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KENNZAHL

Wiederkehrerquote

Wiederkehrerquote

2024
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Menschen in Österreich müssen darauf vertrauen können, dass die vollzugliche Arbeit und die Investitionen von staatlichen Ressourcen (Personal und Finanzen) in den Straf- und Maßnahmenvollzug Wirkungen im Sinne der normativen Grundlagen im Strafvollzugsgesetz auslöst. Dabei stehen vor allem die (Re-)Integration, die (Re-)Sozialisierung und Maßnahmen für eine gelungene Rückfallsprävention im Fokus. Die Nichtrückkehr in den Straf- und Maßnahmenvollzug ist demnach der nachhaltigste Effekt der durch qualitätsvolle Vollzugsarbeit ausgelöst werden kann. Die Wiederkehrerquote deckt sich nicht mit der Wiederverurteilungsquote aus dem Sicherheitsbericht, sondern ist eine Teilmenge davon, da Wiederverurteilungen durch die ordentlichen Strafgerichte nicht zwangsläufig zu Haft führen müssen. Die Wiederkehrerquote ist außerdem ausschließlich national zu betrachten, da insbesondere von Menschen, die Österreich verlassen haben keinerlei Informationen über eine allfällige neuerliche Haft im Ausland vorhanden sind. Unabhängig davon ist die Wiederkehrerquote ein Indikator dafür, ob vollzugliche (Re)Integrations- und (Re)Sozialisierungsmaßnahmen bei Menschen in Haft gewirkt haben. Es erfolgt eine monatlich aktuelle, rollierende Retrospektive auf die vergangenen vier Jahre, wobei die Anzahl der wiederkehrenden Personen im Jahr 2024 (5.919) jenen der entlassenen Personen in diesem Zeitraum (31.353) gegenübergestellt wird. Die Wiederkehrerquote lag im Jahr 2024 demnach bei 18,9 %.


Quelle

Cockpit; Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt. II 1)

Berechnungsmethode

Ist der Anteil jener Menschen, welche innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von vier Jahren – angelehnt an den Sicherheitsbericht des BMI und BMJ – aufgrund einer neuerlichen strafbaren Handlung oder aufgrund eines Widerrufs einer bedingten Entlassung oder bedingt nachgesehen Verurteilung wieder in Haft waren oder sind.