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Vorhaben

Verlängerung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Krankenversicherung 2021

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

2022
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: -57.737

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die gegenständliche Verordnung regelt folgenden Themenbereich:

Die Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Sozialhilfe nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder wurden durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 262/2010, in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG einbezogen.
Auf Grund des Wegfalls der genannten Gliedstaatsvereinbarung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2016, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des § 1 Z 20 der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach § 75a ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge jeweils um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2020 (vgl. BGBl. II Nr. 419/2019), befristet.
Die weitere Einbeziehung der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und -bezieher (vgl. § 1 Z 20 der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2019) in die gesetzliche Krankenversicherung soll durch die nunmehrige Verordnung nach § 9 ASVG um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, sichergestellt werden. Der betroffene Personenkreis beläuft sich im Jahr 2021 auf 71.500 Personen.
Eine inhaltliche Änderung im Bereich des Melde- und Beitragswesens (insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Beitragsgrundlagen sowie den entsprechenden Beitragssatz) ist mit der gegenständlichen Anpassung weiterhin nicht verbunden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben dient dem mittel- und langfristigen Ziel die allgemeine Gesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen.

Das Vorhaben trägt durch die Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dazu bei im Sinn des SDGs 3.8 (Sustainable Development Goal der Vereinten Nationen) den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen für alle zu erreichen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe

Beschreibung des Ziels

Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG für das Jahr 2021.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verlängerung der krankenversicherungsrechtlichen Regelung.

Ausgangszustand 2020:

Auf Grund des Wegfalls der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2016, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des § 1 Z 20 der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach § 75a ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge um jeweils ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2020 (vgl. BGBl. II Nr. 419/2019), befristet.

Zielzustand 2022:

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist vorgesehen, dass Bezugsberechtigte einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder der Sozialhilfe weiterhin in die Krankenversicherung mittels Verordnung nach § 9 ASVG einbezogen sein werden. Die gegenständliche Einbeziehung soll nunmehr um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, verlängert werden.

Istzustand 2022:

Der Zielzustand wurde erreicht. Die Regelung umgesetzt.

Datenquelle:
Nachweis der ÖGK über die Aufwendungen und Erträge für Bezieher:innen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung 2021.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verlängerung der Einbeziehung der Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung für das Jahr 2021

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung wird um ein weiteres Jahr, somit bis Ende des Jahres 2021, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021 - 2022
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-57.737

Tsd. Euro

Plan

-62.400

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

57.737

Tsd. Euro

Plan

62.400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

57.737

Tsd. Euro

Plan

62.400

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-57.737

Tsd. Euro

Plan

-62.400

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

57.737

Tsd. Euro

Plan

62.400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

57.737

Tsd. Euro

Plan

62.400

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der Leistungsaufwand für die bedarfsorientierte Mindestsicherung betrug im Jahr 2021 119,8 Mio.€.

Die Bedeckung erfolgte durch die Ersatzleistung des Bundes in Höhe von 57,7 Mio. €, durch die Beiträge der Länder in Höhe von 55,6 Mio. €, durch die Beihilfe für nicht abziehbare Vorsteuer in Höhe von 5,3 Mio. € sowie durch Einnahmen aus Regressen, Rezeptgebühren, Kostenbeteiligung in Höhe von 1,2 Mio. €.

Die Annahme für den Planwert wurde auf Basis der Vorjahre bestimmt. Jedoch waren um rd. 12 900 Personen in der Mindestsicherung als im Vorjahr. Daraus resultiert der geringere Istwert.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Europa-2020-Sozialzielgruppe

Im Jahr 2021 waren um rd. 12 900 Personen weniger in der Mindestsicherung als im Vorjahr. Daraus resultierten geringere Kosten.

Gesamtbeurteilung

In der Krankenversicherung der Mindestsicherungsbezieher waren im Jahr 2021 zwischen 71.923 (Februar) und 66.626 (Oktober) Personen anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigten des Monates Februars setzten sich aus 44.411 Beitragsleistende und aus 27.512 Angehörige zusammen. Nach Geschlecht waren 35.472 Männer und 36.451 Frauen anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigten des Monates Oktobers setzten sich aus 41.848 Beitragsleistende und aus 24.778 Angehörige zusammen. Nach Geschlecht waren 32.899 Männer und 33.727 Frauen anspruchsberechtigt.

Der Leistungsaufwand dafür betrug im Jahr 2021 119,8 Mio.€. Dieser Aufwand wurde mit 57,7 Mio.€ durch die Ersatzleistung des Bundes und durch 55,6 Mio.€ durch die Beiträge der Länder überwiegend gedeckt. Weiters trugen 5,3 Mio. € Beihilfe für nicht abziehbare Vorsteuer sowie Erträge aus Regressen, Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen in Höhe von 1,2 Mio.€ zur Deckung der Aufwendung bei.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.