Vorhaben
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 und Novelle Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 gebündelt mit Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen
Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert werden gebündelt mit Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: -487.637
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Positionierung österr. Spitzensportlerinnen und Spitzensportler inkl. der Behindertensportlerinnen und Behindertensportler in der Weltklasse
Beschreibung des Ziels
Spitzensportleistungen der Weltklasse sind als unverzichtbarer Bestandteil einer hochentwickelten Kultur und des Ansehens in der Welt zu sehen und daher in ausreichendem Maße sicher zu stellen. Die Kennzahl misst die Gesamtsumme der Topplatzierungen von österreichischen Sportlerinnen und Sportlern mit und ohne Behinderung. 1. bis 3. Platz bei Weltmeisterschaften und 1. Platz bei Europameisterschaften der Allgemeinen Klasse (werden alle zwei Jahre abgehalten); Olympische Spiele und Paralympics 1. – 8. Platz (werden alle vier Jahre abgehalten). Der Teambewerb wird als eine Topplatzierung berechnet. Es werden nur Bewerbe zur Berechnung herangezogen, welche ein Teilnehmerfeld von mindestens fünf Nationen und mindestens fünf Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern pro Nation aufweisen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Internationale Topplatzierungen von österreichischen Sportlerinnen und Sportlern mit und ohne Behinderung [Topplatzierungen]
Istwert
139Topplatzierungen
Zielzustand
110Topplatzierungen
Datenquelle: Internationale Erfolgsbilanz der Sport Austria (ehem. Bundes-Sportorganisation (BSO)) anhand Einmeldungen
Ziel 2: Steigerung der Zahl bzw. des Anteils der Menschen in Österreich, die gesundheitsfördernde Bewegung treiben
Beschreibung des Ziels
Die Steigerung der sportlich aktiven Bevölkerung erscheint im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitszustand in Österreich und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Auswirkungen, insbes. im Bereich des Gesundheitswesens und des Arbeitsmarktes als erstrebenswert. Eine Person ab dem 15. Lebensjahr wird als sportlich aktiv eingestuft, wenn diese zumindest an drei Tagen in der Woche beispielsweise durch Radfahren, schnelles Laufen oder Aerobic ins Schwitzen kommt. Die Ausgangskennzahlen beziehen sich auf die letzte Erhebung aus dem Jahr 2010.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Sportlich aktive Frauen in der österreichischen Bevölkerung [%]
Istwert
n.v.%
Zielzustand
28,3%
Datenquelle: Statistik Austria, Gesundheitsbefragung 2006/07, Körperliche Aktivität 2006/07
Sportlich aktive Männer in der österreichischen Bevölkerung [%]
Istwert
n.v.%
Zielzustand
36,8%
Datenquelle: Statistik Austria, Gesundheitsbefragung 2006/07, Körperliche Aktivität 2006/07
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Zusammenführung von Förderungsaufgaben des BMKÖS (vormals Aufgabenbereich BMLVS bzw. BMöDS) und des Bundes-Sportförderungsfonds (BSFF) in der Bundes-Sport GmbH
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Neuorganisation der Bundessportförderung in eine gemeinnützige Bundes-Sport GmbH:
– Zusammenführung der Grundförderung und der Maßnahmen- und Projektförderung der Bundes-Sportfachverbände und der Bundes-Sportdachverbände
– Konzentration der Bundessportförderung bei der Bundes-Sport GmbH („One-Stop-Prinzip“)
– Vereinfachung der Abrechnung der Bundessportförderung
– Bereitstellung von sportspezifischen Dienstleistungen für den Leistungs- und Spitzensport durch die Bundes-Sport GmbH
– Eingliederung der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH als Tochtergesellschaft in die Bundes-Sport GmbH
– Sicherstellung der finanziellen Basis für die NADA-Austria GmbH im Kampf gegen Doping. Durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, wurde die Abwicklung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in den Bundes-Sportförderungsfonds aus der Bundesverwaltung ausgelagert. Die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds obliegt gemäß § 36 Abs. 1 BSFG der Bundes-Sportkonferenz, die aus elf Mitgliedern besteht. Ein derartig großes Leitungsgremium hat sich in der Praxis jedoch nicht bewährt.
