Vorhaben
Bündelung: Jahressteuergesetz 2018 mit Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung
Bündelung: Jahressteuergesetz 2018 gebündelt mit USt-BildungsleistungsVO
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: -3.334.150
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Finanzielle Entlastung für Familien durch den Familienbonus Plus
Beschreibung des Ziels
Familien, die Einkommensteuer zahlen, sollen entweder zur Gänze von dieser Steuerlast befreit werden oder die Steuerlast wird um den Steuerbonus reduziert. Familien mit Jugendlichen über 18 Jahren sollen durch einen Absetzbetrag von 500 Euro pro Kind profitieren.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Einführung eines Familienbonus Plus [Mrd. €]
Istwert
1,75Mrd. €
Zielzustand
1,50Mrd. €
Datenquelle: BMF-interne Auswertung
Ziel 2: Finanzielle Entlastung, insbesondere für geringverdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener durch Einführung eines Kindermehrbetrages
Beschreibung des Ziels
Um auch geringverdienende Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro umgesetzt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Einführung eines Kindermehrbetrages in Höhe von 250 Euro zur Entlastung von Alleinverdienenden und -erziehenden [€]
Istwert
250€
Zielzustand
250€
Datenquelle: BMF-interne Auswertung
Ziel 3: Stärkung der Rechts- und Planungssicherheit
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Klarstellung zur Auslegung von Bestimmungen des Abgabenrechts
Ausgangszustand 2018:
Aufgrund der aktuellen Rechtslage gibt es einzelne Bereiche in denen die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig geklärt ist.
Zielzustand 2023:
Mit Inkrafttreten der einzelnen Maßnahmen wird eine erhöhte Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.
Istzustand 2023:
Die mit dem Ziel in Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umgründungssteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Gebührengesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Finanzstrafgesetz, Versicherungssteuergesetz sowie der Bundesabgabenordnung und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Die Einführung einer Abzugsteuer bei Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten stellt nicht nur eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen dar, von der - 2019: 9.773 - 2020: 7.841 - 2021: 9.801 - 2022: 9.825 Unternehmen profitiert haben, sondern verstärkt aufgrund der relativ einfachen Erhebung der Abgabe auch die Sicherheit des Abgabenaufkommens. Auf Grund der Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes hat die Registerbehörde die Einsicht, bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen eines wirtschaftlichen Eigentümers, zu reduzieren. Da die Registerbehörde jedenfalls eine Verfügung der Einschränkung der Einsicht innerhalb von 14 Tagen vornimmt hat der wirtschaftliche Eigentümer erhöhte Rechts- sowie Planungssicherheit. Ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde innerhalb von zwölf Monaten per Bescheid das Ansuchen um Gewährung der Einsichtseinschränkung zu erledigen. Im Falle einer positiven Erledigung gilt die Gewährung der Einsichtseinschränkung für fünf Jahre, für minderjährige wirtschaftliche Eigentümer bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Hinsichtlich der Zielerreichung der in der Bundesabgabenordnung festgelegten Maßnahmen der "Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete", "Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung", "Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden" und der "Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuer" wird auf die Ausführungen unter Ziel 4 verwiesen.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Vereinfachung für Abgabenpflichtige durch Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verwaltungsvereinfachung durch den automatisierten Nachweis einer Behinderung zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
Ausgangszustand 2018:
Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Derzeit muss gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 eine Abgabenerklärung (Formular Kr 21) im Original an den Versicherer eingereicht sowie das Vorliegen der Behinderung durch einen Behindertenpass gem. § 40 ff Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) oder Parkausweis gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 nachgewiesen werden.
Zielzustand 2023:
Ab 1.12.2019 können Menschen mit Behinderung die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, als auch den Anspruch auf eine kostenlose Vignette, automationsunterstützt, durch den Datenabgleich zwischen den betroffenen Stellen, beantragen.
Istzustand 2023:
Die Änderungen im Umsatzsteuergesetz, Gebührengesetz, Versicherungssteuergesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, in der Bundesabgabenordnung sowie dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz wurden vollständig umgesetzt und konnten einen substanziellen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung für Abgabepflichtige durch Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung leisten. Seit Einführung des Auskunftsbescheides („Advance Ruling“) mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010) können Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde erlangen. Mit der Erweiterung der Anwendungsgebiete wurde insbesondere für Unternehmen die Planungs- und Rechtssicherheit in den Bereichen internationales Steuerecht (seit 1.1.2019), Umsatzsteuer (seit 1.1.2020) und Missbrauch gemäß § 22 BAO (seit 1.1.2019) erhöht. Seit Einführung der Maßnahme kam es in den neu hinzugekommenen Auskunftsgebieten zu - 2019: 2 - 2020: 17 - 2021: 19 - 2022: 29 erledigten Auskunftsbescheiden. Im Gegensatz zur Außenprüfung findet bei der begleitenden Kontrolle ein laufender Dialog mit der Finanzverwaltung statt. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmen eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert wiederum auf Seiten der Abgabenverwaltung die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben und ermöglicht dadurch auch eine bessere Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Mit Einführung der begleitenden Kontrolle – als Alternative zur Außenprüfung ab 1.1.2019 - wurden 14 Unternehmensverbünde mit insgesamt 137 abgabepflichtigen Unternehmen aus dem seit 2011 laufenden Pilotprojekt "Horizontal Monitoring" in die begleitende Kontrolle überführt. Die Anzahl an Verbünden und ihrer Unternehmen die sich jeweils am Jahresende in der begleitenden Kontrolle befinden, entwickelte sich in den Folgejahren wie folgt: - 2019: 14 Unternehmensverbünde mit 133 abgabepflichtigen Unternehmen - 2020: 20 Unternehmensverbünde mit 151 abgabepflichtigen Unternehmen - 2021: 24 Unternehmensverbünde mit 188 abgabepflichtigen Unternehmen - 2022: 27 Unternehmensverbünde mit 215 abgabepflichtigen Unternehmen. Zum Stichtag 15.11.2023 befinden sich 28 Unternehmensverbünde mit insgesamt 229 abgabepflichtigen Unternehmen in der begleitenden Kontrolle. Mit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens im Juli 2019 wurde für Abgabepflichtige ein sicherer und anwenderfreundlicher Zahlungsweg ermöglicht. Damit wurde auch ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung gesetzt der sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten der Abgabepflichtigen zu Verwaltungsvereinfachungen führt. Seit Ermöglichung der Abgabenentrichtung mittels SEPA-Lastschriftmandat ab 1.7.2019 wurde die Möglichkeit der quartalsweisen Vorauszahlungen an Einkommensteuer - 2019 in 6.671 Fällen - 2020 in 47.267 Fällen - 2021 in 59.774 Fällen - 2022 in 72.513 Fällen - 2023 (bis zum Stichtag 22.11.2023) in 86.251 Fällen in Anspruch genommen. Seit dem 1. Jänner 2019 wird die Rückerstattung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer über ein eigenes Verfahren abgewickelt, bei dem zwingend eine Vorausmeldung auf elektronischem Weg mittels Web-Formular zu erfolgen hat. Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2018 kam es bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges (Kfz), durch Einführung des automatisierten Nachweises der Behinderung bei Beantragung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette, aufgrund des entsprechenden Datenabgleichs zwischen den betroffenen Stellen, zu einer Verwaltungsvereinfachung für Menschen mit Behinderung, die im ANB - System (System für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung) erfasst sind. Von der Implementierung der Maßnahme haben von Jänner 2019 bis Oktober 2023 rund 30.000 Personen profitiert.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung
Ausgangszustand 2018:
Derzeit gibt es in einigen Bereichen Anpassungsbedarf aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben sowie höchstgerichtlichen Judikaten.
Zielzustand 2023:
Durch die Änderungen werden einerseits Vorgaben durch EU-Richtlinien in nationales Recht übernommen und andererseits den höchstgerichtlichen Entscheidungen Folge geleistet.
Istzustand 2023:
Die entsprechenden Maßnahmen im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Versicherungssteuergesetz, der Bundesabgabenordnung, im Finanzstrafgesetz, dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) sowie dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Mit Durchführung der gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurden einerseits Vorgaben auf Grund von EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt und andererseits wurde höchstgerichtlichen Entscheidungen Rechnung getragen. Vollständig umgesetzt und weiterhin in Geltung stehend sind unter anderem: - Richtlinie 2016/1164/EU (Anti Tax Avoidance Directive - ATAD), mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken Im Zeitpunkt der Umsetzung der ATAD mit dem Jahressteuergesetz 2018 war nicht absehbar, dass die Europäische Kommission formal ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen mangelnder Umsetzung der Zinsschrankenregelung einleiten wird, die erst später legistisch umgesetzt wurde. Die ATAD wurde daher mit dem Jahressteuergesetz 2018 in Kombination mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vollständig in nationales Recht implementiert. - Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) - Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Auch wurde beispielsweise die Befristung des § 2 Abs. 2 GSBG gestrichen und die damit im Zusammenhang stehende unionsrechtliche Problematik gelöst. Dementsprechend dürfen zukünftig Vorsteuern auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in direktem Zusammenhang mit in Österreich erbrachten begünstigten Leistungen stehen, geltend gemacht werden, sofern sie auch am Leistungsort nicht berücksichtigt werden dürfen und auch nicht anderweitig ersetzt werden. Die Änderung brachte mehr Klarheit. Die Praxis zeigt bis dato keine Problemfelder auf, sodass diese Maßnahme positiv beurteilt wird.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Verbesserung der Betrugsbekämpfung (national & international)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ermächtigung des Finanzamts Graz-Stadt zur Einsichtnahme in Geschäftspapiere von Versandhandelsunternehmen
Ausgangszustand 2018:
Derzeit ist es dem Finanzamt Graz-Stadt rechtlich nicht möglich zur Kontrolle von Versandhandelsumsätzen Einsicht in die Geschäftspapiere zu nehmen.
Zielzustand 2023:
Mit Inkrafttreten besteht für das Finanzamt Graz- Stadt erstmalig die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Geschäftspapiere zur genauen Überprüfung bei Versandhandelsumsätzen.
Istzustand 2023:
Die mit dem Ziel in Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Körperschaftsteuergesetz, dem Umsatzsteuergesetz, dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Bundesabgabenordnung, dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sowie dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz wurden vollständig umgesetzt und trugen damit zur Zielerreichung bei. Im Zuge der Einführung der Möglichkeit des Finanzamtes Graz-Stadt zur Einsichtnahme in Geschäftspapiere zur Optimierung der Kontrolle von Versandhandelsumsätzen ist die Anzahl an registrierten Versandhändlerinnen bzw. Versandhändlern, auch aufgrund der implementierten Maßnahme, erheblich gestiegen - von knapp 4.200 registrierten Versandhandelsunternehmen im Jahr 2018 auf fast 11.000 Unternehmen im Jahr 2022. Im Jahr 2022 konnte so, auch zurückführend auf die bessere Kontrollmöglichkeit durch Einsichtnahme in Unterlagen, sowie durch die Möglichkeit der Selbstanzeige der Unternehmen, im Versandhandel ein steuerliches Mehrergebnis von rund 10 Mio. Euro festgestellt werden.
Datenquelle:
BMF-interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einführung eines Familienabsetzbetrages "Familienbonus Plus" in der Höhe von max. € 1.500 bzw. € 500 pro Kind und Jahr
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von max. 1.500 Euro pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die jährliche Steuerlast unmittelbar um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro bestehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung eines Kindermehrbetrages von 250 Euro pro Kind und Jahr für (geringverdienende) Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ab 01.01.2019 wird für (geringverdienende) Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher sowie für Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener ein Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro pro Kind und Jahr umgesetzt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es erfolgt eine Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus entsprechend des Preisniveaus des Wohnortes des Kindes/der Kinder.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Legistische Anpassungen in Zusammenhang mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (§ 4a EStG 1988), Zuwendungen zur Vermögensausstattung (§ 4b EStG 1988) und Zuwendungen an die Innovationsstiftung (§ 4c EStG 1988)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die § 4a (Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen), § 4b (Zuwendungen zur Vermögensausstattung) und § 4c (Zuwendungen an die Innovationsstiftung) stellen in Bezug auf den absetzbaren Höchstbetrag auf „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ ab. Diese Bestimmungen führten bei einer Kombination von derartigen Zuwendungen zu Anwendungsproblemen, weil dann zwischen den verschiedenen Kategorien wechselseitige Abhängigkeiten bestanden: So wurde zB der Betragsdeckel für Spenden (§ 4a) durch die Höhe von gewinnmindernden Stiftungszuwendungen (§ 4b) beeinflusst und umgekehrt. Die Ermittlung des jeweils zutreffenden Höchstbetrages führte in der Praxis zu erheblichen Problemen. Durch die geplanten Änderungen soll die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bzw. die Berechnung des absetzbaren Höchstbetrages vereinfacht werden: Für die Ermittlung des Höchstbetrages sollen bei jeder Kategorie die Zuwendungen der jeweils anderen Kategorien ausgeblendet werden.
Sind betriebliche Spenden (§ 4a) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil sie den als Betriebsausgabe abzugsfähigen Betrag übersteigen, sieht § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b im letzten Satz vor, dass sie ohne Sonderausgaben-Datenübermittlung in der Veranlagung zu berücksichtigen sind. Eine derartige Berücksichtigung als Sonderausgabe gilt in entsprechender Weise auch für Zuwendungen gemäß § 4b und gemäß § 4c. Die Regelung des § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b, die nur auf Spenden bezogen ist, ist insofern zu eng. Sie soll durch die Bezugnahme auf die § 4b und § 4c angepasst werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung des Ratenzahlungszeitraumes an die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) der EU betreffend die Wegzugsbesteuerung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Innerhalb der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Z 6 EStG war die Abgabenschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bisher gleichmäßig auf einen Zeitraum von 7 Jahren zu entrichten. Im Rahmen der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) ist dieser Ratenzahlungszeitraum auf 5 Jahre zu kürzen, weil die Mitgliedstaaten den Mindeststandard, den die Richtlinie vorgibt, nicht unterschreiten dürfen.
Aufgrund der Umsetzung von Art. 5 dieser Richtlinie wurden außerdem neue Tatbestände, die eine sofortige Fälligstellung der Raten nach sich ziehen, eingefügt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Legistische Anpassung des § 30 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf den Verlustausgleich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die geplante Änderung wird klargestellt, dass ein derartiger Verlustausgleich nur mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen bzw. von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen sowie mit Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, ausgeglichen werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Abzugsteuer gem. § 107 EStG 1988 bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
– Abzugsteuer: Die Leitungsbetreiberin bzw. der Leitungsbetreiber hat bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen eine Abzugssteuer von 10 % einzubehalten und diese in einer Gesamtsumme für ein Kalenderjahr an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
– Anmeldung: Die Abzugsverpflichtete bzw. der Abzugsverpflichtete muss über FinanzOnline eine Anmeldung einreichen, in der die Empfängerinnen und Empfänger und der jeweilige Steuerbetrag anzugeben sind.
– Regelbesteuerung: Anstelle der Abzugsteuer kann in der Veranlagung die Regelbesteuerung beantragt werden. Wird der steuerpflichtige Betrag nicht nachgewiesen, sind 33 % der Entschädigungszahlung der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung sowie des abgabenrechtlichen Missbrauchs
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne der ATAD soll derart erfolgen, dass noch nicht ausgeschüttete, niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für „schädliche“ niedrigbesteuerte Einkünftekategorien). Gleichzeitig soll auch der derzeit für niedrig besteuerte Passiveinkünfte im Zeitpunkt der Ausschüttung zur Anwendung kommende Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 4 KStG 1988 modifiziert in die neue Regelung des § 10a KStG 1988 überführt werden, sodass die Vorschriften für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte in einer Bestimmung vereint werden.
Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung der Empfängerin bzw. des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c KStG 1988 soll nachgeschärft werden, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verlängerung der Steuerspaltung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Anwendbarkeit der für die Praxis bedeutsamen Steuerspaltung soll um weitere fünf Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung erfolgt lückenlos, sodass auch Spaltungen mit einem Stichtag ab dem 31. Dezember 2017 rückwirkend mit umfasst sind.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Gesetzliche Regelung für die Behandlung von Baurechten im Rahmen von Umgründungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Zurückbehaltung eines Gebäudes bei bebauten Grundstücken im Wege eines Baurechtes geschaffen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Legistische Anpassung betreffend Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Änderung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 setzt die höchstgerichtliche Rechtsprechung um und soll die Unionsrechtskonformität der Steuerbefreiung absichern. Die dem Bundesminister für Finanzen zugestandene Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, soll Rechtssicherheit für die Unternehmerinnen und Unternehmer schaffen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausweitung der Istbesteuerung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
§ 17 Abs. 1 UStG 1994 soll die Istbesteuerung auf alle Unternehmerinnen und Unternehmer ausweiten, die der Art nach (also auch unter Außerachtlassung der Rechtsform) selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Margenbesteuerung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch den Entfall des § 23 Abs. 7 letzter Satz UStG 1994 (Margenbesteuerung) wird der unionsrechtskonforme Zustand hergestellt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Umsetzung der Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) in nationales Recht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Änderung in § 25a Abs. 1 UStG 1994 soll sicherstellen, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die sich für umsatzsteuerliche Zwecke in der EU zu erfassen haben, den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) in Anspruch nehmen können, wenn diese in der EU weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben. Art 3a Abs. 5 UStG 1994 dient Unternehmerinnen und Unternehmern, die nur ein kleines Volumen an Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 in andere Mitgliedstaaten erbringen, als Vereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten. Liegen EU-Umsätze von weniger als 10.000 Euro vor, so bleibt der Leistungsort von Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 im Inland.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch den Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes kommt es zur Verwaltungsvereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten für die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausweitung Kontrollbefugnis FA Graz-Stadt
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Dem Finanzamt gemäß § 17 AVOG (Finanzamt Graz-Stadt) soll zur Optimierung der Kontrolle der Versandhandelsumsätze ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, Einsicht in die Geschäftspapiere zu geben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen des qualifizierten Grundstückwechsels und der Anteilsvereinigung. Dadurch gehören Grundstücke nur dann zum Vermögen einer (Personen-) Gesellschaft, wenn sie durch einen Grunderwerbsteuer auslösenden Rechtsvorgang erworben werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abschaffung der Gebühren für Bürgschaftserklärungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge sollen auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft werden, weil diese speziell junge Menschen treffen würden. Ebenso soll eine Gebührenbefreiung für die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte geschaffen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klarstellung iZm der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen KFZ
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Änderungen sollen Klarstellungen und Vereinfachung in Zusammenhang mit der Bekämpfung der widerrechtlichen Verwendung im Ausland gemeldeter Kraftfahrzeuge im Inland (durch Personen mit Wohnsitz im Inland) bewirken.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Bereich, für den Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde über deren steuerliche Beurteilung erlangen können, soll
– zusätzlich zu den bisherigen Bereichen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise
– auf weitere Themengebiete ausgeweitet werden. Künftig soll ein Auskunftsbescheid auch möglich sein
für Fragen
– des internationalen Steuerrechts (ab 1.1.2019);
– der Umsatzsteuer (ab 1.1.2020) und
– hinsichtlich des Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO (ab 1.1.2019).
Es soll eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides vorgesehen werden. Diese Frist kann aber – zB aufgrund der besonderen Komplexität der Anfrage – überschritten werden.
Bei offensichtlich missverstandenen Anträgen entfällt der Verwaltungskostenbeitrag für den ersten Folgeantrag der zum selben Sachverhalt und zur selben Rechtsfrage gestellt wird. Damit soll eine einmalige Rückfragemöglichkeit mit der anfragebeantwortenden Abgabenbehörde für etwaige Klarstellungen ermöglicht werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es wird die Möglichkeit einer begleitenden Kontrolle eingeführt. Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet die Unternehmerinnen und Unternehmer. Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmerinnen und Unternehmern dadurch eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die zunehmende Digitalisierung von Dienstleistungen hat über die letzten Jahre dazu geführt, dass Zahlungen im Wege von Lastschriftverfahren immer stärkere Verbreitung finden. Abgabenpflichtigen wird nun im Bereich der Finanzverwaltung diese Form der Entrichtung von Abgaben ermöglicht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuern
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer aufgrund von unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Vorgaben oder weil die Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten worden ist wird ebenso wie das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Lohnsteuer und Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 neu geregelt. Um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, wird eine elektronische Voranmeldung vorgesehen, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassungen im Finanzstrafgesetz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aus Anlass der Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen wurden Regelungen zur Einvernahme per Videokonferenz und Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen bei Vernehmungen nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person darüber geschaffen. Weiters sollen Anpassungen an legistische Maßnahmen in anderen Rechtsbereichen getroffen und legistische Änderungen aufgrund von höchstgerichtlicher Judikatur vorgenommen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sowie im Kapitalabfluss-Meldegesetz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der neuen unionsrechtlichen Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO). Vor diesem Hintergrund werden die Zwecke der Datenverarbeitung im Kontenregister sowie von Kapitalzu- und abflüssen ausdrücklich bezeichnet. Anpassungen der Terminologie und von Verweisen an die DSGVO sowie an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz werden vorgenommen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderungen des GMSG iZm den jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für Steuerzwecke
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Alle meldepflichtigen Finanzinstitute sind verpflichtet, die in § 3 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) genannten Informationen für alle Kundinnen und Kunden zu sammeln und jene Informationen eines Meldezeitraumes, die geeignete teilnehmende Staaten betreffen, mit Ende Juli des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an die Finanzbehörde zu übermitteln. Zusätzlich wird erstmals normiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein teilnehmender Staat als zum reziproken Datenaustausch geeigneter Staat angesehen werden kann. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Finanzinstitute verpflichtet, die übermittelten Informationen nach einem angemessenen Zeitraum von 5 Jahren zu löschen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Befristung der Beihilfenregelung im Gesundheits- und Sozialbereich- Beihilfengesetz (GSBG) für Krankentransporte und das Blutspendewesen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Krankentransporte und das Blutspendewesen ist im Umsatzsteuergesetz seit dem EU-Beitritt Österreichs kein Vorsteuerabzug vorgesehen. Daher gibt es mit der GSBG-Beihilfe einen Ausgleich, soweit Leistungen mit dem öffentlichen Gesundheitssystem in Zusammenhang stehen. Diese Regelung war für Krankentransporte und das Blutspendewesen bislang befristet; da sie sich bewährt hat, kann die Befristung entfallen. Durch neuere Entwicklungen des Unionsrechts sind aber Anpassungen notwendig. Weiters wird als Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass nachträgliche Beihilfenanträge nicht mehr für jedes Monat einzeln ausgefüllt werden müssen, sondern gesammelt für das ganze Jahr eingereicht werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung bei der Prämienfreistellung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Prämienfreistellungen iZm Lebensversicherungsverträgen sollen nur innerhalb eines zeitlichen Naheverhältnisses zum Vertragsabschluss eine rückwirkende Umwandlung in eine Einmalerlagsversicherung, die zu einer Nachversteuerung führen können, bewirken.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verwaltungsvereinfachung für Menschen mit Behinderung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit der Neuregelung sollen im Wesentlichen die reinen „Papierverfahren“ zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette zusammengeführt und automationsunterstützt neu aufgesetzt werden. Kernpunkt dieses Konzeptes soll der automationsunterstützte Nachweis der Behinderung sein. Dies würde einerseits zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung für Menschen mit Behinderungen führen und andererseits den Verwaltungsaufwand im Hintergrund erheblich reduzieren sowie sicherstellen, dass nur anspruchsberechtigte Personen die jeweilige Befreiung in Anspruch nehmen können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vereinheitlichung der Versicherungssteuer bei allen landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die bisherige nur für Hagelversicherung geltende Regelung soll auf weitere Versicherungen gegen Elementarschäden in der Land- und Forstwirtschaft ausgeweitet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verbesserung des Schutzes von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wirtschaftliche Eigentümer sollen bei einer individuellen Gefährdung beantragen können, dass die Einsicht im Hinblick auf ihr wirtschaftliches Eigentum an bestimmten Rechtsträgern eingeschränkt werden kann. Eine solche Einschränkung der Einsicht soll dann erfolgen, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Erträge:
Familienbonus Plus inkl. Kindermehrbetrag:
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde der Familienbonus Plus in Höhe von max. € 1.500 bzw. € 500 (ab 18 Jahren) pro Kind und Jahr sowie der Kindermehrbetrag in Höhe von € 250 pro Kind und Jahr eingeführt. Außerdem erfolgt eine Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus entsprechend des Preisniveaus des Wohnortes des Kindes/der Kinder. Die damit verbundenen Mindererträge wurden im Jahr des Inkrafttretens auf € 750 Mio. geschätzt, wobei für die Folgejahre ein Anstieg auf € 1.500 Mio. prognostiziert wurde. Die tatsächlichen Kosten der Maßnahme entwickelten sich wie untenstehend. Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgt, wie auch im Rahmen der WFA, anhand von folgendem Verteilungsschlüssel: Bund 66,818 %, Länder 21,724 % und Gemeinden 11,458 %:
2019: € 700 Mio. (€ 450 Mio.; € 150 Mio.; € 100 Mio.)
2020: € 1.750 Mio. (€ 1.170 Mio.; € 370 Mio.; € 210 Mio.)
2021: € 1.750 Mio. (€ 1.170 Mio.; € 370 Mio.; € 210 Mio.)
2022: € 1.750 Mio. (€ 1.170 Mio.; € 370 Mio.; € 210 Mio.)*
* Zu beachten ist, dass der Familienbonus Plus im Rahmen des „Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I“ (BGBl. I Nr. 10/2022) auf € 2.000 bzw. € 650 (ab 18 Jahren) und der Kindermehrbetrag auf € 350 pro Kind für 2022 angehoben wurde. Damit verbunden ist eine zusätzliche budgetäre Wirkung in Höhe von rund € 650 Mio.
Die höheren Kosten der Maßnahme sind u. a. darauf zurückzuführen, dass die Prognosen sowohl für die Lohnentwicklung als auch für die Beschäftigungsentwicklung zum Zeitpunkt der Konzeption der Maßnahme Familienbonus Plus (Frühjahr 2018) niedriger waren, als sich diese beiden Größen dann tatsächlich entwickelten. Das Beschäftigungswachstum wurde in der WIFO-Prognose (Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung – WIFO) vom März 2018 für das Jahr 2019 noch mit 1,1 % angegeben, betrug jedoch letztlich 1,6 %. Das Wachstum der Pro-Kopf-Löhne wurde in selbiger Prognose vom März 2018 für das Jahr 2019 noch mit 1,9 % angegeben, betrug jedoch letztlich 2,9 %. Durch die damit vielfach höhere Steuerschuld vor Absetzbeträgen konnte der Familienbonus Plus daher auf Ebene der Steuerpflichtigen letztlich besser verwertet werden. Zudem wurde der Familienbonus Plus sowie der Kindermehrbetrag auch für eine höhere Anzahl an Kindern geltend gemacht. Anstatt der ursprünglich in der WFA ausgewiesenen 1,6 Mio. Kinder profitierten 1,75 Mio. Kinder.
Abschaffung Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten:
Ab dem Jahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Das heißt, diese konnten letztmalig im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2018 geltend gemacht werden. Die damit verbundenen Mehrerträge wurden auf € 310 Mio. ab dem Jahr 2020 geschätzt. Die tatsächlichen Mehrerträge beliefen sich auf rund € 320 Mio. jährlich. Die Verteilung auf die Gebietskörperschaften erfolgt nach demselben Verteilungsschlüssel wie oben, wodurch sich für diese im Betrachtungszeitraum folgende Mehrerträge ergeben: Bund: € 210 Mio.; Länder: € 70 Mio.; Gemeinden: € 40 Mio.
Auch die höheren Mehrerträge lassen sich auf die positive Lohn- und Beschäftigungsentwicklung und der damit verbundenen besseren Verwertbarkeit auf Ebene der Steuerpflichtigen zurückführen.
Anti Tax Avoidance Directive (ATAD):
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte insbesondere die Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne der ATAD sowie eine Modifizierung des Methodenwechsels. Das damit verbundene Mehraufkommen wurde auf rund € 50 Mio. pro Jahr geschätzt. Die tatsächlichen Mehrerträge belaufen sich in den Jahren 2019 und 2020 auf die unten dargestellten Werte, wobei die Verteilung auf die Gebietskörperschaften, wie auch im Rahmen der WFA, anhand von folgendem Verteilungsschlüssel erfolgt: Bund 66,818 %, Länder 21,724 % und Gemeinden 11,458 %:
2019: € 8 Mio. (€ 5 Mio.; € 2 Mio.; € 1 Mio.)
2020: € 9 Mio. (€ 6 Mio.; € 2 Mio.; € 1 Mio.)
Aufgrund der Veranlagungsverzögerung für die Jahre 2021 und 2022 werden die nicht repräsentativen Ergebnisse für diese Jahre nicht dargestellt.
Die ausgewerteten Daten der im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung zu erklärenden „Hinzurechnungspflichtigen Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften und Betriebsstätten gemäß § 10a KStG“ zeigen, dass das avisierte Mehraufkommen nicht erreicht werden konnte. Es wird davon ausgegangen, dass die Regelung eine präventive Wirkung entfaltet hat.
Ausweitung der Regelung für Elementarversicherungen:
Die prognostizierten Mindererträge aus der Vereinheitlichung der Versicherungssteuer für alle landwirtschaftlichen Elementarrisikoversicherungen belaufen sich auf Basis von Schätzungen von Expertinnen und Experten auf € 5 Mio. ab dem Jahr 2019. Eine valide ex-post Auswertung der tatsächlichen Mindererträge ist BMF-intern mangels auswertbarer Kennzahlen nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die tatsächlichen Mindererträge den damals prognostizierten Werten entsprechen. Entgegen den Angaben in der WFA betreffen die sich ergebenden Mindererträge alle Gebietskörperschaften und nicht nur den Bund. Unter Verwendung des Verteilungsschlüssels für Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (außer USt, ESt und KÖSt) ergeben sich daher folgende Mindererträge:
Bund: € 3 Mio.
Länder: € 1 Mio.
Gemeinden: € 1 Mio.
Personalaufwand:
Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung/Überprüfung des Familienbonus Plus, der Bearbeitung von Anträgen auf Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, der Ausweitung der rulingfähigen Themengebiete sowie der Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung anfallenden Tätigkeiten wurden von bestehendem Personal übernommen. Es erfolgten dafür keine spezifischen Neuaufnahmen weshalb kein zusätzlicher Personalaufwand/betrieblicher Sachaufwand angefallen ist.
Werkleistungen:
Im Rahmen der WFA wurden einmalige IT-Umstellungskosten auf Grund der (1) Einführung des Familienbonus Plus, (2) der Kosten für die generelle Umsetzung der im Rahmen des Jahressteuergesetzes eingeführten Maßnahmen und (3) der Umsetzung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes abgeschätzt. Die tatsächlichen Kosten belaufen sich auf rund:
(1) € 260.000
(2) € 1.200.000
(3) € 70.000
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurde mit dem Familienbonus Plus ein Steuerabsetzbetrag von € 1.500 jährlich (bzw. € 500 jährlich) implementiert, der die Steuerlast direkt reduziert. Dieser ersetzte ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten. Zur Entlastung von Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern (sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern) mit kleineren Einkommen, die nicht in vollem Umfang vom Familienbonus Plus profitieren können, wurde ein Kindermehrbetrag von € 250 pro Kind und Jahr eingeführt. Beide Familienförderungen wurden im Laufe der letzten Jahre sukzessive erhöht. Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I (BGBl. I Nr. 10/2022) wurde der Familienbonus Plus auf € 2.000 bzw. € 650 (ab 18 Jahren) und der Kindermehrbetrag auf € 550 pro Kind angehoben.
Eine BMF-interne Auswertung der Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2022 bzw. bei Fehlen eines Bescheids unter Heranziehen der entsprechenden Informationen aus den Lohnzetteln hat gezeigt, dass jährlich für rund 1,75 Mio. Kinder der Familienbonus Plus bzw. der Kindermehrbetrag geltend gemacht wurde. In der ursprünglichen WFA wurde angenommen, dass lediglich 1,6 Millionen Kinder von den eingeführten Entlastungsmaßnahmen profitieren.
Wie hoch der einmalige Umstellungsaufwand der IT-Systeme aufgrund der Umsetzung der im Jahressteuergesetz 2018 beschlossenen Maßnahmen tatsächlich war, lässt sich mangels verfügbarer Daten ex-post nicht isoliert beurteilen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die in der WFA geschätzten Kosten in Höhe von insgesamt € 6.310.000 eine plausible Größenordnung darstellen.
Subdimension(en)
- Öffentliche Einnahmen
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurden Maßnahmen implementiert, die die Frauenerwerbstätigkeit positiv beeinflussen können. Allen voran wurde mit der Einführung des Familienbonus Plus ein wichtiger Schritt zur Verringerung negativer Anreize zur Ausdehnung der gearbeiteten Stunden gesetzt. Wie allerdings bereits in der WFA erläutert, ist die Umgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern differenziert zu beurteilen. Durch die Abschaffung der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten sowie des Kinderfreibetrages wurden zeitgleich Maßnahmen gesetzt, die die Frauenerwerbstätigkeit wiederum negativ beeinflussen können. Das diesbezügliche finanzielle Volumen (rund € 320 Mio.) – und damit auch das Wirkungspotential – liegt aber weit unter dem Volumen des Familienbonus Plus (rund € 1.750 Mio.).
Da mit dem Familienbonus Plus ab dem Jahr 2019 Familien mit Kindern im Rahmen eines nicht negativsteuerfähigen Absetzbetrags steuerlich entlastet werden, für deren vollumfängliche Ausschöpfung eine ausreichend hohe Einkommensteuerbelastung Voraussetzung ist, wurde mit dieser Form der Familienbegünstigung ein Beschäftigungsanreiz gesetzt, das Erwerbseinkommen, auch von Frauen, zu erhöhen. Auch die Europäische Kommission hat im Länderbericht Österreich 2019 betont, dass die Reform des Familienbonus Plus positive Auswirkungen auf das Arbeitskräfteangebot beider Geschlechter, und zwar sowohl in Bezug auf die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden als auch auf die Erwerbsbeteiligung, aufweist. Was die Intensität der Arbeit angeht, bietet laut Europäischer Kommission die Einführung der Steuergutschrift einen starken Anreiz zum Umstieg von Teilzeit auf Vollzeit oder Mehrarbeit, wobei der Effekt bei Frauen besonders ausgeprägt ist.
Ungeachtet dessen, dass die Einführung der Entlastungmaßnahme des Kindermehrbetrages für alleinverdienende bzw. alleinerziehende Personen für die Partnerin bzw. den Partner eine geringere Motivation darstellen kann eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine solche auszuweiten, wird nichtsdestoweniger eine positive Wirkung im Hinblick auf die starke Armutsgefährdung der Gruppe kleiner Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher abgeleitet.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Mit der Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2018 waren wirtschaftsstärkende Ziele, allen voran die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems, verbunden. Besonderer Fokus wurde mit Einführung des Familienbonus Plus sowie der Einführung des Kindermehrbetrages für alleinverdienende oder alleinerziehende Personen auf die steuerliche Entlastung und finanzielle Unterstützung von Familien und geringverdienenden Personen gelegt. So wurde zum einen die Familienförderung neu geregelt, indem insbesondere der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt, und damit die Anzahl der Steuerungselemente reduziert wurde. Zum anderen wurde durch die Einführung des Familienbonus Plus direkt eine substantielle Mindestentlastung gewährleistet, die nicht nur im Ausmaß des Grenzsteuersatzes wirkt, sondern die Steuerlast direkt reduziert. Dadurch wurde vor allem für Frauen ein Anreiz geschaffen, das Einkommen zu erhöhen und damit eine bessere ökonomische Absicherung zu erhalten.
Im Jahr der Einführung des Jahressteuergesetzes 2018 wurde durch das Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO) im Rahmen eines Monatsberichts eine eigenständige Schätzung der gesamtwirtschaftlichen Wachstums- und Beschäftigungseffekte durch die Umsetzung von Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag unter Zuhilfenahme des makroökonomischen Simulationsmodells WIFO-Macromod (Baumgartner et al., 2005) durchgeführt.
Hierbei wurde eine Steigerung der österreichischen Wirtschaftsleistung, gemessen anhand des realen BIP (Bruttoinlandsprodukt), in Höhe von 0,31 % geschätzt (kumuliert für die Jahre 2019 bis 2022).
Eine isolierte Betrachtung der tatsächlich eingetretenen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen aus der Einführung der Familienentlastungen lässt sich ex-post aufgrund zwischenzeitlich eingetretener makroökonomischer und exogener Faktoren, wie dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie oder der Erhöhung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrags ab 2022, jedoch nicht seriös durchführen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass entsprechende mittelfristige gesamtwirtschaftliche Effekte, wie ursprünglich in der WFA abgeschätzt und vergleichbar auch vom WIFO erwartet, eingetreten sind.
Dass das Jahressteuergesetz 2018 mit den darin enthaltenen Maßnahmen insbesondere seit dem Jahr 2019 seine Wirkung entfaltet, zeigt sich auch im „Taxing-Wages“-Bericht der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Demnach kam es zwischen den Jahren 2018 und 2019 für eine Familie mit einer alleinverdienenden Person (Durchschnittsgehalt) und 2 Kindern zu einem Rückgang der Abgabenbelastung von 3,67 %-Punkten, auf 33,7 %. Im OECD-Vergleich reduzierte sich die Abgabenbelastung nur um 0,07 %-Punkte. Dabei ist der Rückgang maßgeblich auf die gewährten Familienleistungen zurückzuführen.
Die Ausgestaltung des Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag schafft insgesamt einen Anreiz, das Einkommen zu erhöhen, um die indirekte Förderung vollumfänglich zu beziehen und eine bessere ökonomische Absicherung zu erhalten. Laut einer Studie des WIFO „Umverteilung durch den Staat in Österreich 2019 und Entwicklungen von 2005 bis 2019“ profitieren durch die Ausgestaltung als Steuerabsetzbetrag Familien im mittleren und oberen Einkommensdrittel von der steuerlichen Begünstigung stärker.
Vor allem zurückführend auf die Implementierung des Familienbonus Plus sowie des Kindermehrbetrages kam es zwischen den Jahren 2018 und 2019 auch zu einer im längerfristigen Vergleich außerordentlichen jährlichen Erhöhung der Ausgaben für Familienpolitik um nominell +14,9 % (real +13,2 %). Dadurch hat sich auch die Struktur der Ausgaben von einkommensunabhängigen Universalleistungen wie der Familienbeihilfe hin zu Steuererleichterungen verschoben (WIFO, 2023).
Gemäß WIFO (2022) sind die Familienleistungen pro Kind seit dem Jahr 2000 von € 3.541 auf € 7.582 (2020) gestiegen (+114 %). Inflationsbereinigt beträgt der Anstieg 48 % (auf € 5.226).
In den Jahren 2019 bis 2022 wurde der Familienbonus Plus jährlich in rund 350.000 Fällen von den Arbeitgeberinnen bzw. den Arbeitgebern im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt. Dies liegt unter dem ursprünglich in der WFA angenommenen Wert.
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Hinsichtlich seiner sozialen Dimension stellt das Jahressteuergesetz 2018 einen bedeutenden Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der Chancengleichheit und des sozialen Zusammenhalts dar.
So profitieren Menschen mit Behinderung von der erheblichen Reduktion des administrativen Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Zulassung eines Kfz. War vor der Implementierung des Jahressteuergesetzes 2018 eine schriftliche Erklärung in Papierform notwendig, zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette, so wurde für die Zulassungsstelle die Möglichkeit geschaffen, die für die Befreiungen notwendigen Voraussetzungen automationsunterstützt in Erfahrung zu bringen. Diese Verfahrenserleichterung, durch Bündelung der Verfahren beider Begünstigungen bei den Zulassungsstellen, stärkt den Zugang zu jenen Befreiungen für Menschen mit Behinderung.
Das Jahressteuergesetz 2018 hat überdies, wie auch in der WFA festgehalten, besonders für Familien und armutsgefährdete Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher Unterstützungsmaßnahmen getroffen. Aufgrund dieser umfangreichen Begünstigungen wurde in Österreich ein Rückgang der Abgabenbelastung für eine Familie mit einer alleinverdienenden Person (Durchschnittsgehalt) und 2 Kindern um 3,67 %-Punkte verzeichnet (siehe OECD Taxing Wages 2020). Im Vergleich kam es im OECD Durchschnitt lediglich zu einem Rückgang von 0,07 %-Punkten.
Auch die Europäische Kommission hat in ihrem Länderbericht Österreich 2019 positiv hervorgehoben, dass der Familienbonus Plus Auswirkungen auf die Ungleichverteilung der Einkommen und die Armutsgefährdungsquote hat: „Insgesamt verringert die Reform den Gini-Koeffizienten des verfügbaren Äquivalenzeinkommens von 0,251 auf 0,248, wobei sich dieser Effekt jedoch fast ausschließlich aus dem Familienbonus ergibt. Die Armutsgefährdungsquote sinkt deutlich von 13,1 % auf 12,5 %“.
Auf Basis der Datengrundlage des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) hat sich durch die Analyse der seit 01.12.2019 befreit zugelassenen Kfz – nach Abzug der Wechselkennzeichen – gezeigt, dass seit der Implementierung des automationsunterstützten Nachweises der Körperbehinderung rund 30.000 Fälle – bis zur Auswertung im Oktober 2023 – von der Einführung dieser Maßnahme profitiert haben (im Rahmen der Erstellung der WFA wurde von einer Verwaltungsvereinfachung für jährlich rund 10.000 Menschen mit Behinderung ausgegangen). In jenen Fällen musste kein eigenständiger Antrag auf Begünstigung beim Finanzamt und der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft) eingereicht werden. Daraus resultierte eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die Betroffenen.
Eine Auswertung der Anzahl der Kinder für die in den Jahren 2019 bis 2021 (das Jahr 2022 ist auf Grund unvollständigen Veranlagungsgrades nicht repräsentativ) der Familienbonus Plus geltend gemacht wurde, hat gezeigt, dass jährlich rund 1,75 Mio. Kinder profitiert haben. In der ursprünglichen WFA wurde angenommen, dass lediglich 1,6 Millionen Kinder von den eingeführten Entlastungsmaßnahmen profitieren.
Im Rahmen der Lohnverrechnung wurde der Familienbonus Plus in den Jahren 2019 bis 2022 von jeweils rund 350.000 Personen geltend gemacht. Dies liegt unter dem ursprünglich in der WFA angenommenen Wert.
Einer BMF-internen Auswertung zufolge wurden bei der Registerbehörde seit der erstmals möglichen Antragsstellung auf Einschränkung von Einsicht auf das wirtschaftliche Eigentum einer natürlichen Person an bestimmten Rechtsträgern aufgrund überwiegender, schutzwürdiger Interessen dieses wirtschaftlichen Eigentümers
2018: 36 Anträge
2019: 33 Anträge
2020: 38 Anträge
2021: 38 Anträge
2022: 40 Anträge gestellt.
Im Rahmen der ursprünglichen WFA wurde davon ausgegangen, dass etwa bei jedem tausendsten Rechtsträger, der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfasst ist, ein wirtschaftlicher Eigentümer die Einschränkung der Einsicht beantragt. Die Erwartung lag dementsprechend bei durchschnittlich 360 Anträgen pro Jahr.
Die nunmehrige Abweichung ergibt sich unter anderem daraus, dass die antragstellenden Parteien bei mehreren Rechtsträgern wirtschaftliche Eigentümer sind, so waren trotz der 36 Anträge im Jahr 2018 159 Rechtsträger betroffen. Auch wurden aufgrund der restriktiven Gewährung der Einschränkung auf Einsicht andere Maßnahmen (z. B.: Auskunftssperre im Melderegister) ergriffen.
Anträge auf Verlängerung der Einschränkung von Einsicht aufgrund überwiegender, schutzwürdiger Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers wurden seit Einführung der Maßnahme keine eingebracht, da die ersten bewilligenden Bescheide im Oktober 2019 erlassen wurden und die Gewährung der Einschränkung bei volljährigen Personen für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt. Mit Anträgen auf Verlängerung ist dementsprechend ab dem zweiten Halbjahr 2024 zu rechnen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.
Weiterführende Informationen
- WIFO Monatsberichte 2/2022 - Familienleistungen der öffentlichen Hand in Österreich
- WIFO Monatsberichte 10/2018 - Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen der Einführung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages
- Taxing Wages 2020
- Länderbericht Österreich 2019
- WIFO 2023 - Umverteilung durch den Staat in Österreich 2019 und Entwicklungen von 2005 bis 2019