Vorhaben
Integrationsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Österreich Institut-Gesetz geändert werden
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -147.444
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Rasche und erfolgreiche Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft
Beschreibung des Ziels
Österreich verfolgt als zentrales Anliegen die erfolgreiche Integration von in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft zum Wohle der gesamten Gesellschaft. Integration ist ein wechselseitiger Prozess, der von gegenseitiger Wertschätzung und Respekt geprägt ist, wobei klare Regeln den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden sichern. Integration durch Leistung liegt vor, wenn jedenfalls ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für das Arbeitsleben, für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Kontakt zu öffentlichen Einrichtungen vorhanden sind, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist sowie die dem Rechtsstaat zugrundeliegende österreichische und europäische Rechts- und Werteordnung anerkannt und eingehalten wird. Durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) und der Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung am Integrationsprozess (Integrationspflicht) kann eine rasche und erfolgreiche Integration sichergestellt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Positive subjektive Einschätzung der neun Integrationsindikatoren laut Integrationsbericht [Anzahl]
Istwert
9Anzahl
Zielzustand
5Anzahl
Datenquelle: STATISTISCHES JAHRBUCH ZAHLEN DATEN INDIKATOREN 2021 Migration & Integration
Meilenstein 1: Einführung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes
Ausgangszustand 2017:
Es besteht keine generelle Regelung, welche die zwischenmenschliche Interaktion fördert, indem sie die Verhüllung des Gesichts an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden untersagt. Derzeit findet bei Bewilligungsverfahren zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken lediglich eine Prüfung im Hinblick auf die gegenwärtigen und zukünftigen Verkehrsverhältnisse statt.
Zielzustand 2021:
Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz stellt sicher, dass zwischenmenschliche Interaktion an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden für alle Personen ermöglicht und dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft gestärkt wird. Die Prüfung, ob eine beabsichtigte Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstößt, stellt künftig einen wesentlichen, stets zu berücksichtigenden Aspekt in Bewilligungsverfahren gemäß § 82 StVO 1960 dar.
Istzustand 2021:
Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz stellt sicher, dass zwischenmenschliche Interaktion an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden für alle Personen ermöglicht und dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft gestärkt wird.
Datenquelle:
Rechtsinformationsystem des Bundes
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Gesetzliche Verankerung institutioneller Strukturen
Beschreibung des Ziels
In Ermangelung eines eigenen Integrationsgesetzes sind bestimmte Gremien, die sich umfassend mit Integration befassen und bestimmte Aufgaben in diesem Bereich ausüben, entweder nicht gesetzlich normiert oder finden sich in aufenthaltsrechtlichen Gesetzesmaterien.
Mit dem Integrationsgesetz sollen bestehende institutionelle Strukturen – der Expertenrat für Integration und der Integrationsbeirat – und ihre Aufgaben gesetzlich verankert werden bzw. ins neue Gesetz transferiert werden, um eine kontinuierliche Zusammenarbeit aller relevanten AkteurInnen im Bereich Integration sicherzustellen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Gesetzliche Verankerung des Integrationsbeirats und des Expertenrats
Ausgangszustand 2017:
Unklare gesetzliche Grundlage für die Tätigkeiten des Expertenrats für Integration sowie Verankerung der Tätigkeit des Integrationsbeirats im fachlich nicht dem Integrationsbereich zuordenbaren NAG.
Zielzustand 2021:
Einheitliche Verankerung der Integrationsgremien im Integrationsgesetz.
Istzustand 2021:
Der Expertenrat und der Integrationsbeirat sind im Integrationsgesetz verankert.
Datenquelle:
§§ 17-19 des INTG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung einer bundesweit einheitlichen Gesetzesgrundlage für die Integration von rechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Nationale Aktionsplan für Integration stellt seit 2010 die Basis der nationalen Integrationsstrategie dar. Neben den allgemeinen Zielen, die im NAP.I enthalten sind, wird eine bundesweit einheitliche Gesetzesgrundlage für die Integration geschaffen, wodurch die Weiterentwicklung der nationalen Integrationsstrategie gewährleistet wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung eines durchgängigen Sprachfördermodells für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Kalenderjahren sehr wahrscheinlich ist, zumindest bis zum Sprachniveau A2
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Einführung eines durchgängigen Sprachfördermodells für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Kalenderjahren sehr wahrscheinlich ist, zumindest bis zum Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird für diese Personengruppen ein rascher Integrationsprozess ermöglicht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung des verpflichtenden Angebots von Werte- und Orientierungskursen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Akzeptanz und der Respekt österreichischer Werte sind Grundvoraussetzungen für das gelingende Zusammenleben zwischen der österreichischen Mehrheitsgesellschaft und Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere unter dieser Zielgruppe großer Bedarf an Informationen darüber herrscht, in welche Gesellschaft sie sich integrieren sollen und welches Verhalten von ihnen erwartet wird. Gleichzeitig hat sich auch gezeigt, dass es oftmals deutliche Unterschiede in den Werthaltungen gibt, weshalb die Vermittlung der österreichischen Werte das subjektive Integrationsempfinden verbessern und Erwartungshaltungen korrigieren kann. Daher ist es zielführend, flächendeckende Werte- und Orientierungskurse für asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Personen in vertiefter Form anzubieten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer bundesweit einheitlichen Integrationsprüfung für die Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Diese Maßnahme betrifft rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005.
Diese bisherige Regelung zur Erfüllung der Module 1 und 2 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ermöglichte die Vorlage unterschiedlicher Nachweise über die notwendigen Sprachkenntnisse.
Mit dem Integrationsgesetz wird eine bundesweit einheitliche Integrationsprüfung zur Erfüllung der Module 1 und 2 eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Personen, die unter die Erfüllungspflicht des Moduls 1 bzw. 2 fallen, eine einheitliche und qualitativ hochwertige Prüfung ablegen, deren erfolgreiche Absolvierung als Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem jeweiligen Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung dient.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gesetzliche Verankerung des Expertenrates für Integration und seiner Aufgaben
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bisher ist der unabhängige Expertenrat für Integration in § 18 NAG erwähnt. Eine ausführliche Regelung seiner Aufgaben ist nicht gesetzlich verankert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung eines umfassenden Integrationsmonitorings und Einrichtung einer Forschungskoordinationsstelle
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Neben den nationalen Integrationsindikatoren, die jährlich im statistischen Jahrbuch „migration & integration“ abgebildet werden, wird bereits eine Vielzahl an weiteren Daten erhoben, die über Integrationsprozesse und Integrationsverläufe Auskunft geben, die derzeit aber nicht zentral zusammengeführt werden. Bisher fehlt eine einheitliche, zentrale und regelmäßige Zusammenschau aller integrationsrelevanten Daten und Statistiken, die einen noch ganzheitlicheren Überblick ermöglichen würde.
Im Rahmen des Integrationsgesetzes soll die Vernetzung dieser Daten festgelegt werden. Dabei sollen Daten genutzt werden, die von den einzelnen Institutionen bereits erhoben werden, um die vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu nutzen und betroffene Institutionen nicht zusätzlich zu belasten. Die Auswertung der im Rahmen des Integrationsmonitorings gewonnenen Daten wird dabei von der Forschungskoordinationsstelle übernommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung von Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht bei Integrationsmaßnahmen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der wechselseitige Charakter des Integrationsprozesses ist bereits im Nationalen Aktionsplan für Integration festgeschrieben. Während die staatliche Seite sich zur Bereitstellung und Finanzierung des umfassenden Angebots an Integrationsmaßnahmen verpflichtet, werden, um die Wechselseitigkeit zu gewährleisten, Sanktionsmöglichkeiten für den Fall eingeführt, in dem die Teilnahme und/oder Absolvierung von Integrationsmaßnahmen verweigert wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde für das Jahr 2017 mit Aufwänden von € 11,481 Mio.; 2018 mit Aufwänden von € 43,859 Mio., 2019 mit Aufwänden von € 34,877 Mio., 2020 mit Aufwänden von € 26,952 Mio. und 2021 mit Aufwänden von € 26,955 Mio. gerechnet. Für die Jahre 2017 bis 2021 wurde daher insgesamt mit Aufwänden von € 144,124 Mio. gerechnet. Tatsächlich sind im Jahr 2017 Aufwände von € 13,536 Mio., 2018 Aufwände von € 21,622 Mio., 2019 Aufwände von € 16,252 Mio., 2020 Aufwände von € 38,078 Mio. und 2021 Aufwände von € 57.956 Mio. angefallen. In den Jahren 2017 bis 2021 sind daher insgesamt Aufwände in Höhe von € 147,444 Mio. angefallen.
Die Abweichungen im Jahr 2017 ergaben sich vor allem aufgrund erhöhter Aufwände für Sprachfördermaßnahmen und Werte- und Orientierungskursen. Hintergrund war insbesondere eine steigende Anzahl an Statusgewährungen im Jahr 2017 gegenüber 2016. Die Abweichungen in den Jahren 2018 und 2019 waren auf geänderte Rahmenbedingungen, nämlich einerseits dem Wirksamwerden europäischer und internationaler Maßnahmen zur Reduzierung der Flüchtlingsströme und andererseits der Tatsache, dass ein Teil der Zielgruppe bereits während des laufenden Asylverfahrens Deutschkurse des BMI und der Bundesländer auf A1-Niveau absolviert hat, zurückzuführen. Weitere Abweichungen begründen sich durch eine kleinere Zielgruppe für die im Vorhaben angeführten Deutschkurse bzw. Sprachfördermaßnahmen infolge geringerer Asylantrags- und Anerkennungszahlen in den Jahren 2018 und 2019. Die Abweichungen in den Jahren 2020 und 2021 ergaben sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen infolge des Inkrafttretens der Novelle des § 4 IntG samt Ausweitung der Zuständigkeit für Deutschkurse bis inklusive B1-Niveau und den Auswirkungen des Erkenntnisses des VfGH 12.12.2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24. Hinsichtlich des Personalaufwands ist festzuhalten, dass die zusätzliche Planstelle im Bereich des Integrationsmonitorings und der Forschungskoordinationsstelle – anders als geplant – nicht umgesetzt werden konnte.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Im Zeitpunkt der Planung waren 25,68 % der Teilnehmenden der Deutschkurse im Rahmen des „Startpaket Deutsch & Integration“ und 20,58 % der Teilnehmenden von Werte- und Orientierungskursen weiblich. Im Zeitpunkt der Evaluierung waren – infolge der im Integrationsgesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten – 48,55 % der Teilnehmenden der Deutschkurse des „Startpaket Deutsch & Integration“ und 40 % der Teilnehmenden von Werte- und Orientierungskursen weiblich (Quelle: Statistische Auswertungen des ÖIF für den Zeitraum 9.6.2017 bis 31.12.2021). Den teilnehmenden Frauen wird durch diese Integrationsmaßnahmen eine aktive Teilhabe an der österreichischen Gesellschaft ermöglicht.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Im Zeitpunkt der Evaluierung wurden 37,47 % der Deutschkursplätze im Rahmen des „Startpaket Deutsch & Integration“ von Personen im Alter von unter 30 Jahren in Anspruch genommen; im Bereich der Werte- und Orientierungskurse wurden 57,40 % der Kursplätze von Personen beansprucht, die unter 30 Jahren alt waren (Quelle: Statistische Auswertungen des ÖIF für den Zeitraum 9.6.2017 bis 31.12.2021).
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.