Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird (MEG-Novelle 2017)
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird (MEG-Novelle 2017)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: -2.002
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung im Bereich der Eichung von Messgeräten
Beschreibung des Ziels
Durch technische Entwicklungen ist es möglich, Eichpflichten zu reduzieren sowie Intervalle zur Nacheichung zu verlängern und an die heutigen Anforderungen und technischen Möglichkeiten anzupassen und die Möglichkeiten von Messgeräten voll auszunützen. Damit ergibt sich eine Entlastung für die Verwender von Messgeräten.
Die Interessen des Konsumentenschutzes, des fairen Handels, des Gesundheitswesens und des Sicherheitswesens bleiben gewahrt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Geichte Messgeräte [Anzahl]
Istwert
960.000Anzahl
Zielzustand
536.000Anzahl
Datenquelle: Eichstellendatenbank des BEV
Meilenstein 1: Aufhebung von Eichpflichten und Verlängerung von Nacheichfristen
Ausgangszustand 2017:
Es bestehen sachlich nicht zu rechtfertigende Eichpflichten oder unnötig kurze Nacheichfristen bei zahlreichen Messgeräten
Zielzustand 2022:
Die Eichpflichten sind sachlich gerechtfertigt, die Nacheichfristen entsprechen den technischen Eigenschaften der Messgeräte
Istzustand 2022:
Sowohl die Aufhebung von Eichpflichten als auch die Verlängerungen von Nacheichfristen wurden mit BGBl. I Nr. 72/2017 vollständig umgesetzt. Für einige Messgeräte ist eine vollständige Evaluierung der technischen Eigenschaften erst nach Wirksamwerden der Maßnahme möglich.
Datenquelle:
Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. I Nr. 72/2017
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Streichung der Eichpflicht bei bestimmten Messgeräten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei folgenden Messgeräten wird die Eichpflicht aus dem MEG gestrichen:
Abwasserzähler; Messgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch und Milcherzeugnissen (Reduktion auf Getreidefeuchtigkeit und Schüttdichte von Getreide); Refraktometer zur Bestimmung des Zuckergehaltes von Most; Härtevergleichsplatten; Härteprüfdiamanten; Einschränkung der Eichpflicht auf taxativ in Gesetzen oder Verordnungen aufgezählte Messgeräte (Entfall der allgemeinen Eichpflicht nach § 8 Abs 3 MEG, sobald ein Messgerät in einem Gesetz erwähnt wird, zB Thermometer auf Jachten gemäß Anl 5-7 der Jachtzulassungsverordnung); Messgeräte, wenn diese zur Ermittlung des Arbeitslohnes, der Prüfung von Arbeitsleistungen oder zur Messung von Sachentschädigungen dienen; Dichtemessgeräte, Volumenmessgeräte, Temperaturmessgeräte etc. bei der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln; Verzögerungsmessgeräte; Drehzahlmesser; Wegstreckenzähler in selbstgelenkten Fahrzeugen (Leihfahrzeuge, Car Sharing); Totalstationen (Laser-Längen/Winkel-Messgeräte), die in der Vermessung eingesetzt werden; Wasserzähler mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräte für thermische Energie mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 und für den Wärmeträger Öl; Messgeräte für elektrische Energie > 123.000 Volt oder > 5.000 Ampere; Ultraschallgaszähler und Turbinenradgaszähler mit einem Anschlussdurchmesser DN > 400.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Streichung der Nacheichpflicht bei bestimmten Messgeräten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei folgenden Messgeräten wird die Pflicht zur Nacheichung aus dem MEG gestrichen:
Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l (z.B. Ölkannen); Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlängerung von Nacheichfristen (Kontrollintervalle) bei bestimmten Messgeräten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist ohne Übergangsfristen verlängert:
Gewichtsstücke (Genauigkeitsklassen E1, E2, F1) von 2 auf 4 Jahre; mechanische Messgeräte zur Schüttdichtebestimmung von Getreide von 2 auf 5 Jahre; Waagen für medizinische Zwecke von 2 auf 5 Jahre (nur für die schulärztliche Kontrolle); Messkluppen zur Vermessung von Rundholz von 2 auf 5 Jahre; elektronische Elektrizitätszähler und Tarifgeräte von 8 auf 10 Jahre; Induktionselektrizitätszähler von 16 auf 20 Jahre; Ultraschallgaszähler von 8 auf 10 Jahre; Lagerbehälter (Großlager für z.B. Erdöl) von 10 auf 15 Jahre;
Bei folgenden Messgeräten wird die Nacheichfrist mit Übergangsfristen verlängert:
Taxameter von 2 auf 3 Jahre; Reifendruckmessgeräte von 2 auf 4 Jahre; Kraftstoffzapfanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen (Benzin/Diesel sowie Zweitaktgemisch) von 2 auf 4 Jahre; Haushalts-Gaszähler (Balgengaszähler) von 12 auf 15 Jahre; Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte von 1 auf 2 Jahre, elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip von 5 auf 8 Jahre
Bei folgendem Messgerät wird das Prüfintervall für die messtechnische Kontrolle verlängert:
Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden (§ 12c MEG) von 1 auf 2 Jahre
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Anzahl der Eichungen ist aufgrund des Roll-outs von Smart Metern angestiegen. Die Eichungen dieser Elektrizitätszähler werden durch Eichstellen durchgeführt, daher entstehen dem Bund daraus keine Einnahmen(verluste).
Die Anzahl der Eichungen jener Messgeräte, die durch das BEV behandelt werden, ist über den Beobachtungszeitraum 2017 – 2021 in erwartetem Ausmaß gesunken und daher der erwartete Einnahmenentfall eingetreten.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Auswirkungen betreffen Eichstellen, die einen Einnahmenentfall, und Unternehmen (Verwender/innen), die Einsparungen verzeichnen.
Für Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte, Fahrpreisanzeiger, Kraftstoffzapfanlagen (Benzin/Diesel), Kraftstoffzapfanlagen (Zweitaktgemisch) und Reifendruckmessgeräte werden die Auswirkungen wie in der WFA angeführt aufgrund der gewählten Übergangsbestimmungen erst Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle und sowie auch erst nach dem Evaluierungszeitraum in vollem Ausmaß wirksam.
Die Entwicklungen für Waagen, die durch Schulärzte verwendet werden, werden zur Verwaltungsentlastung der Eichstellen nicht gesondert erhoben (sondern in der Gesamtheit nichtselbsttätiger Waagen erfasst) und sind damit einer Evaluierung nicht zugänglich.
Elektrizitätszähler und Tarifgeräte werden ebenfalls von Eichstellen geeicht. Durch den verzögerten Rollout der Smart-Meter (Ersteichungen) ergibt sich hier eine Erhöhung der Anzahl der Eichungen (statt einer geplanten Reduktion von 130.000 wurden im Jahr 2021 mehr als 919.000 Eichungen aufgezeichnet).
Für Gaszähler ging die Anzahl der Eichungen aufgrund der Verlängerung der Nacheichfrist deutlich zurück (im Jahr 2021 eine Reduktion auf 50 %). Für Wasserzähler mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 entfielen Kosten wegen des Entfalls der Eichpflicht in vollem Umfang.
Die Maßnahmen, die sich durch die Aufhebung der Eichpflichten und die Verlängerung der Nacheichfristen ergeben, haben die zu erwartende Wirkung voll entfaltet.
Verwaltungskosten für Unternehmen fallen für Messgeräte an, die durch die Eichbehörden geeicht werden.
Für die Verwendenden von Hohlmaßen und Messgefäßen bis 10 l (z.B. Ölkannen); Längenmaßstäben und Längenmaßbändern bis 5 m haben sich die Verwaltungskosten im angenommenen Ausmaß reduziert, da diese nur noch erstgeeicht werden müssen.
Die Eichungen von Gewichtsstücken, von Messkluppen für Rundholz und von Lagerbehältern sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten sind im erwarteten Umfang zurückgegangen. Die Anzahl der Anträge für Aktivitätsmessgeräte ist derzeit noch nicht rückläufig.
Für die Verwendenden von Refraktometern zur Bestimmung des Zuckergehaltes von Most, Härtevergleichsplatten, Härteprüfdiamanten, Dichtemessgeräten, Drehzahlmessern, Wegstreckenzählern in selbstgelenkten Fahrzeugen (Leihfahrzeuge, Car-Sharing); Totalstationen (Laser-Längen/Winkel-Messgeräte), die in der Vermessung eingesetzt werden; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräten für thermische Energie mit dem Wärmeträger Öl; Messanlagen für Milch zur Direktvermarktung; Messgeräten für thermische Energie mit einem Anschlussdurchmesser >= DN 150 und mit dem Wärmeträger Öl; Messgeräte für elektrische Energie > 123.000 Volt oder > 5.000 Ampere; Ultraschallgaszählern und Turbinenradgaszählern mit einem Anschlussdurchmesser DN > 400 sowie Abwasserzählern entfielen also die Verwaltungskosten wegen des Entfalls der Eichpflicht in vollem Umfang.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.