Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
MASSNAHME

Einigung der EU-Mitgliedsstaaten auf die Annahme des OECD-Konzepts „Pillar 2“ betreffend die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung

Einigung der EU-Mitgliedsstaaten auf die Annahme des OECD-Konzepts „Pillar 2“ betreffend die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung in Gestalt einer EU-Richtlinie

2024
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Umsetzung der EU-Richtlinie zu „Pillar 2“

Details zum Meilenstein

2024

Istzustand (2024)

Mit 1.1.2024 ist in Österreich das Mindestbesteuerungsgesetz in Kraft getreten.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2022

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“) wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2024

Zielzustand (Beschreibung)

Die Bestimmungen der Richtlinie wurden in nationales Recht umgesetzt

Erläuterung der Entwicklung

Mit der globalen Mindestbesteuerung soll allgemein sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Mio. Euro weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Sofern in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist, der länderweise für die Unternehmensgruppe berechnete Effektivsteuersatz 15 % unterschreitet, erfolgt unter Anwendung sogenannter Ergänzungssteuerregelungen die Erhebung einer Mindeststeuer, um eine Anhebung des effektiven Besteuerungsniveaus auf 15 % sicherzustellen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze