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Vorhaben

Integrationsgesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Österreich Institut-Gesetz geändert werden

2021
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -147.444

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Integration ist eine Querschnittsmaterie. Integrationspolitisch relevante Maßnahmen werden derzeit von einer Vielzahl von AkteurInnen – Bundesministerien, anderen Gebietskörperschaften, Interessensvertretungen und zivilgesellschaftlichen Institutionen – realisiert. Die verstärkte Zuwanderung von Personen mit Fluchthintergrund im Jahre 2015 und die daran anschließende Vielfalt an integrationspolitischen Aktivitäten haben die Unübersichtlichkeit und Fragmentierung der Integration deutlich sichtbar gemacht. Diese Vielfalt kann zu Doppelgleisigkeiten und zum ineffizienten Einsatz öffentlicher Mittel führen, da bisher eine gesetzliche Grundlage für das Angebot systematisierter und institutionsübergreifender Integrationsmaßnahmen fehlt.

2015 war Österreich von den größten Fluchtbewegungen seit dem Zerfall Jugoslawiens 1991-1992 betroffen. Diese hohe Anzahl an Geflohenen stellt Österreich vor große Integrationsherausforderungen, die sich deutlich von jenen der Flüchtlingszuwanderung der vergangenen Jahre unterscheiden. Diese Personen gilt es rasch in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Das Integrationsgesetz zielt daher zum einen darauf ab, das Verhältnis zwischen der Republik und rechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft im Rahmen der Integration zu regeln. Österreich stellt eine Vielfalt von Integrationsmaßnahmen für die einzelnen Personengruppen und deren erfolgreichen Integrationsprozess zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen in den Bereichen Sprache und Werte – zwei Grundpfeiler für einen gelingenden Integrationsprozess. All diese Maßnahmen zielen auf den raschen Einstieg in den Arbeitsmarkt und damit auf das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ab, die die zentralen Schlüssel für eine gelingende Integration sind. Für einen wechselseitigen Prozess bedarf es neben dem Angebot an Integrationsmaßnahmen der aktiven Mitwirkung der jeweiligen Zielgruppe und die erfolgreiche Absolvierung der angebotenen Maßnahmen.

Zum anderen verfolgt das Integrationsgesetz den Zweck, eine Grundlage für eine institutionsübergreifende Zusammenarbeit zu schaffen und die Zuständigkeiten im Bereich der Sprach- und Orientierungsmaßnahmen für rechtmäßig in Österreich aufhältige Personen ohne Staatsbürgerschaft zu klären, um den Rahmen für ein einheitliches und abgestimmtes Vorgehen in der Integrationsarbeit festzulegen.

Integration als wechselseitiger Prozess, der auch gegenseitige Wertschätzung und Respekt erfordert, beruht zudem wesentlich auf persönlicher Interaktion. Die Ermöglichung zwischenmenschlicher Interaktion ist eine wesentliche Funktionsbedingung für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat und für die Teilhabe an der Gesellschaft. Das Erkennen des Anderen bzw. dessen Gesichts bildet dafür eine notwendige Voraussetzung. Um dies sicherzustellen, wird ein Gesichtsverhüllungsverbot an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden eingeführt. Um dem Verbot Wirksamkeit zu verleihen, kann eine Übertretung mit Organstrafverfügung geahndet werden.

Gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, ist für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, etwa bei Verteilaktionen, grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich. Bei der Prüfung eines Antrags auf Bewilligung wurden bisher nur die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse berücksichtigt. Künftig soll auch geprüft werden, ob der Zweck der Straßenbenützung gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstoßen könnte. Bei diesbezüglichen Bedenken sollen in Zukunft vor der Bewilligung die Sicherheitsbehörden verständigt und eine Stellungnahme der jeweiligen Landespolizeidirektion übermittelt werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit dem Integrationsgesetz werden wesentliche Elemente des Nationalen Aktionsplans Integration und des 50-Punkte-Plans zur Integration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Österreich in eine gesetzliche Form gegossen. Das gegenständliche Vorhaben trägt zur Erreichung folgender Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG, Agenda 2030) bei: 4.6, 4.7, 4.a, 5.1.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Rasche und erfolgreiche Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft

Beschreibung des Ziels

Österreich verfolgt als zentrales Anliegen die erfolgreiche Integration von in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft zum Wohle der gesamten Gesellschaft. Integration ist ein wechselseitiger Prozess, der von gegenseitiger Wertschätzung und Respekt geprägt ist, wobei klare Regeln den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden sichern. Integration durch Leistung liegt vor, wenn jedenfalls ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für das Arbeitsleben, für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Kontakt zu öffentlichen Einrichtungen vorhanden sind, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist sowie die dem Rechtsstaat zugrundeliegende österreichische und europäische Rechts- und Werteordnung anerkannt und eingehalten wird. Durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) und der Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung am Integrationsprozess (Integrationspflicht) kann eine rasche und erfolgreiche Integration sichergestellt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Positive subjektive Einschätzung der neun Integrationsindikatoren laut Integrationsbericht [Anzahl]

Istwert

9

Anzahl

Zielzustand

5

Anzahl

Datenquelle: STATISTISCHES JAHRBUCH ZAHLEN DATEN INDIKATOREN 2021 Migration & Integration

Meilenstein 1: Einführung des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes

Ausgangszustand 2017:

Es besteht keine generelle Regelung, welche die zwischenmenschliche Interaktion fördert, indem sie die Verhüllung des Gesichts an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden untersagt. Derzeit findet bei Bewilligungsverfahren zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken lediglich eine Prüfung im Hinblick auf die gegenwärtigen und zukünftigen Verkehrsverhältnisse statt.

Zielzustand 2021:

Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz stellt sicher, dass zwischenmenschliche Interaktion an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden für alle Personen ermöglicht und dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft gestärkt wird. Die Prüfung, ob eine beabsichtigte Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstößt, stellt künftig einen wesentlichen, stets zu berücksichtigenden Aspekt in Bewilligungsverfahren gemäß § 82 StVO 1960 dar.

Istzustand 2021:

Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz stellt sicher, dass zwischenmenschliche Interaktion an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden für alle Personen ermöglicht und dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft gestärkt wird.

Datenquelle:
Rechtsinformationsystem des Bundes

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Gesetzliche Verankerung institutioneller Strukturen

Beschreibung des Ziels

In Ermangelung eines eigenen Integrationsgesetzes sind bestimmte Gremien, die sich umfassend mit Integration befassen und bestimmte Aufgaben in diesem Bereich ausüben, entweder nicht gesetzlich normiert oder finden sich in aufenthaltsrechtlichen Gesetzesmaterien.

Mit dem Integrationsgesetz sollen bestehende institutionelle Strukturen – der Expertenrat für Integration und der Integrationsbeirat – und ihre Aufgaben gesetzlich verankert werden bzw. ins neue Gesetz transferiert werden, um eine kontinuierliche Zusammenarbeit aller relevanten AkteurInnen im Bereich Integration sicherzustellen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Gesetzliche Verankerung des Integrationsbeirats und des Expertenrats

Ausgangszustand 2017:

Unklare gesetzliche Grundlage für die Tätigkeiten des Expertenrats für Integration sowie Verankerung der Tätigkeit des Integrationsbeirats im fachlich nicht dem Integrationsbereich zuordenbaren NAG.

Zielzustand 2021:

Einheitliche Verankerung der Integrationsgremien im Integrationsgesetz.

Istzustand 2021:

Der Expertenrat und der Integrationsbeirat sind im Integrationsgesetz verankert.

Datenquelle:
§§ 17-19 des INTG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung einer bundesweit einheitlichen Gesetzesgrundlage für die Integration von rechtmäßig in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Nationale Aktionsplan für Integration stellt seit 2010 die Basis der nationalen Integrationsstrategie dar. Neben den allgemeinen Zielen, die im NAP.I enthalten sind, wird eine bundesweit einheitliche Gesetzesgrundlage für die Integration geschaffen, wodurch die Weiterentwicklung der nationalen Integrationsstrategie gewährleistet wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung eines durchgängigen Sprachfördermodells für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Kalenderjahren sehr wahrscheinlich ist, zumindest bis zum Sprachniveau A2

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Einführung eines durchgängigen Sprachfördermodells für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte aus den vorangegangenen Kalenderjahren sehr wahrscheinlich ist, zumindest bis zum Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird für diese Personengruppen ein rascher Integrationsprozess ermöglicht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung des verpflichtenden Angebots von Werte- und Orientierungskursen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Akzeptanz und der Respekt österreichischer Werte sind Grundvoraussetzungen für das gelingende Zusammenleben zwischen der österreichischen Mehrheitsgesellschaft und Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere unter dieser Zielgruppe großer Bedarf an Informationen darüber herrscht, in welche Gesellschaft sie sich integrieren sollen und welches Verhalten von ihnen erwartet wird. Gleichzeitig hat sich auch gezeigt, dass es oftmals deutliche Unterschiede in den Werthaltungen gibt, weshalb die Vermittlung der österreichischen Werte das subjektive Integrationsempfinden verbessern und Erwartungshaltungen korrigieren kann. Daher ist es zielführend, flächendeckende Werte- und Orientierungskurse für asylberechtigte und subsidiär schutzberechtigte Personen in vertiefter Form anzubieten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung einer bundesweit einheitlichen Integrationsprüfung für die Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Diese Maßnahme betrifft rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005.
Diese bisherige Regelung zur Erfüllung der Module 1 und 2 im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ermöglichte die Vorlage unterschiedlicher Nachweise über die notwendigen Sprachkenntnisse.
Mit dem Integrationsgesetz wird eine bundesweit einheitliche Integrationsprüfung zur Erfüllung der Module 1 und 2 eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Personen, die unter die Erfüllungspflicht des Moduls 1 bzw. 2 fallen, eine einheitliche und qualitativ hochwertige Prüfung ablegen, deren erfolgreiche Absolvierung als Nachweis der Sprachkenntnisse auf dem jeweiligen Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung dient.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Gesetzliche Verankerung des Expertenrates für Integration und seiner Aufgaben

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bisher ist der unabhängige Expertenrat für Integration in § 18 NAG erwähnt. Eine ausführliche Regelung seiner Aufgaben ist nicht gesetzlich verankert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung eines umfassenden Integrationsmonitorings und Einrichtung einer Forschungskoordinationsstelle

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neben den nationalen Integrationsindikatoren, die jährlich im statistischen Jahrbuch „migration & integration“ abgebildet werden, wird bereits eine Vielzahl an weiteren Daten erhoben, die über Integrationsprozesse und Integrationsverläufe Auskunft geben, die derzeit aber nicht zentral zusammengeführt werden. Bisher fehlt eine einheitliche, zentrale und regelmäßige Zusammenschau aller integrationsrelevanten Daten und Statistiken, die einen noch ganzheitlicheren Überblick ermöglichen würde.
Im Rahmen des Integrationsgesetzes soll die Vernetzung dieser Daten festgelegt werden. Dabei sollen Daten genutzt werden, die von den einzelnen Institutionen bereits erhoben werden, um die vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu nutzen und betroffene Institutionen nicht zusätzlich zu belasten. Die Auswertung der im Rahmen des Integrationsmonitorings gewonnenen Daten wird dabei von der Forschungskoordinationsstelle übernommen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung von Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht bei Integrationsmaßnahmen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der wechselseitige Charakter des Integrationsprozesses ist bereits im Nationalen Aktionsplan für Integration festgeschrieben. Während die staatliche Seite sich zur Bereitstellung und Finanzierung des umfassenden Angebots an Integrationsmaßnahmen verpflichtet, werden, um die Wechselseitigkeit zu gewährleisten, Sanktionsmöglichkeiten für den Fall eingeführt, in dem die Teilnahme und/oder Absolvierung von Integrationsmaßnahmen verweigert wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-147.444

Tsd. Euro

Plan

-144.124

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

134

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

147.444

Tsd. Euro

Plan

143.606

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

384

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

147.444

Tsd. Euro

Plan

144.124

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-13.536

Tsd. Euro

Plan

-11.481

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

26

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

13.536

Tsd. Euro

Plan

11.381

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

74

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

13.536

Tsd. Euro

Plan

11.481

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-21.622

Tsd. Euro

Plan

-43.859

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

26

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

21.622

Tsd. Euro

Plan

43.758

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

75

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

21.622

Tsd. Euro

Plan

43.859

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-16.252

Tsd. Euro

Plan

-34.877

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

27

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

16.252

Tsd. Euro

Plan

34.773

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

77

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

16.252

Tsd. Euro

Plan

34.877

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-38.078

Tsd. Euro

Plan

-26.952

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

27

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

38.078

Tsd. Euro

Plan

26.847

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

78

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

38.078

Tsd. Euro

Plan

26.952

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-57.956

Tsd. Euro

Plan

-26.955

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

28

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

57.956

Tsd. Euro

Plan

26.847

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

80

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

57.956

Tsd. Euro

Plan

26.955

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde für das Jahr 2017 mit Aufwänden von € 11,481 Mio.; 2018 mit Aufwänden von € 43,859 Mio., 2019 mit Aufwänden von € 34,877 Mio., 2020 mit Aufwänden von € 26,952 Mio. und 2021 mit Aufwänden von € 26,955 Mio. gerechnet. Für die Jahre 2017 bis 2021 wurde daher insgesamt mit Aufwänden von € 144,124 Mio. gerechnet. Tatsächlich sind im Jahr 2017 Aufwände von € 13,536 Mio., 2018 Aufwände von € 21,622 Mio., 2019 Aufwände von € 16,252 Mio., 2020 Aufwände von € 38,078 Mio. und 2021 Aufwände von € 57.956 Mio. angefallen. In den Jahren 2017 bis 2021 sind daher insgesamt Aufwände in Höhe von € 147,444 Mio. angefallen.
Die Abweichungen im Jahr 2017 ergaben sich vor allem aufgrund erhöhter Aufwände für Sprachfördermaßnahmen und Werte- und Orientierungskursen. Hintergrund war insbesondere eine steigende Anzahl an Statusgewährungen im Jahr 2017 gegenüber 2016. Die Abweichungen in den Jahren 2018 und 2019 waren auf geänderte Rahmenbedingungen, nämlich einerseits dem Wirksamwerden europäischer und internationaler Maßnahmen zur Reduzierung der Flüchtlingsströme und andererseits der Tatsache, dass ein Teil der Zielgruppe bereits während des laufenden Asylverfahrens Deutschkurse des BMI und der Bundesländer auf A1-Niveau absolviert hat, zurückzuführen. Weitere Abweichungen begründen sich durch eine kleinere Zielgruppe für die im Vorhaben angeführten Deutschkurse bzw. Sprachfördermaßnahmen infolge geringerer Asylantrags- und Anerkennungszahlen in den Jahren 2018 und 2019. Die Abweichungen in den Jahren 2020 und 2021 ergaben sich aufgrund geänderter Rahmenbedingungen infolge des Inkrafttretens der Novelle des § 4 IntG samt Ausweitung der Zuständigkeit für Deutschkurse bis inklusive B1-Niveau und den Auswirkungen des Erkenntnisses des VfGH 12.12.2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24. Hinsichtlich des Personalaufwands ist festzuhalten, dass die zusätzliche Planstelle im Bereich des Integrationsmonitorings und der Forschungskoordinationsstelle – anders als geplant – nicht umgesetzt werden konnte.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Planung waren 25,68 % der Teilnehmenden der Deutschkurse im Rahmen des „Startpaket Deutsch & Integration“ und 20,58 % der Teilnehmenden von Werte- und Orientierungskursen weiblich. Im Zeitpunkt der Evaluierung waren – infolge der im Integrationsgesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten – 48,55 % der Teilnehmenden der Deutschkurse des „Startpaket Deutsch & Integration“ und 40 % der Teilnehmenden von Werte- und Orientierungskursen weiblich (Quelle: Statistische Auswertungen des ÖIF für den Zeitraum 9.6.2017 bis 31.12.2021). Den teilnehmenden Frauen wird durch diese Integrationsmaßnahmen eine aktive Teilhabe an der österreichischen Gesellschaft ermöglicht.

Kinder und Jugend

Subdimension(en)

  • Sonstige wesentliche Auswirkungen

Im Zeitpunkt der Evaluierung wurden 37,47 % der Deutschkursplätze im Rahmen des „Startpaket Deutsch & Integration“ von Personen im Alter von unter 30 Jahren in Anspruch genommen; im Bereich der Werte- und Orientierungskurse wurden 57,40 % der Kursplätze von Personen beansprucht, die unter 30 Jahren alt waren (Quelle: Statistische Auswertungen des ÖIF für den Zeitraum 9.6.2017 bis 31.12.2021).

Gesamtbeurteilung

Ausgangspunkt des Vorhabens war die Verfolgung des Anliegens der erfolgreichen Integration von in Österreich aufhältigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft zum Wohle der gesamten Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Planung des Vorhabens wurden in zahlreichen Gremien und Institutionen auf verschiedenen Verwaltungsebenen Integrationsmaßnahmen initiiert und umgesetzt, es fehlte aber eine klare gesetzliche Grundlage, die die Bereitstellung von systematisierten und institutionsübergreifenden Integrationsmaßnahmen ermöglicht hätte.
Im Hinblick auf die Ziele des gesamten Vorhabens ist festzuhalten, dass dieses einerseits das Ziel einer raschen und erfolgreichen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft und andererseits der gesetzlichen Verankerung institutioneller Strukturen verfolgte.
Hinsichtlich der zum Ziel 1 vorgesehenen Zielzustände ist festzuhalten, dass die Auswertung der 9 verschiedenen subjektiven Einschätzungen des Indikators 25 des Statistisches Jahrbuch „Migration & Integration 2021“ der Statistik Austria zum Zeitpunkt der Evaluierung zeigt, dass das Ziel von 5 positiv bewerteten subjektiven Einschätzungen deutlich übertroffen wurde, insgesamt wurden nämlich sämtliche 9 subjektiven Einschätzungen positiv bewertet. Zum Zeitpunkt der Evaluierung war das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in Kraft. Es soll die zwischenmenschliche Interaktion an öffentlichen Orten und in öffentlichen Gebäuden für alle Personen ermöglichen und dadurch die Teilhabe an der Gesellschaft stärken. Demnach wurde auch dieser Zielzustand zur Gänze erreicht bzw. umgesetzt. Auch der zum Ziel 2 vorgesehene Zielzustand wurde zur Gänze umgesetzt, da sowohl die Tätigkeiten des Expertenrats für Integration (§§ 17 ff) als auch jene des Integrationsbeirats (§§ 19 ff) im Integrationsgesetz umgesetzt wurden. Obwohl es sowohl im Hinblick auf die Maßnahme 2 als auch auf die Maßnahme 3 durch die Reduzierung der Asylantragszahlen aufgrund von europäischen und internationalen Maßnahmen und Kursunterbrechungen am Beginn der Covid-Pandemie zu Abweichungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Planung gekommen ist (siehe auch die Ausführungen oben bei „Beschreibung der tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen“), konnten sowohl bei der Maßnahme 2 , als auch bei der Maßnahme 3 die Zielzustände zur Gänze erreicht werden. Im Übrigen hatte das Vorhaben auch sehr positive Auswirkungen im Bereich der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, sowohl bei der Maßnahme 2 als auch bei der Maßnahme 3 konnte der Frauenanteil unter den Teilnehmenden gesteigert werden. Betreffend die Wirkungsdimension „Kinder und Jugend“ ist positiv hervorzuheben, dass 37,47 % der Deutschkursplätze (Maßnahme 2) und 57,40 % der Werte- und Orientierungskurse (Maßnahme 3) von Personen im Alter von unter 30 Jahren beansprucht wurden.
Die bei den Maßnahmen 1, 4, 5, 6, und 7 normierten Zielzustände wurden mit Inkrafttreten der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Gänze erfüllt.
Im Hinblick auf die Gesamtauswirkungen des Vorhabens sticht vor allem hervor, wie positiv sich das Inkrafttreten des Integrationsgesetzes und der gesetzten Fördermaßnahmen im Bereich der Sprachförderung sowie der Vermittlung von Werte- und Orientierungswissen (siehe Maßnahmen 1, 2 und 3 im Einzelnen) auf die rasche und erfolgreiche Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft ausgewirkt haben.
Die zur Umsetzung des Integrationsgesetzes eingesetzten Mittel (Finanzen und Personal) erreichten eine sehr positive Wirkung, da folgende Integrationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden konnten:
92.336 Deutschkursplätze;
94.498 Plätze in Werte- und Orientierungskursen inklusive Vertiefungskursen;
63.094 unterzeichnete Integrationserklärungen.
Aus dem Integrationsbericht 2020 (siehe Seite 17) geht hervor, dass durch das im Integrationsgesetz verpflichtend vorgesehene Integrationsmonitoring das integrationsrelevante Datenmaterial erheblich erweitert wurde. Die umfassenderen Angaben schaffen Transparenz über die Wirksamkeit und Treffsicherheit von Integrationsmaßnahmen und eignen sich daher nach Meinung des Bundeskanzleramts als gute Ausgangsbasis, um die Integrationspolitik in Österreich weiterzuentwickeln. Die Gesamtbeurteilung des Vorhabens mit „zur Gänze erreicht“ ist gerechtfertigt, da sämtliche Ziele des Vorhabens erreicht wurden. Die sieben erfolgreich umgesetzten Maßnahmen des Vorhabens waren nach Ansicht des Bundeskanzleramts sehr geeignet, um die gesetzten Ziele zu erreichen.


Verbesserungspotentiale

Das BKA beabsichtigt, bei künftigen Vorhaben im Zusammenhang mit dem Integrationsgesetz vermehrt auf Indikatoren zu setzen, welche die Wirkungen des Vorhabens auf die Zielgruppe messen. Die nunmehr evaluierte wirkungsorientierte Folgenabschätzung basiert größtenteils auf Indikatoren, die von Regelungsbestandteilen des Integrationsgesetzes abgeleitet wurden. Bereits mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes konnten diese Indikatoren erreicht werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen