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WIRKUNGSZIEL

Anhebung des durchschnittlichen faktischen Pensionsantrittsalters

2016
Wirkungsziel überplanmäßig erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Vorhaben

Ein Vorhaben ist ein Bündel an Tätigkeiten, welche durch die Ressorts erbracht werden. Hierbei werden zwei Arten von Vorhaben unterschieden:

Bei Regelungsvorhaben handelt es sich etwa um Bundesgesetze, Verordnungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen. Sonstige Vorhaben stellen beispielsweise große Bauprojekte, Infrastrukturvorhaben oder größere Anschaffungen dar.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Vorrangig sollen die im Budgetbegleitgesetz 2011 (Härtefallregelung), 2. Stabilitätsgesetz 2012 (Anhebung des Tätigkeitsschutzes, Verschärfung bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Kontoerstgutschrift) und dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 (Rehabilitationsgeld, Rehab vor Pension) gesetzten Maßnahmen den versicherten Personen erlauben, länger im Arbeitsprozess zu verbleiben und somit einen ausreichenden Pensionsanspruch zu erwerben.

Im Regierungsübereinkommen wurde als Ziel für das Jahr 2018 ein Pensionsantrittsalter von 60,1 Jahre vereinbart. Dieses Ziel wurde in den Jahren 2015 (Antrittsalter: 60,16 Jahre) und 2016 (Antrittsalter: 60, 36 Jahre) bereits erreicht. Dennoch werden weitere Impulse gesetzt. So wird durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz 2016 eine Bonifikation bei späterem Pensionsantritt und ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation ermöglich.