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Vorhaben

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)

2022
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -5.231

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Derzeit sind die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitskräften und von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nicht harmonisiert, dh. die diesbezüglichen Regelungen unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten. Die Europäische Union (EU) hat zwei Richtlinien erlassen: die Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 375ff (im Folgenden: Saisonier-RL) und die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1ff. (im Folgenden: ICT-RL). Die Saisonier-RL muss bis 30. September 2016 und die ICT-RL bis 29. November 2016 ins nationale Recht umgesetzt werden. Das Hauptziel der Saisonier-RL ist die Festlegung von Bedingungen zur Einreise und für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die als Saisonarbeitnehmer beschäftigt werden wollen und den damit zusammenhängenden Rechten.

Die ICT-RL bezweckt die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, d.h. die in einem außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmenskonzern beschäftigt sind und nun innerhalb ihrer Unternehmensgruppe in eine andere Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat transferiert werden. Dies betrifft sowohl kurzfristige (bis zu 90 Tagen) als auch langfristige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat, sofern der Drittstaatsangehörige als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in dem Unternehmenskonzern ist. Ferner sieht die ICT-RL vor, dass Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel (zum Zwecke des unternehmensinternen Transfers) ausgestellt wird, mit welchem Mobilitätsberechtigungen in sämtlichen Mitgliedstaaten verbunden sind. Die Umsetzung dieser Richtlinien in Österreich erfordert eine entsprechende Anpassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Da es sich bei der ICT-RL und Saisonier-RL um die erstmalige Regelung dieses Themas auf EU Ebene handelt, kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Fälle betroffen sein werden.

Darüber hinaus enthält dieses Vorhaben auch eine Überarbeitung der Aufenthaltsbewilligungen im NAG sowie der Visa D, insbesondere die Schaffung eines Visums D „aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ sowie die Ausstellung von Visa D („für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet“) von bis zu 12 Monaten.

Im Jahr 2016 wurden gemäß der Oktoberstatistik des Bundesministeriums für Inneres 37.256 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und gemäß der Halbjahresbilanz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im ersten Halbjahr 27.178 erstinstanzliche Entscheidungen nach dem AsylG 2005 getroffen. Aufgrund dieser anhaltend hohen Migration an Fremden bedarf es einiger Anpassungen im FPG sowie im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), dies insbesondere betreffend Verwaltungsübertretungen im FPG und eine Anpassung der Schubhaftverhängung sowie der Familienzusammenführungsbestimmungen im Asylrecht.

Die Umstrukturierung einiger Aufenthaltstitel im NAG erfolgt aufgrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur zur Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG). Durch die Einführung einer Niederlassungsbewilligung für Künstler, Forscher und Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit können diese Personen in Hinkunft nach fünfjähriger Niederlassung auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ umsteigen.

Angesichts der seit Sommer 2015 verstärkten Migration ins Bundesgebiet und einer Bilanz von rund 90.000 Asylantragstellern im gesamten Jahr 2015 (im Vergleich zu rund 28.500 gestellten Asylanträgen im Jahr 2014) sind zudem verstärkt Maßnahmen zu treffen, um die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt von Fremden in Österreich hintanzuhalten.

Im Juli 2011 wurde mit dem Aufenthaltstitel “ Rot-Weiß-Rot – Karte“ ein flexibles Zuwanderungssystem eingeführt. Um dieses attraktiver zu gestalten (siehe „Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018, Erfolgreich. Österreich.“), erfolgt eine spezifische Verbesserung der Regelungen zum Aufenthaltstitel “ Rot-Weiß-Rot – Karte“ und wird die Zielgruppe der kriteriengeleiteten Zuwanderung erweitert.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungswerte in der Praxis und für einen effizienteren Vollzug wird im GVG-B eine Möglichkeit vorgesehen, Organe der Betreuungseinrichtung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zu ermächtigen und deren Befugnisse zu definieren. Zudem wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit, Asylwerber zur Erbringung von Hilfstätigkeiten mit deren Einverständnis heranzuziehen, auszuweiten.

Weiters hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass Fremde nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einer allfälligen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Dieser unrechtmäßige Aufenthalt birgt nicht nur die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens, sondern stellt auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die rasche und effiziente Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung ist daher von eminentem Interesse.

Das Arbeitsprogramm der Bundesregierung nimmt auf diese Hausforderungen Bezug und sieht unter Punkt 4.6 („Migration dämpfen“) diverse Maßnahmen vor, die eine Reduktion des unrechtmäßigen Aufenthalts zum Ziel haben. Darunter allen etwa die Einführung von Wohnsitzauflagen und einer Gebietsbeschränkung, die Festlegung von Mitwirkungspflichten sowie die Schaffung eines Verwaltungstatbestandes und die Möglichkeit der Haftunterbrechung im Falle der freiwilligen Ausreise von Fremden, der sich im Primär- oder Ersatzarrest befindet. Diejenigen Maßnahmen, die einer legistischen Umsetzung bedürfen, sollen nunmehr im Rahmen des vorliegenden Gesetzesvorhabens umgesetzt werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Umsetzung der Richtlinien 2014/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014 S. 375ff (im Folgenden: Saisonier-RL) und 2014/66/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1ff. (im Folgenden: ICT-RL) im nationalen Recht ist zwingend erforderlich.
Die Umstrukturierung einiger Aufenthaltstitel im NAG erfolgt aufgrund jüngster höchstgerichtlicher Erkenntnisse zur Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG).

Das Bekenntnis zur Erleichterung qualifizierter Zuwanderung und zur Bekämpfung von irregulärer Migration und unrechtmäßigem Aufenthalt im Regierungsprogramm und in der Ressortstrategie bildet die inhaltlich-strategische Basis des Vorhabens. Die Verbesserung und Flexibilisierung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot- Karte“, die im Juli 2011 eingeführt wurde, im gegenständlichen Fall die Erweiterung der Zielgruppe, trägt den Erfordernissen des Arbeitsmarktes und den bisherigen Anwendungserfahrungen mit diesem Instrument Rechnung.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Fortgesetzte Harmonisierung der Migrationspolitik in der Europäischen Union betreffend die Einwanderung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die sich zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet aufhalten

Beschreibung des Ziels

Durch die zwei EU-Richtlinien sollen weitere harmonisierte Bestimmungen geschaffen werden zur Regelung der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen, die entweder als Saisoniers oder als Erntehelfer in Österreich beschäftigt werden oder die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in einer anderen Niederlassung der Unternehmensgruppe eingesetzt werden sollen. Dadurch soll insbesondere im Bereich der Tätigkeit von Unternehmenskonzernen innerhalb der EU ein fairer Wettbewerb gefördert werden, wodurch auch die Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der EU erleichtert werden soll. Eine Anpassung des NAG und des FPG an die Richtlinien ist erforderlich.
Außerdem bedarf es einer Umgestaltung einiger Aufenthaltsberechtigungen im NAG, sodass in Hinkunft auch ein Umstieg auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ermöglicht wird.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umsetzung der Vorgaben in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen

Ausgangszustand 2017:

In den fremdenrechtlichen Materiengesetzen wurden die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien nicht umgesetzt.

Zielzustand 2022:

Die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien wurden in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen umgesetzt, wodurch auch das Risiko der Einleitung von EU-Vertragsverletzungsverfahren minimiert wurde.

Istzustand 2022:

Die ICT-Richtlinie wurde insbesondere mit §§ 58 und 58a NAG umgesetzt. Es werden laufend entsprechende Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Die Konformitätsprüfung der Europäischen Kommission hat auch keine Beanstandungen der österreichischen Rechtslage ergeben. Die Saisonier-Richtlinie (RL 2014/36/EU) wurde umgesetzt.

Datenquelle:
Novellierte Materiengesetze

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Erhöhte Flexibilität bei der Ausstellung von nationalen Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt zu Erwerbszwecken oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Beschreibung des Ziels

Es soll mehr Flexibilität bei der Ausstellung von diversen Visa D bestehen: Durch die Schaffung von nationalen Visa D für besonders berücksichtigungswürdige Fälle können Visa D in Zukunft auch im Inland ausgestellt werden, sofern die betroffenen Fremden sich bereits 90 Tage rechtmäßig im Inland aufgehalten haben. Außerdem wird es möglich sein, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt oder zu Erwerbszwecken (im Rahmen sogenannter „Working-Holiday-Programme“) von bis zu zwölf Monaten auszustellen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung und Ausgestaltung einer neuen Visakategorie D

Ausgangszustand 2017:

Die derzeit bestehenden Bestimmungen ermöglichen nicht die Ausstellung von nationalen Visa D im Inland. Außerdem können auch keine Visa D für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgestellt werden. In einem Fall eines Aufenthalts von mehr als sechs Monaten muss notwendigerweise ein Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragt werden, womit ein größerer Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Zielzustand 2022:

Durch die Schaffung der neuen Visakategorie (Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) sowie der Ermöglichung, Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt oder zu Erwerbszwecken (im Rahmen sogenannter "Working-Holiday-Programmen") mit einer Gültigkeit von bis zu 12 Monaten auszustellen, wird eine hohe Flexibilität bei der Ausstellung von nationalen Visa D geschaffen, wodurch auch internationalen Gepflogenheiten entsprochen werden kann.

Istzustand 2022:

Die in Umsetzung der EU-Saisonier-Richtlinie (RL 2014/36/EU) im FPG geschaffene Visakategorie D für Saisoniers von bis zu 9 Monaten und die Verlängerungsmöglichkeit im Inland konnte erfolgreich durch die Landespolizeidirektionen umgesetzt werden. Die nun geschaffene Möglichkeit zur Erteilung von Visa D im Inland aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§22a FPG) für rechtmäßig aufhältige Fremde, die bspw. aufgrund humanitärer Gründe nicht ausreisen können, schafft Rechtssicherheit auf diesem Gebiet. 2022 wurden 13.924 Visa D für Saisoniers und 116 Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausgestellt. Aufgrund der Möglichkeit der Ausstellung von Visa D bis zu 12 Monaten konnten vermehrt Working-Holiday-Programme mit Drittstaaten abgeschlossen werden und so der kulturelle Austausch gefördert werden. 2022 wurden mit 9 Drittstaaten Working-Holiday-Programme abgeschlossen und 608 Visa aus diesem Titel erteilt.

Datenquelle:
Interne Statistiken

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Effizientere und verstärkte Ahndung unrechtmäßiger fremdenrechtlicher Aufenthalte

Beschreibung des Ziels

Aufgrund der seit Sommer 2015 verstärkten Migration ins Bundesgebiet und einer Bilanz von rund 90.000 Asylantragstellern im gesamten Jahr 2015 (im Vergleich zu rund 28.500 gestellten Asylanträgen im Jahr 2014) sind verstärkt Maßnahmen zu treffen, um die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen Aufenthalt von Fremden in Österreich hintanzuhalten. Es bedarf daher einiger Anpassungen im FPG sowie im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), dies insbesondere betreffend die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im FPG, die durch dieses Vorhaben erleichtert wird. Durch die mit 1. Juni 2016 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 ergibt sich ferner auch ein Bedarf, eine Durchsuchungsbefugnis einzuführen, sofern ein Fremder zur Festnahme gem. § 39 Abs. 5b FPG, idF der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 ausgeschrieben wurde.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ermöglichen Betretung von Grundstücken, Betriebstellen, Arbeitstellen u dgl. zur verbesserten Ahndung von Übertretungen des FPG

Ausgangszustand 2017:

Unter Beibehaltung der derzeitigen Möglichkeiten zur Ahnung von Verwaltungsübertretungen ist es in der Praxis in vielen Fällen unrechtmäßigen Aufenthalts oder unrechtmäßiger Einreise nicht möglich, trotz Verdachts erfolgter Verwaltungsübertretungen aufzuklären, da die geltenden Vorschriften beispielsweise die Betretung von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen erst bei Verdacht der Beteiligung einer größeren Anzahl an Fremden ermöglichen oder es an einer Durchsuchungsbefugnis im Zuge eines erteilten Festnahmeauftrages mangelt.

Zielzustand 2022:

Es ist nun praktisch möglich, Grundstücke, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge auch dann zu betreten, wenn anzunehmen ist, dass dort bloß an einem Fremden Schlepperei begangen wird bzw. es wird die Festnahme eines Fremden zur Zurückschiebung aufgrund der Durchsuchungsbefugnis erleichtert. Dadurch können insgesamt mehr Übertretungen des FPG geahndet werden und die Ermittlungen erleichtert werden.

Istzustand 2022:

Die Möglichkeit der Betretung von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen das FPG wurde geschaffen, Statistiken werden nicht geführt. Auch gibt es keine Zahlen zu konkret damit im Zusammenhang stehenden Durchsuchungen, wenn gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist. Insgesamt wurden 21 Festnahmeanträge gem. § 39 Abs. 5b im Jahr 2022 erteilt.

Datenquelle:
Interne Statistiken

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Attraktivitätssteigerung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Zuzug von qualifizierten Drittstaatsangehörigen

Beschreibung des Ziels

Die Bundesregierung hat sich im „Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018, Erfolgreich. Österreich.“ zu dem Ziel bekannt, attraktivere Rahmenbedingungen für eine qualifizierte Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen zu schaffen und so zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich beizutragen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Beschluss der Bundesregierung im Ministerrat vom 5. Juli 2016 zu sehen, welcher ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Gründungen von Start-up-Unternehmen (kurz „Start-ups“) in Österreich enthält. Drittstaatsangehörige, die in Österreich ein Start-up gründen möchten, werden in das bewährte System der kriteriengeleiteten Zuwanderung aufgenommen. Durch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ auf zwei Jahre soll die Attraktivität des Zuwanderungssystems weiters gesteigert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erweiterung Zielgruppe um Start-up-Gründer und selbständige Schlüsselkräfte

Ausgangszustand 2017:

Gründer von Start-up-Unternehmen sind nicht in das bestehende System der kriteriengeleiteten Zuwanderung aufgenommen.

Zielzustand 2022:

Die Zielgruppe der kriteriengeleiteten Zuwanderung wird um die Gruppe der Start-up-Gründer erweitert, welche künftig ebenso wie selbständige Schlüsselkräfte einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" beantragen können.

Istzustand 2022:

Durch die längere Gültigkeitsdauer einer Rot-Weiß-Rot – Karte (seit der Novelle zwei Jahre) konnte die Attraktivität gesteigert werden, da Betroffene mit nur einer Verlängerung (idR auf drei Jahre) nach insgesamt fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben können. Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Ups ist seit der Novelle möglich und somit das Ziel (Erweiterung der Zielgruppen für RWR-Karte) erfüllt. Da jedoch bislang nur eine geringe Anzahl an RWR-Karten für Start-Ups erteilt werden konnte, wurde im Rahmen der AuslBG/NAG-Novelle 2022 die Voraussetzungen im AuslBG angepasst sowie das für die Zulassung erforderliche Startkapital gesenkt. Für Startup-Gründer wurden in den Jahren 2017 bis 2022 insgesamt 6 (2019: 2,2020: 2 und 2022: 2), für selbständige Schlüsselkräfte insgesamt 144 (2017: 30, 2018: 31, 2019: 21, 2020: 18, 2021: 21 und 2022: 23) RWR-Karten ausgegeben.

Datenquelle:
Interne Statistiken

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 5: Effizientere Durchsetzung der Ausreisepflicht von Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens

Beschreibung des Ziels

In Umsetzung des im Arbeitsprogrammes der Bundesregierung enthaltenen Maßnahmenpakets und dessen Adaptierungen sollen Bestimmungen geschaffen werden, die darauf abzielen, die Ausreise von unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden zu forcieren.
Die Neuregelungen sollen zur Aufrechterhaltung eines geregelten und kontrollierten Fremdenwesens beitragen. Sie sollen künftig unter anderem die Verpflichtung zur Ortsgebundenheit (Anordnung der Unterkunftnahme, Wohnsitzauflage sowie Gebietsbeschränkung), die Intensivierung der Rückkehrberatungen, die Verpflichtung zur eigenständigen Mitwirkung an der Ausreise sowie die Möglichkeit der Inhaftnahme bei Verletzung der eigeständigen Mitwirkungspflicht, Maßnahmen darstellen, die die beschleunigte Außerlandesbringung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden bewirken sollen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anordnung der Unterkunftnahme [Anzahl]

Istwert

5.815

Anzahl

Zielzustand

16.000

Anzahl

Datenquelle: Statistiken des BMI

Wohnsitzauflagen [Anzahl]

Istwert

3.053

Anzahl

Zielzustand

6.750

Anzahl

Datenquelle: Statistiken des BMI

Meilenstein 1: Maßnahmen zur Reduktion unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden in Österreich

Ausgangszustand 2017:

Die im Zusammenhang mit dem Regierungsprogramm vom Jänner 2017 stehenden Maßnahmen betreffend die Reduktion des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden in Österreich sind noch nicht Gegenstand der fremdenrechtlichen Materiengesetze

Zielzustand 2022:

Eine Umsetzung der Maßnahmen betreffend die Reduktion des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden in Österreich ist erfolgt.

Istzustand 2022:

Die mit dem FrÄG 2017 eingeführten Rechtsgrundlagen für ortsbindende Maßnahmen während und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens tragen wesentlich dazu bei, dass Verfahren effizienter geführt werden können und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wird. Auch die Möglichkeit der Verhängung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG für Fremde mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung stellt ein wesentliches Instrument für eine effizientere Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung von unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden dar. Aus diesem Grund wurden ab Inkrafttreten des FrÄG im Oktober 2017 bis zum Jahr 2021 zahlreiche Wohnsitzauflagen nach § 57 FPG verhängt und bundesweit vier Rückkehrberatungseinrichtungen (RÜBE) mit verstärkter Rückkehrberatung eingerichtet. 2019 wurden mit über 3.000 am meisten Anordnungen zur Unterkunftsnahme (§ 15b AsylG) verhängt, 1.227 Wohnsitzauflagen (§ 57 FPG), 80 Gebietsbeschränkungen (§ 52a FPG). 2022 gingen diese Anzahlen auf 8 verhängte Wohnsitzauflagen und 62 Gebietsbeschränkungen zurück. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur eigenständigen Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen für die freiwillige Ausreise für ausreisepflichtige Fremde wurden 2022 645 Bescheide zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisezertifikaten (§ 46 Abs. 2a u. 2b FPG) und 149 Bescheide zur Mitwirkung hinsichtlich Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass (§ 46 Abs. 2 u. 2b FPG) auferlegt. In 14 Fällen kam es 2022 infolge Nichtmitwirkung zur Verhängung von Beugehaft (§ 5 VVG). Im Detail wurden folgende Maßnahmen gesetzt: Anordnung der Unterkunftnahme: 2017: 14, 2018: 981, 2019: 3.659, 2020: 1.154, 2021: 5, 2022: 2 Wohnsitzauflage: 2017: 26, 2018: 1.226, 2019: 1.227, 2020: 463, 2021: 103, 2022: 8

Datenquelle:
Interne Statistiken

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung von nationalen Visa D für die Dauer von bis zu neun Monaten für Saisoniers

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Saisonier-RL erfordert die Schaffung und die Ausstellung von nationalen Visa D für die Dauer von bis zu neun Monaten für Saisonarbeitnehmer und Erntehelfer.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ermöglichung Verlängerungsanträge von Visa D für Saisoniers im Inland zu stellen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In Entsprechung der Saisonier-RL wird die Möglichkeit geschaffen, die Verlängerung eines Visums D für Saisoniers im Inland zu beantragen. Diese Visa werden sodann von der zuständigen LPD ausgestellt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausstellung von nationalen Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen im Inland

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich bereits 90 Tage rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, sofern die Visumserteilung aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. Die Landespolizeidirektion ist sodann zur Ausstellung des Visums D zuständig.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausstellung von nationalen Visa D von bis zu zwölf Monaten

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Visa D für einen längerfristigen Aufenthalt sollten auch für einen voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ausgestellt werden können. Dies soll dann möglich sein, wenn eine solche langfristige Gültigkeitsdauer aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist.
Auch Visa D zu Erwerbszwecken erhalten in Hinkunft eine Gültigkeitsdauer von bis zu 12 Monaten, wenn dies aufgrund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen von „Working-Holiday-Programmen“, sodass sich Fremde im Inland mit einem Visum D zu Erwerbszwecken von bis zu 12 Monaten rechtmäßig aufhalten können.
Damit wird die Ausstellung von Visa flexibler gestaltet und insbesondere zur Einreise von Drittstaatsangehörigen aufgrund internationaler Verpflichtungen ermöglicht, wenn sich diese zwar länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten sollen, jedoch damit kein dauerhafter Aufenthaltszweck verbunden werden soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln für Künstler und Forscher sowie Fremde, die in bestimmten Fällen vom sachlichen Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aufgrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur zur Daueraufenthaltsrichtlinie entfallen die bisherigen Aufenthaltsbewilligungen „Künstler“ und „Forscher“ und werden statt dessen Niederlassungsbewilligungen für Künstler, Forscher und Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eingeführt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ergänzung der Schubhaftverhängungsbestimmungen, sodass auch die Straffälligkeit eines Fremden Berücksichtigung findet

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Schubhaft ist zu verhängen, wenn die Voraussetzungen des § 76 FPG vorliegen. Darin erfolgt eine demonstrative Aufzählung von Gründen, wann die Fluchtgefahr vorliegen kann. Entsprechend den Erfahrungen aus der Praxis soll die Bestimmung dahingehend ergänzt werden, sodass bei Prüfung der Zulässigkeit von Schubhaft in Hinkunft auch zu berücksichtigen ist, ob der Fremde bereits straffällig geworden ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausweitung der Möglichkeit der Betretung von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen das FPG bzw. der Durchsuchung, wenn gegen einen Fremder ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist.

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch Ausweitung der Möglichkeit, Grundstücke, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räume und Fahrzeuge zu betreten, wenn anzunehmen ist, dass dort bloß an einem Fremden Schlepperei begangen wird, können insgesamt mehr Übertretungen des FPG geahndet werden, da dies die Ermittlungen erleichtert.
Durch die mit 1. Juni 2016 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 kann ein Fremder auch noch nach späterem Eintreffen der Zustimmung einer Rückübernahme festgenommen werden. Zur praktischen Wirksamkeit dieser Regelung bedarf es auch der korrespondierenden Möglichkeit eines Durchsuchungsauftrages und einer darauf basierenden Betretungsbefugnis, im Falle, dass ein Fremder aufgrund des Festnahmeauftrages gesucht wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erweiterung von Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Gründer von Start-up-Unternehmen

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gründer von Start-up-Unternehmen (kurz „Start-ups“) können den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für eine selbständige Tätigkeit in Österreich beantragen mit der Option, nach zwei Jahren auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ umzusteigen und sodann einen dreijährigen Aufenthaltstitel zu erhalten. Ebenso wie im Falle von selbständigen Schlüsselkräften soll auch in Bezug auf Start-up-Gründer im Rahmen des Erstantrags ein Gutachten der Landesstelle des AMS eingeholt werden. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels um weitere drei Jahre ist nur möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen (mind. zwei Vollzeitarbeitskräfte, aktive Rolle in Geschäftsführung, Jahresumsatz von mind. 200.000 € oder weitere Finanzierung iHv. mind. 100.000 €, innovatives Produkt) vorliegen, wobei diesbezüglich erneut ein Gutachten des AMS eingeholt wird.

Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ soll künftig für selbständige und unselbständige Schlüsselkräfte für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgestellt werden. Die derzeitige Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" zum Zwecke der Arbeitssuche

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Drittstaatsangehörige, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Österreich eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden möchten und somit die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ anstreben, wird künftig ein längerer Zeitraum für die Arbeitssuche eingeräumt. Künftig ist Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ daher auf Antrag nicht mehr eine Bestätigung über einen weiteren legalen Aufenthalt für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erteilen, sondern kann die Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ zum Zwecke der Arbeitssuche einmalig um zwölf Monate verlängert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung einer Anordnung der Unterkunftnahme für zugelassene Asylwerber, einer Wohnsitzauflage für Fremde mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sowie einer Gebietsbeschränkung für Fremde, die gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Künftig soll Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren aus Gründen des öffentlichen Interesse, der öffentlichen Ordnung oder für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme erteilt werden, welche diesen für die Dauer des Zulassungsverfahrens vorschreibt, in einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestimmten Quartier Unterkunft zu beziehen. Darüber hinaus soll eine Wohnsitzauflage für zwei weitere Fälle geschaffen werden: Einerseits gegenüber fremden mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, sofern diesen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde. Andererseits gegenüber Fremden mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, die während der ihnen eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist sind, sofern anzunehmen ist, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung auch künftig nicht nahkommen werden.

Gegenüber Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B in einer Bundeseinrichtung versorgt werden, soll gleichzeitig mit der Beginn der Versorgung in eine solchen Bundesquartier eine Gebietsbeschränkung wirksam werden, welche für das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in welcher sich das Quartier befindet, gilt. Die Gebietsbeschränkung ist für die Dauer der Versorgung in der Bundesbetreuungseinrichtung gültig, längstens jedoch bis zur Ausreise de Fremden. Zweck der Gebietsbeschränkung sind die intensive Vorbereitung für die Ausreise und – damit verbunden – die Gewährung einer verstärkten Rückkehrberatung.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Festlegung einer gesetzlichen Verpflichtung zur eigenständigen Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen für die freiwillige Ausreise für ausreisepflichtige Fremde

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Neuregelung sind zur Ausreise verpflichtete Fremde künftig angehalten, einer ihnen auferlegten Ausreiseverpflichtung eigenständig nachzukommen und insbesondere sämtliche zur Ausreise erforderlichen Schritte aus eigenem zu setzen. Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei die eigenständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde sowie die Erstattung der zur Ausstellung eines solchen Dokuments erforderlichen wahrheitsgetreuen und vollständigen Identitäts- sowie sonstiger erkennungsdienstlicher Angeben.
Diese eigenständige Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Förderung der freiwilligen Ausreise soll neben die bereits gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Mitwirkung an der Vorbereitung einer Abschiebung treten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung der Möglichkeit der Verhängung von Zwangsstrafe gegenüber ausreisepflichtigen Fremden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ausreise nicht nachkommen

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Sollt der Fremde der ihm mittels Mandatsbescheid auferlegten Pflicht zur eigenständigen Ausreise nicht nachkommen, kommt künftig die Anwendung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, insbesondere die Beugehaft in Betracht. Dasselbe rechtliche Instrument soll bei der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht des Fremden zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung herangezogen werden können. Auf diese Weise wird eine effizientere Durchsetzung der Mitwirkungsverpflichtung – und unmittelbar der Ausreiseverpflichtung – des Fremden gewährleistet. Die Möglichkeit der Anordnung der Schubhaft bleibt davon unberührt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-5.231

Tsd. Euro

Plan

-17.553

Tsd. Euro

Erträge

Ist

3.166

Tsd. Euro

Plan

3.500

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

2.008

Tsd. Euro

Plan

10.689

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

6.389

Tsd. Euro

Plan

10.364

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

8.397

Tsd. Euro

Plan

21.053

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

3.166

Tsd. Euro

Plan

3.500

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

-1.619

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.217

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.102

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

2.319

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.371

Tsd. Euro

Plan

-3.953

Tsd. Euro

Erträge

Ist

793

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

523

Tsd. Euro

Plan

2.406

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.641

Tsd. Euro

Plan

2.247

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.164

Tsd. Euro

Plan

4.653

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

793

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.797

Tsd. Euro

Plan

-4.013

Tsd. Euro

Erträge

Ist

781

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

647

Tsd. Euro

Plan

2.421

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.931

Tsd. Euro

Plan

2.292

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.578

Tsd. Euro

Plan

4.713

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

781

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.056

Tsd. Euro

Plan

-4.075

Tsd. Euro

Erträge

Ist

709

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

417

Tsd. Euro

Plan

2.437

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.348

Tsd. Euro

Plan

2.338

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.765

Tsd. Euro

Plan

4.775

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

709

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.007

Tsd. Euro

Plan

-3.893

Tsd. Euro

Erträge

Ist

883

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

421

Tsd. Euro

Plan

2.208

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.469

Tsd. Euro

Plan

2.385

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.890

Tsd. Euro

Plan

4.593

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

883

Tsd. Euro

Plan

700

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen lagen unter den Planungsdaten. Begründet ist dieser Umstand überwiegend durch die vergleichsweise niedrigeren Fallzahlen im Vergleich zu den Erwartungen zum Planungszeitpunkt. Die beschafften Anlagen in den LPD zur Ausstellung der Visa D (Anschaffungswert 2017 und 2018: 333.590 EUR) gingen mit dem Wert der jährlichen AFA in die Berechnung ein.
Der starke Rückgang der Fallzahlen ist vor allem mit der Situation im Zusammenhang mit Covid erklärbar. So wurde zB der ursprünglich mit März 2020 geplante Testbetrieb eines Rückkehrzentrums aufgrund der Situation iZm Covid verschoben und startete letztendlich erst mit 15.08.2021 unter dem Arbeitsbegriff „Return Processing Center“ (RPC) in der Betreuungseinrichtung Fieberbrunn (Tirol). Die noch geringeren Zahlen ab August 2021 sind auch auf die neue VwGH-Judikatur zurückzuführen.

Gesamtbeurteilung

Das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FRÄG 2017) ist ein Vorhaben, mit dem mehrere Materien geändert wurden. Zielsetzung waren neben der notwendigen nationalen Umsetzung von EU-Recht einerseits Zugangserleichterungen und Verwaltungsvereinfachungen im Bereich der legalen Migration und gleichzeitig Verschärfungen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts für Fälle, in denen eine rechtskräftig negative Asylentscheidung vorliegt. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Regierungsprogramm 2013-2018 und aus der Strategie des Bundesministeriums für Inneres.
Die Evaluierung 2022 ergibt nun eine Wirkung und Verbesserung im Bereich der legalen Migration (eine Erweiterung der Zielgruppen der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ und der Verlängerung der Gültigkeitsdauer, mehr Flexibilität durch Erteilung von Visa D auch im Inland), die im Jahr 2022 mit einer umfassenden Reform der Zugangsvoraussetzungen der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ergänzt wurde.
Für Startup-Gründer wurden in den Jahren 2017 bis 2022 insgesamt 6 (2019: 2,2020: 2 und 2022: 2), für selbständige Schlüsselkräfte insgesamt 144 (2017: 30, 2018: 31, 2019: 21, 2020: 18, 2021: 21 und 2022: 23) RWR-Karten ausgegeben.
Die mit dem FRÄG 2017 geschaffene Möglichkeit zur Erteilung von Visa D im Inland aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§22a FPG) für rechtmäßig aufhältige Fremde, die zB aufgrund humanitärer Gründe nicht ausreisen können, schafft Rechtssicherheit und eine wesentliche Erleichterung für die Betroffenen. Mit der AuslBG-Novelle (BGBl. I Nr. 106/2022) sind mit 1.10.2022 weitere Erleichterungen bei Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für bestimmte Stammsaisoniers mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 9 Monaten in Kraft getreten, womit vermehrt Visa D für Saisoniers mit einer Gültigkeitsdauer von 9 Monaten an den österreichischen Vertretungsbehörden beantragt werden können. Bis dato konnten zudem mit 9 Drittstaaten Working-Holiday-Programme (Visa D 12 Monate) abgeschlossen werden, 2022 wurden trotz den Einschränkungen der Pandemie 608 diesbezügliche Visa erteilt, darunter waren folgende Nationen führend: Chile, Argentinien und Australien. 2022 wurden 13.924 Visa D für Saisoniers und 116 Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausgestellt.
Um eine rechtskräftig negative Asylentscheidung effizient durchzusetzen, wurden mit dem FRÄG 2017 eine Reihe von Maßnahmen gesetzt. So sind etwa seit Einführung des § 36 Abs. 1 Z 2 FPG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder der gegen Vorschriften verstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden.
Die eingeführten Rechtsgrundlagen für ortsbindende Maßnahmen während und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens tragen wesentlich dazu bei, dass Verfahren effizienter geführt werden können und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wird. Die Rechtsprechung des VwGH hat im Jahr 2021 jedoch dazu geführt, dass die Möglichkeit der Verhängung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG stark eingeschränkt wurde. Diese Maßnahmen (Wohnsitzauflage und Anordnung der Unterkunftnahme) sind stets als letzte Möglichkeit zur Vorbereitung einer zwangsweisen Außerlandesbringung anzusehen. Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit iSd Art 8 EMRK sind die Vorteile einer Unterkunftnahme in der Betreuungseinrichtung gegenüber dem aktuellen Wohnort darzulegen. Dabei ist der Ort des konkreten Quartiers (Gebietsbeschränkung) zu berücksichtigen. Im Regierungsprogramm 2020-2024 ist die Weiterentwicklung der bestehenden Rückkehrberatungseinrichtungen zu Rückkehrverfahrenszentren vorgesehen. Zum Zwecke der Forcierung der Außerlandesbringung von ausreisepflichtigen Fremden wird verstärkt auf die Erlassung von Mitwirkungsbescheiden gesetzt, um bei Nichtmitwirkung Beugehaft verhängen zu können. Weiters kann der Fremde mit Bescheid verpflichtet werden, sich selbst einen Reisepass zu beschaffen (§ 46 Abs. 2 bis 2b FPG). Die Möglichkeit der Verhängung einer Beugehaft wird stets nur als ultima ratio eingesetzt, wenn zuvor per Bescheid verhängte Anordnungen auf anderem Wege nicht durchgesetzt werden konnten. Nach Aufhebung der Bestimmungen zur Beugehaft durch den VfGH vom 7.10.2020 (nicht im Einklang mit BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit – PersFrG), kam es in der Folge zur entsprechenden Reparatur (Änderung des VVG).
Im Detail wurden folgende Maßnahmen gesetzt:
Anordnung der Unterkunftnahme: 2017: 14, 2018: 981, 2019: 3.659, 2020: 1.154, 2021: 5, 2022: 2
Wohnsitzauflage: 2017: 26, 2018: 1.226, 2019: 1.227, 2020: 463, 2021: 103, 2022: 8


Verbesserungspotentiale

Weitere Erleichterungen und Flexibilisierungen waren im Bereich der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ erforderlich, um dem Zuzug an qualifizierten Arbeitskräften zu erhöhen. Es erfolgte eine umfassende Reform der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ im Jahr 2022.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen