Vorhaben
Teilpension (erweiterte Altersteilzeit Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert und eine Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) geschaffen wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2016
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 11.495
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Aufrechterhaltung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Beschäftigungsverlängerung durch AlVG-Teilpension an Stelle von Korridorpension
Ausgangszustand 2016:
Ältere ArbeitnehmerInnen werden bei der Erfüllung der Voraussetzungen in Pension gehen und stehen somit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung.
Zielzustand 2021:
Durch eine teilweise Abgeltung der zusätzlichen Aufwendungen in Form einer Teilpension wird den Arbeitgebern ein Anreiz gegeben, ältere ArbeitnehmerInnen weiterhin zu beschäftigen.
Istzustand 2021:
Die Jahresdurchschnittsbestände von Personen in AlVG-Teilpension erhöhen sich im Zeitraum 2016 bis 2019 von 157 auf 367 auf 615 auf 837 und erreichen 2020 728 Personen im Jahresschnitt.
Datenquelle:
AMS Data Warehouse
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Abgeltung der zusätzlichen Aufwendungen an Arbeitgeber
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ein Arbeitgeber, der ältere Personen, die den Anspruch auf eine Korridorpension erfüllen, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und diesen bei kontinuierlicher Verringerung ihrer Arbeitszeit auf Grund einer Teilpensionsvereinbarung einen Lohnausgleich gewährt, hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf eine Abgeltung seiner zusätzlichen Aufwendungen in Form einer Teilpension.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Kosten der Teilpension sind geringer als die geschätzten Kosten der Korridorpension (als kontrafaktische Transferleistung). Zudem werden durch die Weiterbeschäftigung höhere Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuereinnahmen lukriert. Da der pro Kopf Aufwand für Teilpensionen etwas höher ausgefallen ist als erwartet, ist das ausgewiesene (geschätzte) positive finanzielle Nettoergebnis pro Kopf in der Evaluierung geringer als erwartet. Da auch weniger Personen als erwartet in Teilpension sind, fällt das kumulierte Nettoergebnis deutlich weniger positiv aus wie prognostiziert.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Direkte Leistungen
Die Teilpension ist grundsätzlich ebenso wie die Korridorpension geschlechtsneutral konzipiert.
Die Korridorpension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen in gleicher Weise und kann frühestens ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Für Frauen kommt diese Pensionsart daher erst ab dem Jahr 2028 in Betracht. Vor dem Jahr 2028 haben Frauen die Möglichkeit, bereits vor dem vollendeten 62. Lebensjahr eine Alterspension in Anspruch zu nehmen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen über die Teilpension im Jahr 2016 bis dato konnten aufgrund der geltenden Übergangsbestimmungen im Pensionsrecht nur Männer einen Antrag auf Teilpension stellen. Mit der Angleichung des Regelpensionsalters für Frauen an jenes für Männer wird es in Zukunft auch für Frauen möglich sein, in die Teilpension überzutreten.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.