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KENNZAHL

Einigungsquote in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren, in denen die Familien- und Jugendgerichtshilfe beauftragt wurde

Einigungsquote in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren, in denen die Familien- und Jugendgerichtshilfe beauftragt wurde

2021
Kennzahl zur Gänze erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 106a AußStrG unterstützt die Familiengerichtshilfe das Gericht in dessen Auftrag in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren. Im Sinne einer nachhaltigen Lösung familiärer Konflikte soll dabei nach Möglichkeit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten angestrebt werden. Die Familiengerichtshilfe kann die Parteien bei der Erarbeitung einvernehmlicher Lösungen unterstützen, ob eine solche zustande kommt, hängt letztlich jedoch immer von den Parteien ab. Im Jahr 2021 konnte – wie im Vorjahr – in rund 24 % aller von den Mitarbeiter:innen der Familiengerichtshilfe erledigten Aufträge eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten erzielt werden. Dieser Prozentsatz liegt innerhalb der Schwankungsbreite der Vorjahre. Das angestrebte Ziel (Einigungsquote von rund einem Viertel aller von der Familiengerichtshilfe erledigten Fälle) konnte somit erreicht werden und wird aus heutiger Sicht auch mittelfristig erreichbar sein. Für diese Kennzahl sind keine historischen Werte verfügbar.


Quelle

Bundesministerium für Justiz (Abt III 4), Statistik Familiengerichtshilfe

Berechnungsmethode

Verhältnis der von der Familien- und Jugendgerichtshilfe erzielten einvernehmlichen Lösungen zur Gesamtzahl der erledigten Aufträge in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren