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KENNZAHL

Median der Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB

Median des Zeitraumes, in dem zurechnungsfähige Rechtsbrecher in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten werden (§ 21 Abs 2 StGB)

2020
Kennzahl überwiegend erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Vergleicht man die Entwicklung mit dem Median bei den Untergebrachten gem. § 21 Abs. 1 StGB, so ist im Bereich der zurechnungsfähigen, geistig abnormen Rechtsbrechern eine markante Steigerung zu verzeichnen (von 2018 bis 2020 + 37 %). Diese Kennzahl ist primär von den Entscheidungen der Vollzugsgerichte abhängig. Der Straf- und Maßnahmenvollzug kann dazu bedingt durch Stellungnahmen und Gutachten beitragen. Ab den BVA 2021 wird diese Kennzahl durch eine neue Kennzahl ersetzt. Historische Daten für die Jahre 2015 bis 2017 sind nicht verfügbar.


Quelle

Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV); Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt II 1)

Berechnungsmethode

Zählung der in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB verbrachten Zeit der im jeweiligen Kalenderjahr bedingt entlassenen Untergebrachten. Zur Vereinheitlichung der Berechnungsmethoden wurde die Messgröße auch hier auf Jahre umgestellt.