Vorhaben
Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -1.423.316
Vorhabensart: Verordnung
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Unterstützung von heimischen Unternehmen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben
Beschreibung des Ziels
Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Weniger starker Konjunktureinbruch als prognostiziert
Ausgangszustand 2020:
Massiver Konjunktureinbruch (Daten für das Jahr 2020 gemäß Mittelfristprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO), April 2020): - Gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales Bruttoinlandsprodukt (BIP)): - 5,2 % - Arbeitslosenquote (in % der Erwerbspersonen): 5,5 % Prognose 2020 vor Ausbruch der COVID-19-Krise: - Gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales Bruttoinlandsprodukt (BIP)): +1,2 % - Arbeitslosenquote (in % der Erwerbspersonen): 4,7 %
Zielzustand 2022:
Der Konjunktureinbruch im Jahr 2020 ist weniger stark als in der Mittelfristprognose des WIFO angenommen.
Istzustand 2022:
Die finanziellen Hilfsmaßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien, sowie die weiteren durch die COFAG auf Basis von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen durchgeführten Hilfsmaßnahmen konnten den ursprünglich prognostizierten Konjunktureinbruch insofern abfedern, dass dieser lediglich kurzfristig war und nicht zu einer langanhaltenden Rezession geführt hat. Verhindert wurde eine nachhaltige Schädigung der österreichischen und europäischen Volkswirtschaft, welche die Wettbewerbsposition Europas im internationalen Vergleich geschwächt und den sozialen Frieden gefährdet hätte. Anzumerken ist jedoch, dass die positive Wirkung von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen an Unternehmen nicht isoliert von anderen Maßnahmen (wie z. B. Kurzarbeitsunterstützung, gesetzlichen Stundungen und anderen nicht-finanziellen Unterstützungen) untersucht werden kann. Der Konjunktureinbruch 2020 wurde abgeflacht, 2021 erfolgte eine Stabilisierung, die sich bis Mitte 2022 fortsetzte. Die gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales BIP) stellt sich in den Jahren 2020-2022 wie folgt dar: Q1/2020 -3,2 % Q2/2020 -13,2 % Q3/2020 -4,3 % Q4/2020 -5,2 % Q1/2021 -5,4 % Q2/2021 +13 % Q3/2021 +5,4 % Q4/2021 +6 % Q1/2022 +9,2 % Q2/2022 +6,1 % Ein sprunghafter Anstieg der Arbeitslosenquote sowie langfristige Massenarbeitslosigkeit wurden verhindert: 2020 (gesamt) 9,9 % 2021 (gesamt) 6,2 % Q2/2022 5,9 % Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien umfassten einen Beihilfenzeitraum von 16.03.2020-15.09.2020, die Antragsfrist für diese Beihilfen lief bis August 2021. Festzuhalten ist, dass sämtliche COVID-19-bedingten Hilfsmaßnahmen zum 30.06.2022 ausgelaufen sind.
Datenquelle:
Statistik Austria (https://www.statistik.gv.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Fixkostenzuschuss
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von heimischen Unternehmen geboten sind. Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist von der Höhe des Umsatzrückganges abhängig. Unternehmen müssen im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vorjahr einen Umsatzrückgang von mind. 40 % verzeichnen. Der Fixkostenzuschuss deckt zwischen 25 % und 75 % der Fixkosten in diesem Betrachtungszeitraum ab.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der Fixkostenzuschuss (FKZ I) aufgrund der gegenständlichen Richtlinien wird durch die COFAG als Förderstelle abgewickelt und Unternehmen gewährt, die Kostentragung erfolgt durch den Bund (Untergliederung 45).
PERSONALAUFWAND/BETRIEBLICHER SACHAUFWAND:
Im Jahr 2020 wurden anfallende Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Richtlinien vom bestehenden Personal übernommen, es ist daher kein zusätzlicher Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen.
Von den zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung eingeschätzten 52 Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) wurden tatsächlich 46 VBÄ bzw. Planstellenwerte im Personalplan 2021 zugesprochen.
Auf den Fixkostenzuschuss I entfallen im Jahr 2021 daher 46 zugesprochene VBÄ bzw. Planstellenwerte. Die 46 VBÄ setzen sich wie folgt zusammen:
– 8 VBÄ für Risikoanalyse (Predictive Analytics Competence Center) und
– 38 VBÄ für die Prüfung von Zuschüssen nach dem ABBAG-Gesetz/Prüfung des Fixkostenzuschusses (Prüferinnen und Prüfer sowie Fachbereich).
Im Jahr 2022 wurden anfallende Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Richtlinien vom bestehenden Personal übernommen, es ist daher kein zusätzlicher Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen.
Der im Zusammenhang mit den zugesprochenen VBÄ bzw. Planstellenwerten angefallene Personal- und betriebliche Sachaufwand ist in der obigen Tabelle dargestellt.
WERKLEISTUNGEN:
Zum Zeitpunkt der WFA-Erstellung waren wesentliche Informationen, die für die Abschätzung der IT-Kosten betreffend Konzeption, Umsetzung und Betrieb notwendig waren, nicht verfügbar, sodass es in den Jahren 2020 und 2021 zu geringeren Kosten als ursprünglich abgeschätzt gekommen ist.
TRANSFERAUFWAND:
Als Transferaufwand werden die durch die COFAG vorgenommenen genehmigten Beihilfen für den Fixkostenzuschuss I im Sinne dieser Richtlinien angesetzt. Der tatsächliche Aufwand für Beihilfen ist deutlich geringer als in den ursprünglichen Schätzungen angenommen. Erstens erwies sich das Volumen der ungedeckten Fixkosten von Unternehmen geringer als geplant (so wurde von keinen Unternehmen der Beihilfenhöchstbetrag von 90 Mio. EUR erreicht), zweitens erfolgte entgegen der ersten Annahmen keine Verlängerung dieser Beihilfenregelung, sondern es wurden für den Zeitraum nach dem 15.09.2020 (Ende des Beihilfenzeitraums gemäß dieser Richtlinien) Nachfolgeregelungen geschaffen (Verlustersatz bzw. „Fixkostenzuschuss 800.000“).
Bis 31.12.2022 wurde für diese finanzielle Maßnahme insgesamt ein Beihilfenbetrag iHv. 1.417.783.030 EUR gewährt (betrifft die Jahre 2020 bis 2022). Den Beihilfen zugrunde liegen 148.911 bei der COFAG eingegangene Anträge von Unternehmen. Trotz Auslaufen der Antragstellung am 31.08.2021 erfolgten weiterhin Bearbeitungen und Auszahlungen des FKZ I, da Gewährungsprozesse aufgrund von sogenannten Ergänzungsgutachten der Finanzverwaltung nicht zeitnah abgeschlossen werden konnten.
Für 2023 wird mit einem weiteren, noch nicht quantifizierbaren, Aufwand gerechnet.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die positive Auswirkung der gegenständlichen finanziellen Maßnahmen auf Unternehmen wird insb. durch die makroökonomischen Eckdaten ersichtlich (siehe oben „Gesamtwirtschaft“). Im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen (insb. Garantien, Stundungen) konnte ein sprunghafter Anstieg an Unternehmensinsolvenzen verhindert werden.
Unternehmensinsolvenzen (eröffnete Insolvenzen):
2020 1.804
2021 2.060 (+14,2% im Vergleich zu 2020)
1. HJ 2022 1.386
(Quelle: Kreditschutzverband von 1870, https://www.ksv.at/presse/insolvenzstatistik)
Der Konjunktureinbruch im Jahr 2020 ist weniger stark als in der Mittelfristprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) angenommen.
Die finanziellen Hilfsmaßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien, sowie die weiteren durch die COFAG auf Basis von Richtlinien des Bundesministers für Finanzen durchgeführten Hilfsmaßnahmen konnten den ursprünglich prognostizierten Konjunktureinbruch insofern abfedern, dass dieser lediglich kurzfristig war und nicht zu einer langanhaltenden Rezession geführt hat. Verhindert wurde eine nachhaltige Schädigung der österreichischen und europäischen Volkswirtschaft, welche die Wettbewerbsposition Europas im internationalen Vergleich geschwächt und den sozialen Frieden gefährdet hätte. Anzumerken ist jedoch, dass die positive Wirkung von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen an Unternehmen nicht isoliert von anderen Maßnahmen (wie z.B. Kurzarbeitsunterstützung, gesetzlichen Stundungen und anderen nicht-finanziellen Unterstützungen) untersucht werden kann.
Der Konjunktureinbruch 2020 wurde abgeflacht, 2021 erfolgte eine Stabilisierung, die sich bis Mitte 2022 fortsetzte. Die gesamtwirtschaftliche Nachfrage (reales BIP) stellt sich in den Jahren 2020-2022 wie folgt dar:
Q1/2020 -3,2%
Q2/2020 -13,2%
Q3/2020 -4,3%
Q4/2020 -5,2%
Q1/2021 -5,4%
Q2/2021 +13%
Q3/2021 +5,4%
Q4/2021 +6%
Q1/2022 +9,2%
Q2/2022 +6,1%
Ein sprunghafter Anstieg der Arbeitslosenquote sowie langfristige Massenarbeitslosigkeit wurden verhindert:
2020 (gesamt) 9,9%
2021 (gesamt) 6,2%
Q2/2022 5,9%
Die finanziellen Maßnahmen auf Grundlage der gegenständlichen Richtlinien umfassten einen Beihilfenzeitraum von 16.3.2020-15.9.2020, die Antragsfrist für diese Beihilfen lief bis August 2021. Festzuhalten ist, dass sämtliche COVID-19 bedingten Hilfsmaßnahmen zum 30.6.2022 ausgelaufen sind.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
- Förderungsbericht des BMF an das Parlament 2020 und 2021
- WIFO, Staatliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen in der COVID-19-Krise (Juni 2021)
- WIFO, Ex-post-Analyse der Wirkungen des COVID-19-Maßnahmenpaketes auf die Unternehmensliquidität (Mai 2021)
- IHS und WIFO, Wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Abfederung der COVID-19-Krise (Dezember 2020)
- Rechnungshof, COFAG und Zuschüsse an Unternehmen
- Konjunkturberichterstattung des WIFO
- Konjunkturberichterstattung des IHS
- Arbeitsmarktdaten des AMS
- Kreditschutzverband von 1870