Auch hat sich die Organisationsform eines Fonds als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass der Bundes-
Sportförderungsfonds in eine in der Praxis bewährte Organisation, nämlich in die Bundes-Sport GmbH
umgewandelt werden sollte.
In der Praxis hat sich die durch das BSFG 2013 eingeführte Trennung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 GSpG in Grundförderungen und Maßnahmen- und Projektförderung aufgrund von sachlichen Überschneidungen als nicht zweckmäßig erwiesen, so dass diese Trennung wieder aufgehoben werden soll.
Neben der Bundessportförderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds werden derzeit auch vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (bis 2018 BMLVS, bis 2020 BMöDS) sportspezifische Projekte gefördert. Die Bundessportförderung sollte in Bezug auf die Sportverbände auf eine Stelle konzentriert werden, um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Gewährung und Abwicklung der Sportförderung sicherzustellen und damit den Förderwerberinnen und den Förderwerbern eine Anlaufstelle für die Bundesförderung im Sportbereich zur Verfügung steht („One-Stop-Prinzip“).
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung ist bei der Abrechnung der Bundessportförderung aus Fördermittel gemäß § 20 GSpG eine mehrfache Kontrolle der Belege vorgesehen. Diese Vorgangsweise ist sowohl für die Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger als auch für die Förderungsverwaltung aufwändig. In Hinkunft sollten die Förderungsempfängerinnen und Förderungsempfänger die erhaltene Förderung nur mehr einmal gegenüber der Bundes-Sport GmbH durch einen Sachbericht und durch eine listenmäßige Aufstellung der Belege über die Verwendung der Fördermittel abrechnen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Eingliederung der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH als Tochtergesellschaft in die Bundes-Sport GmbH
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bundes-Sport GmbH soll eine gemeinsame Steuerung aller Dienstleistungen für den Leistungs- und Spitzensport sowie für den Breitensport ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgesehene Eingliederung der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH als Tochtergesellschaft in die neu eingerichtete Bundes-Sport GmbH zu sehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gesetzliche Festlegung der Finanzierung der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria (NADA-Austria)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit wird die NADA-Austria GmbH im Förderungswege finanziert und ist damit von jährlichen Förderungszusagen abhängig. Zur Stärkung der Unabhängigkeit soll die finanzielle Basis der NADA-Austria GmbH im Kampf gegen Doping gesetzlich festgelegt werden. Die Abwicklung der Finanzierung wird durch diese Umstellung vereinfacht, da die jährliche Neuvereinbarung von Förderungsverträgen für verschiedene Maßnahmen unterbleiben kann.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erlassung von Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 des BSFG 2017
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gemäß § 24 BSFG 2017 hat der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen zu erlassen.
Im Rahmen der gegenständlichen Richtlinien werden die folgenden Regelungen getroffen:
1. die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen
2. die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren
3. die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln
4. die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen
5. die Vorgehensweise bei Rückforderungen
6. die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen
7. die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch die Fördernehmerin bzw. den Fördernehmer
8. die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (10 Abs. 8, BSFG 2017)
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Laufende Auswirkungen auf den Bund – Personalaufwand und Betrieblicher Sachaufwand:
Ein direkter Vergleich des Personalaufwands und des betrieblichen Sachaufwands der WFA mit jenem der Gegenwart erweist sich aus heutiger Sicht aufgrund unterschiedlicher Faktoren problematisch. Einerseits hat sich durch die Gründung der Bundes-Sport GmbH (BSG) – anstelle des Bundes-Sportförderungsfonds (BSFF) – die Struktur von Fördervergabe, Förderabwicklung und Förderkontrolle geändert. Andererseits sind die Aufgaben der Bundesbediensteten nicht exakt Fördervergabe, Förderabwicklung und Förderkontrolle zuzuordnen. Außerdem hat die Abwicklung von Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen der Sars-CoV-2-Pandemie zu Sonderprojekten geführt, die vom Bund vorbereitet und über die BSG abgewickelt werden (z. B. Sportligen COVID-19-Fonds, Sportbonus).
Das Personal in der BSG betrug im Jahr 2021 rund 14 VZÄ, im Jahr 2018 waren es 15 VZÄ gewesen. Davon waren im Jahr 2021 für die Vergabe der Förderungen etwa fünf Personen und für die Förderkontrolle etwa sechs Personen zuständig. Die Aufwendungen des Bundes für die administrativen Aufgaben der BSG betrugen seit dem Jahr 2018 jährlich 2,2 Mio. Euro. Darüber hinaus wurde mit Ende des Jahres 2017 das Projekt „Prüfmanagement“, über das die Durchführung von Schwerpunktkontrollen von Abrechnungsbelegen erfolgte, eingestellt (Ende des Jahre 2017: 4 VZÄ). Im Bund wanderte der „Sport“ im Jahr 2018 vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) zum BMöDS und ist heute Teil des BMKÖS. Für das BSFG 2017 war daher noch das damalige BMLVS zuständig, weshalb die Evaluierung aus heutiger Sicht schwierig ist.
Im BMKÖS gab es im Jahr 2020 eine Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung, wodurch die Agenden der ehemaligen Förderkontrollabteilung der Sektion II (Sport) der Sektion I (Präsidialangelegenheiten) zugeteilt wurden. Die neu geschaffene Abteilung I/7, welche für die UG 17 und UG 32 zuständig ist, besteht aus zwei Referaten. Von dieser Abteilung zählt das Referat I/7/a Förderkontrolle UG 17 aktuell sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zum Vergleich waren am Ende des Jahres 2017 sechs Personen in der Förderkontrollabteilung der Sektion Sport beschäftigt. Daneben sind die Aufgaben der Bundesbediensteten insbesondere in mit der Fördervergabe befassten Abteilungen der Sektion Sport nicht exakt Fördervergabe, Förderabwicklung oder sonstigen Tätigkeiten zuzurechnen.
Die in der WFA angestrebten Einsparungen im Personalaufwand sowie im betrieblichen Sachaufwand können aus heutiger Sicht aus den dargelegten Gründen nicht seriös berechnet und nachvollzogen werden. Die mit „0“ angeführten Werte dienen daher nur als Platzhalter und wurden lediglich aufgrund des technischen Fehlens eines besser geeigneten Zustands (z. B. „Wert nicht verfügbar“) beibehalten.
Laufende Auswirkungen auf den Bund – Werkleistungen:
Der für das Jahr 2017 dargestellte Wert beinhaltet diverse Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der vorbereitenden Errichtung der Bundes-Sport GmbH entstanden sind (Struktur- und Prozessoptimierung der Bundes-Sportförderung, Personalauswahl Geschäftsführer Bundes-Sport GmbH etc.). Die für die Jahre 2018 – 2021 angeführten Werte beschreiben den im § 29 Abs. 1 Z 7 BSFG 2017 normierten Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Mio. Euro jährlich durch den Bund. Darüber hinaus wurden dem Wert für das Jahr 2018 Aufwendungen für die Refundierung des Stammkapitals sowie für die Struktur- und Prozessoptimierung der Bundes-Sportförderung beigerechnet.
Laufende Auswirkungen auf den Bund – Transferaufwand:
Die Erhöhung im Jahr 2020 bzw. im Jahr 2021 beinhaltet die Abwicklung von COVID-19-Mitteln (Sportligen Covid-19-Fonds, Bundessporteinrichtungen GesmbH, Sportbonus).
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Ein Vergleich von Plan-Verwaltungskosten für Unternehmen mit aussagekräftigen IST-Werten ist aufgrund einer dazu unbekannten Datenlage nicht möglich. Die in der WFA angestrebten Einsparungen bei den Verwaltungskosten für Unternehmen können aus heutiger Sicht aus obigem Grund nicht berechnet und nachvollzogen werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.