WIRKUNGSZIEL
Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren
Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Datenschutzbehörde in angemessener Dauer
Wirkungsziel zur Gänze erreicht
Kennzahlen
Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.
Entwicklung einer vollelektronischen Verfahrensführung (Justiz 3.0)
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die länger als drei Jahre dauern (§ 108a StPO), im Verhältnis zum Gesamtanfall der StA
Anzahl der über ein Jahr anhängigen zivilrechtlichen Streitsachen im Verhältnis zum jährlichen Neuanfall
Beim Bundesverwaltungsgericht zum Ende des Geschäftsjahres (1.2. bis 31.1.) offene Verfahren
Beschwerdequote bei den Justizombudsstellen
Maßnahmen
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.
Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.