Vorhaben
Erstattung von Grundversorgungskosten für subsidiär Schutzberechtigte für den Zeitraum 2004-2021
Entscheidung des VfGH; Stattgabe einer Klage des Landes Wien gegen den Bund; Verpflichtung des Bundes zur Tragung der Kosten zu 100% für subsidiär Schutzberechtigte, über deren Asylstatus nicht binnen zwölf Monaten (rechtskräftig) entschieden wurde sowie abrechnungsrelevante Daten der Grundversorgung bekanntzugeben; Nachzahlung für den Zeitraum 4. Quartal 2004 bis 2. Quartal 2021
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2022
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022
Nettoergebnis in Tsd. €: -55.750
Vorhabensart: Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Korrekte Anwendung der Kostentragung gem. GVV im Sinne des VfGH Erkenntnisses für die Zielgruppe der subsidiär Schutzberechtigten
Beschreibung des Ziels
Der Verfassungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass der Bund gemäß Art. 11 Abs. 4 iVm Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung
– Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verpflichtet ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen
gemäß § 8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Nachzahlung der im Erkenntnis des VfGH angeführten Beträge [%]
Istwert
89,64%
Zielzustand
100,00%
Datenquelle: HV-SAP
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Bezahlung des Restbetrages an die Länder
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Den Ländern wird der Differenzbetrag für die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß § 8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung
des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, angewiesen
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
In den Jahren 2022 und 2023 wurde der Klagsbetrag samt Zinsen an das Land Wien und der Klagsbetrag an die Länder ausbezahlt. Da die restlichen Bundesländer dem Vergleich noch nicht zugestimmt haben, konnten die Zinsen noch nicht ausbezahlt werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.