrechtliches Verfahren begonnen.
Datenquelle:
Statistiken des BMI
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Einführung der Grenzkontrollen zu Deutschland und Italien
Ausgangszustand 2015:
Die unkontrollierte Einreise nach Österreich ist für alle Personen kommend aus Italien und Deutschland gestattet. Allfällige Störer bzw. Gefährder der öffentlichen Ordnung u. inneren Sicherheit können während der informellen Treffen in Österreich unkontrolliert einreisen.
Zielzustand 2020:
Die Einreise nach Österreich wird an bestimmten Binnengrenzabschnitten kontrolliert, sodass die Vornahme einer Registrierung der einreisenden Personen möglich ist. Dadurch können etwaige Störer bzw. Gefährder rechtzeitig aus dem Verkehr gezogen werden.
Istzustand 2020:
Zu Ungarn und Slowenien werden seit 16.9.2015 Grenzkontrollen durchgeführt. Im grenznahen Raum zu Deutschland und Italien werden polizeiliche Kontrollen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen. Werden Fremde bei der Grenzkontrolle aufgegriffen, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden diese zurückgewiesen bzw. wird ein fremden- oder asylrechtliches Verfahren begonnen.
Datenquelle:
Statistiken des BMI
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Einführung der Grenzkontrollen wegen COVID-19
Ausgangszustand 2020:
Die unkontrollierte Einreise von Personen aus bestimmten Nachbarländern, die mit dem Coronavirus (Covid-19) infiziert sind, nach Österreich ist uneingeschränkt möglich.
Zielzustand 2020:
Die Einreise nach Österreich wird an bestimmten Binnengrenzen kontrolliert und der Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergangsstellen eingestellt. Der grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus wird vorgebeugt, sodass die Anzahl an Erkrankungsfällen durch das Coronavirus (Covid-19) in Österreich so gering wie möglich gehalten wird.
Istzustand 2020:
2020 wurden aufgrund COVID 19 temporär Grenzkontrollen durchgeführt, um die unkontrollierte Einreise von Personen, die mit dem COVID 19 Virus infiziert sind, zu verhindern. An Grenzabschnitten, an denen keine Grenzkontrollen vorgenommen wurden, wurden polizeiliche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Im Rahmen der Grenzkontrollen bzw. der Ausgleichsmaßnahmen wurden die Gesundheitsbehörden bei Gesundheitschecks gemäß der Einreise-Verordnung des BMSGPK unterstützt.
Datenquelle:
Statistiken des BMI
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen für zehn Tage an den Binnengrenzen samt Verlängerungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit Wirkung vom 16.9.2015, 0.00 Uhr, sind an den österreichischen Land- und Luft-Schengen-Binnengrenzen Grenzkontrollen lageabhängig möglich. Vorgesehen ist, dass diese Kontrollen schrittweise, abhängig von den jeweiligen Lageinformationen, den Entwicklungen der grenzüberschreitenden Schlepperkriminalität, den voraussichtlichen Reisewegen der Migranten und sonstiger Erkenntnisse örtlich und zeitlich lageangepasst flexibel durchgeführt werden. Dadurch wird auch die Sicherheit an der Südgrenze zu Slowenien gewährleistet, welche eventuell als Ausweichroute der Migranten beansprucht werden wird. Die Intensität der Grenzkontrollen wird sich auf das für die Sicherheit notwendige Maß beschränken. Schwerpunkt werden zunächst die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei darstellen.
Für einen Zeitraum von zehn Tagen werden somit die österreichischen Binnengrenzen, und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert. Dh an den betroffenen Grenzübergängen müssen sich sämtliche einreisenden Personen ausweisen und Einreiseberechtigungen vorlegen. Die Antragstellung von Asyl bleibt davon nach wie vor unberührt.
Für einen Zeitraum von nun weiteren 20 Tagen werden die österreichischen Binnengrenzen, und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert (1 Verlängerung). D.h. an den betroffenen Grenzübergängen müssen sich sämtliche einreisenden Personen ausweisen und Einreiseberechtigungen vorlegen. Die Antragstellung von Asyl bleibt davon nach wie vor unberührt.
Für einen Zeitraum von abermals weiteren 20 Tagen (2. Verlängerung) werden die österreichischen Binnengrenzen, und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert.
Für einen Zeitraum von weiteren 11 Tagen (3. Verlängerung) sollen nunmehr, unter Ausschöpfung des Zeitraumes von zwei Monaten gem. Art. 25 Abs. 4 Schengener Grenzkodex, die österreichischen Binnengrenzen und zwar insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert werden.
Auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sollen nunmehr für einen Zeitraum von weiteren 3 Monaten (4. Verlängerung) die österreichischen Binnengrenzen, insbesondere die österreichisch-ungarische Landgrenze, aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei kontrolliert werden.
Nun soll gemäß Art. 23 Abs. 3 Schengener Grenzkodex die österreichischen Binnengrenzen, insbesondere die österreichisch-slowenische Landgrenze (Grenzübergang Spielfeld), aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei für weitere 30 Tage (5. Verlängerung) kontrolliert werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bundesrepublik Deutschland Anfang Februar 2016 die Verlängerung der Grenzkontrolle gemäß Art. 23 Abs. 3 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten, somit bis Mitte Mai 2016, vorgesehen hat, und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen die österreichischen Binnengrenzen, insbesondere die österreichisch-slowenische Landgrenze (Grenzübergang Spielfeld), aber auch die Landgrenzen zu Italien, Slowenien und der Slowakei gemäß Art. 23 Abs. 3 Schengener Grenzkodex für weitere 2 Monate (6. Verlängerung) kontrolliert werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rat der Europäischen Union im Mai 2016 basierend auf Art. 29 Schengener Grenzkodex eine Empfehlung ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten, somit bis 12. November 2016, vorsehen können und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen mit diesem Vorhaben die österreichischen Binnengrenzen weiterhin kontrolliert werden. Dies betrifft nun ausdrücklich nur die österreichisch-slowenische Landgrenze (insbesondere Grenzübergang Spielfeld) sowie die österreichisch-ungarische Landgrenze und entspricht somit inhaltlich dem Vorschlag der Europäischen Kommission.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rat der Europäischen Union im November 2016 basierend auf Art. 29 Schengener Grenzkodex eine Empfehlung ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten, somit bis 10. Februar 2017, vorsehen können und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen mit diesem Vorhaben die bisher betroffenen österreichischen Binnengrenzen weiterhin kontrolliert werden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rat der Europäischen Union im Februar 2017 basierend auf Art. 29 Schengener Grenzkodex eine Empfehlung ausgesprochen hat, dass die Mitgliedstaaten Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Abs. 1 Schengener Grenzkodex für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten, somit bis 10. Mai 2017, vorsehen können und des Umstandes, dass weiterhin mit einer anhaltend starken Einreise von Flüchtlingen zu rechnen ist, sollen mit diesem Vorhaben die bisher betroffenen österreichischen Binnengrenzen zu Ungarn und Slowenien weiterhin kontrolliert werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen weiterhin vorliegen, erging erneut eine Empfehlung von Seiten des Rates der Europäischen Union, wonach die Grenzkontrollen gemäß Art. 29 Schengener Grenzkodex für die Dauer von sechs weiteren Monaten – somit bis zum Ablauf des 10. November 2017 – verlängert werden können. Die Durchführung der Grenzkontrollen ist abermals auf die Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien beschränkt.
Angesichts des anhaltenden Migrationszustroms nach Österreich, der Defizite hinsichtlich des Schutzes der Außengrenzen der Europäischen Union sowie der angespannten Sicherheitslage in ganz Europa, ist es erforderlich, die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gem. Art. 25 SGK für die Dauer von sechs weiteren Monaten – somit bis zum Ablauf des 10. Mai 2018 – zu verlängern. Die Durchführung der Grenzkontrollen ist auf die Landgrenzen zu Ungarn und Slowenien beschränkt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der Sekundärmigration zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union gesehen werden, deren Eindämmung mit Blick auf die Übernahme des Ratsvorsitzes durch Österreich im 2. Halbjahr 2018 höchste Priorität zukommt. Die Binnengrenzkontrollen werden gem. Art. 25 SGK für sechs Monate beginnend vom 11. Mai 2018 (0.00 Uhr) – bis zum Ablauf des 11. November 2018 – an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze erneut durchgeführt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen während Veranstaltungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Österreich übernimmt im 2. Halbjahr 2018 den Ratsvorsitz, in dessen Rahmen Veranstaltungen stattfinden, für welche die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit von höchster Priorität ist. Die Grenzkontrollen werden gem. Art. 25 SKG in der Zeit vom 9. Juli 2018 (00.00 Uhr) bis 13. Juli 2018 (24.00 Uhr) an den Binnengrenzen des Bundeslandes Tirols zur Bundesrepublik Deutschland sowie den Binnengrenzen des Bundeslandes Tirol mit Ausnahme des Bezirks Lienz zur Italienischen Republik durchgeführt werden. Außerdem werden gem. Art. 25 SGK in der Zeit vom 17. September 2018 (00.00 Uhr) bis 21. September 2018 (24.00 Uhr) an den Binnengrenzen der Bundesländer Salzburg und Oberösterreich zur Bundesrepublik Deutschland sowie an den Binnengrenzen des Bundeslandes Kärnten sowie des Bezirks Lienz des Bundeslandes Tirol zur Italienischen Republik Grenzkontrollen durchgeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der Sekundärmigration zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union gesehen werden, deren Eindämmung mit Blick auf den österreichischen Ratsvorsitz höchste Priorität zukommt. Die Binnengrenzkontrollen werden gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 12. Mai 2019 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der mangelhafte Außengrenzschutz zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union gesehen werden. Ein Risiko stellt dabei insbesondere die Einreise potentieller Gefährder (Rückkehr von Foreign Terrorist Fighters) dar, welche vorwiegend über die Westbalkanroute nach Zentraleuropa gelangen können. Vor diesem Hintergrund werden die Binnengrenzkontrollen gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 13. November 2019 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der mangelhafte Außengrenzschutz zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen kann auch in der latenten Terrorgefahr innerhalb der Europäischen Union, der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und Syrien sowie der zunehmenden wirtschaftlichen Anspannung im Iran gesehen werden. Ein Risiko stellt dabei insbesondere die Einreise potentieller Gefährder (Rückkehr von Foreign Terrorist Fighters) dar, welche vorwiegend über die Westbalkanroute nach Zentraleuropa gelangen können. Vor diesem Hintergrund werden die Binnengrenzkontrollen gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 samt Verlängerungen sowie Aufhebung der Grenzkontrollen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Auf Grund der raschen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Covid-19) und der damit verbundenen stark steigenden Anzahl an Erkrankungen und Todesfällen, werden die Binnengrenzen zur Italienischen Republik, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Republik Deutschland, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande vorübergehend wiedereingeführt und im Rahmen der Vorgaben des SGK verlängert, um einer grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus vorzubeugen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation kann eine „Krankheit mit epidemischem Potenzial“, wie sie das neuartige Virus darstellt, eine „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ sein. Eine derartige Gefahr für die Allgemeinheit und die Gesundheit der Bevölkerung ist als ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Sinne des Art. 28SGK anzusehen und werden die Grenzkontrollen auf Basis dieser Rechtsgrundlage, ab Inkrafttreten der Verordnung, durchgeführt.
Nachdem sich die Europäische Kommission für eine schrittweise Beendigung der Durchführung der auf Grund des Ausbruchs der Corona-Pandemie wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten einsetzte, werden die auf Grund von Covid-19 wiedereingeführten Grenzkontrollen wieder aufgehoben bzw. nicht weiter verlängert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 sowie Aufhebung der Einstellung des Grenzverkehrs
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Auf Grund der raschen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Covid-19) und der damit verbundenen stark steigenden Anzahl an Erkrankungen und Todesfällen, werden die Binnengrenzen zur Italienischen Republik, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Republik Deutschland, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande vorübergehend wiedereingeführt, um einer grenzüberschreitenden Verbreitung des Virus vorzubeugen. Um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestmöglich unter Kontrolle zu halten, wird als zusätzliche Maßnahme die Schließung von Grenzübergangstellen vorgenommen und erfolgt eine gänzliche oder teilweise vorübergehende Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen zur Italienischen Republik, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Republik Deutschland, zur Tschechischen Republik, zur Slowakischen Republik sowie zur Republik Slowenien und zur Republik Ungarn
Auf Grund der positiven Entwicklung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird die Einstellung des Grenzverkehrs an betroffenen Grenzübergangsstellen wieder aufgehoben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Neuerliche Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen für 6 Monate
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Entwicklungen im Bereich der inneren Sicherheit und der mangelhafte Außengrenzschutz zeigen, dass die Lage nicht ausreichend stabil ist, weshalb Grenzkontrollen an den Landgrenzen zu Slowenien und Ungarn durchzuführen sind.
Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie dienen Grenzkontrollen zudem als ein wirksames Mittel, um die unkontrollierte Verbreitung des Virus zu verhindern.
Die Migrationslage ist nach wie vor volatil, was sich in der Steigerung der Anzahl der Ankünfte von Migranten an der zentralen und östlichen Mittelmeeroute zeigt. Dieser Umstand geht auf eine zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien zurück, in dessen Grenzgebiet zur Türkei sich aktuell hunderttausende Menschen aufhalten, sowie auf das ungewisse Fortbestehen des EU-Türkei-Deals, auch wenn die Grenze zu Griechenland derzeit stabil scheint. Auch die Situation auf dem Westbalkan bleibt äußerst angespannt, das Migrationspotenzial in dieser Region ist unverändert hoch: im Jahr 2020 wurde bei Aufgriffen in der Balkanregion bereits eine Steigerung von 192% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichnet. Dadurch wird ein enormer Druck an der EU-Außengrenze erzeugt. Eine potenzielle Zunahme der illegalen Migrationsströme über den Balkan nach Mitteleuropa ist daher auch nach einer entschärften COVID-19 Situation zu erwarten.
Das Erfordernis der weiteren Durchführung von Grenzkontrollen – und der damit verbundenen Möglichkeit zur Vorbeugung der Einreise potentieller Gefährder – ist auch in der latenten Bedrohung durch Terrorismus bzw. anderer Formen der Kriminalität innerhalb der Europäischen Union zu sehen, da die Lage an den Außengrenzen der Europäischen Union nach wie vor nicht ausreichend stabil ist und der Außengrenzschutz nicht ausreichend funktioniert. Vor diesem Hintergrund werden die Binnengrenzkontrollen gem. Art. 25 SGK für sechs Monate bis zum Ablauf des 11. November 2020 an der österreichisch-ungarischen und der österreichisch-slowenischen Landgrenze durchgeführt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zeitpunkt der Planung und der Erstellung der gegenständlichen WFA wurde für den Evaluierungszeitraum 2015 bis 2019 mit Aufwänden in Höhe von 348,953 Mio. EUR im Bereich des BMI und BMLV gerechnet. Diese Aufwände unterteilen sich in Personalaufwand (darunter Überstunden bei der Exekutive und Einsatzgebühren bei den Soldaten) und betrieblichen Sachaufwand (darunter Tagesgebühren, Nächtigungsgebühren und Mietaufwand für Container bei der Exekutive bzw. Verpflegung und Unterkunft bei den Soldaten).
Tatsächlich sind im Evaluierungszeitraum 2015 bis 2019 finanzielle Auswirkungen in Höhe von 337,340 Mio. EUR, somit um 11,613 Mio. EUR geringer als der Planwert, eingetreten. Dies resultiert aus dem Umstand, dass der Personaleinsatz entgegen den Planungsannahmen im Laufe der Dauer des Grenzkontrolleinsatzes aufgrund der tatsächlich vor Ort benötigten Personalressourcen geringer ausgefallen ist. Ergänzend wird angemerkt, dass im Jahr 2020 finanzielle Auswirkungen in Höhe von 65,685 Mio. EUR, somit um 5,863 Mio. EUR höher als der Planwert (59,822 Mio. EUR), eingetreten sind. Dies resultiert aus dem Umstand, dass der Personaleinsatz im Jahre 2020 entgegen den Planungsannahmen im Laufe der Dauer des Grenzkontrolleinsatzes aufgrund der tatsächlich vor Ort benötigten Personalressourcen etwas höher ausgefallen ist.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Das Bundesministerium für Inneres verfügt über keine Expertise um die Auswirkungen der Grenzkontrollen und –schließungen auf die Unternehmen und insbesondere auf die Transportwirtschaft umfassend und abschließend beurteilen zu können. Daher ersuchte das BMI Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Forschungseinrichtungen und –institute um Unterstützung. Die Anfragen wurden aber von keiner Einrichtung beantwortet.
Trotzdem soll eine zumindest grobe Annäherung über ausgewählte Parameter versucht werden. Diese Daten wurden aus öffentlichen Quellen von der Statistik Austria (STAT) und nach Anfrage bei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) gewonnen.
Die STAT veröffentlicht Daten zum Straßengüterverkehr österreichischer Unternehmen nach Transportaufkommen und –leistung in den Kategorien grenzüberschreitender Empfang und Versand sowie Transit. Im Durchschnitt wurden in den Jahren 2010 bis 2014 knapp 24,7 Mio. Tonnen transportiert, in den Jahren 2015 bis 2019 waren es 22,1 Mio. Tonnen, was einen Rückgang um 10 Prozent bedeutet. Im ersten Halbjahr wurden in den ausgewählten Kategorien 9,9 Mio. Tonnen erfasst, was auf einen weiteren Rückgang 2020 schließen lässt.
Zusätzlich wurden Daten zum durchschnittlichen täglichen Verkehr (Montag – Sonntag) für alle Wochentage inklusive Fenster- und Feiertage von acht Dauerzählstellen der ASFINAG erhoben, die sich in Grenznähe befinden und von denen Daten von 2012 bis zum ersten Halbjahr 2020 konsistent vorlagen. Herangezogen wurden Kraftfahrzeuge (KFZ) größer 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht. Gesamt wurden in den Jahren 2012 bis 2014 durchschnittlich pro Jahr über 418.000 KFZ gezählt, zwischen 2015 bis 2019 waren es über 476.000 KFZ. Das ist ein Zuwachs von 14 %. Für das erste Halbjahr 2020 wurden über 227.000 KFZ erfasst, was auch hier einen Rückgang für das gesamte Jahr wahrscheinlich macht.
Zusätzlich konnte die ASFINAG Daten zu Verlustzeiten für fünf Grenzübergangsstellen für 2020 zur Verfügung stellen. Beim Grenzübergang Karawankentunnel wurde im Jahr 2020 an 40 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst, an 25 Tagen von mehr als 60 Minuten und an 12 Tagen von mehr als 120 Minuten. Beim Grenzübergang Kufstein wurde im Jahr 2020 an 27 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst und an 3 Tagen von mehr als 60 Minuten. Beim Grenzübergang Suben wurde im Jahr 2020 an 39 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst, an 16 Tagen von mehr als 60 Minuten und an 4 Tagen von mehr als 120 Minuten. Beim Grenzübergang Walserberg A1 Westautobahn wurde im Jahr 2020 an 25 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst und an 3 Tagen von mehr als 60 Minuten. Beim Grenzübergang Walserberg A10 Tauernautobahn wurde im Jahr 2020 an 26 Tagen mindestens einmal pro Tag eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten ermittelt bzw. erfasst und an 3 Tagen von mehr als 60 Minuten. Da keine Daten für die Teilmenge des Schwerverkehrs vorliegen, können die Verlustzeiten nicht mit den gezählten KFZ in Relation gesetzt werden.
Die oben erwähnten Daten hängen von zahlreichen externen Faktoren ab (zum Beispiel allgemeine Wirtschaftslage, Baustellen, Unfälle, Funktionsfähigkeit der Messstellen, tatsächlicher Umfang der Grenzkontrollen). Wie bereits erwähnt bilden diese Daten nur Teilaspekte ab und lassen daher nur eine sehr grobe und indirekte Einschätzung zu. Darüber hinaus liegen keine standardisierten Erhebungsmechanismen und Statistiken für seriöse Schlussfolgerungen auf. Aus diesem Grund sind die oben angeführten Daten nicht eindeutig interpretierbar. Für eine seriöse Analyse müsste eine wissenschaftliche Studie durchgeführt werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.