Vorhaben
Bündelung: Änderung der Verordnung über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (ELStV) 2018 und 2019
Bündelung: Änderung der Verordnung über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen 2018 gebündelt mit der Änderung der Verordnung über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen 2019
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: -5.848
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Gewährleistung der zukünftigen Finanzierung der Erstellung der Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Novelle 2018)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anpassung des Kostenersatzes [€]
Istwert
1.149.000€
Zielzustand
1.149.000€
Datenquelle: Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Meilenstein 1: Durchführung einer Kostenevaluierung
Ausgangszustand 2018:
Die aktuelle Verordnung sieht eine Kostenevaluierung für das Jahr 2018 vor. Bei Nichtfortschreibung des Kostenersatzes wäre die Erstellung der Statistik ab 2019 aufgrund der unzureichenden Finanzierung nicht mehr gesichert und die erforderlichen Daten könnten nicht an das statistische Amt der EU übermittelt werden.
Zielzustand 2023:
Die Statistik wird aufgrund der Finanzierung gemäß den europäischen Vorgaben und den Qualitätsrichtlinien der Bundesanstalt erstellt. Die erforderlichen Daten werden an das statistische Amt der EU übermittelt.
Istzustand 2023:
Die Kostenevaluierung wurde durch eine externe Wirtschaftsprüfung durchgeführt. Auf Basis dessen wurde ein neuer Kostersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich in der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung festgelegt. Dieser stellt eine ausreichende Finanzierung sicher und gewährleistet, dass die erforderlichen Daten entlang der europäischen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 bzw. Verordnung (EU) 2019/1700 an das statistische Amt der EU übermittelt werden konnten.
Datenquelle:
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung und Evaluierungsbericht
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Sicherstellung, dass die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen den aktuellen statistischen Anforderungen gerecht wird (Novelle 2018)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Aktualisierung der Erhebungsmerkmale
Ausgangszustand 2018:
Die zurzeit erhobenen Merkmale entsprechen, auf Grund zwischenzeitlich neu dazugekommener Erfordernissen, nicht gänzlich den aktuellen Anforderungen.
Zielzustand 2023:
Die Statistik wird auf Grund der aktualisierten Merkmale den aktuellen statistischen Anforderungen gerecht.
Istzustand 2023:
Die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung wurde adaptiert, sodass in § 5 nun alle aktuellen und relevanten Erhebungsmerkmale abgebildet sind. Damit entspricht die Statistik den aktuellen datenmäßigen Anforderungen, sodass hochqualitative Ergebnisse sichergestellt sind.
Datenquelle:
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz ist in der ELStV geregelt (Novelle 2019)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verwendung von Verwaltungsdaten zum Familienzeitbonus
Ausgangszustand 2018:
Die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern eines Familienzeitbonus gemäß dem Familienzeitbonusgesetz ist nicht geregelt.
Zielzustand 2023:
Die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern eines Familienzeitbonus gemäß dem Familienzeitbonusgesetz ist in der ELStV geregelt.
Istzustand 2023:
Die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern eines Familienzeitbonus gemäß dem Familienzeitbonusgesetz ist in § 6 der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung geregelt.
Datenquelle:
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Die Verweise in der Verordnung entsprechen den geltenden Fassungen der innerstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften (Novelle 2019)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Aktualisierung der Verweise auf innerstaatliches und europäisches Recht (Novelle 2019)
Ausgangszustand 2018:
Die Verweise entsprechen nicht mehr den geltenden innerstaatlichen und europäischen Fassungen.
Zielzustand 2023:
Die Verweise entsprechen den geltenden innerstaatlichen und europäischen Fassungen.
Istzustand 2023:
Im Zuge der Anpassung der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung wurden die Verweise auf innerstaatliches und europäisches Recht aktualisiert, sodass sie dem neuesten Stand entsprechen.
Datenquelle:
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 5: Die Verweise in der Verordnung entsprechen den geltenden Fassungen der innerstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften (Novelle 2018)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Aktualisierung der Verweise auf innerstaatliches und europäisches Recht (Novelle 2018)
Ausgangszustand 2018:
Die Verweise entsprechen nicht mehr den geltenden innerstaatlichen und europäischen Fassungen.
Zielzustand 2023:
Die Verweise entsprechen den geltenden innerstaatlichen und europäischen Fassungen.
Istzustand 2023:
Im Zuge der Anpassung der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung wurden die Verweise auf innerstaatliches und europäisches Recht aktualisiert, sodass sie dem neuesten Stand entsprechen.
Datenquelle:
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 6: Die Verwendung von Verwaltungsdaten gemäß Sozialhilfe-Statistikgesetz zu Beziehern der Sozialhilfe ist in der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung (ELStV) geregelt (Novelle 2019)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Verwendung von Verwaltungsdaten zur Sozialhilfe
Ausgangszustand 2018:
Die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern der Sozialhilfe ist nicht geregelt.
Zielzustand 2023:
Die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern der Sozialhilfe ist in der ELStV geregelt.
Istzustand 2023:
Die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern der Sozialhilfe ist in § 6 der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung geregelt.
Datenquelle:
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festlegung des Kostenersatzes zur kostendeckenden Durchführung der Verordnung durch Änderung des § 13 ELStV (Novelle 2018).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Festlegung des ab dem Erhebungsjahr 2018 der Bundesanstalt gebührenden Kostenersatzes, Festsetzung der nächsten Kostenevaluierung der Statistik im Jahr 2023 (§13 ELStV).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festlegung der zu adaptierenden Merkmale, die zur Berechnung von nationalen Indikatoren für soziale Eingliederung erforderlich sind, in § 5 Z 3 ELStV (Novelle 2018).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
§ 5 Z 3 ELStV regelt die Merkmale, die zur Berechnung von nationalen Indikatoren für soziale Eingliederung erforderlich sind. Diese werden mit der Verordnung angepasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aktualisierung der Verweise durch Änderung des § 15 ELStV und einer Anpassung in § 8 ELStV (Novelle 2018).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die in den §§ 8 und 15 ELStV enthaltenen Verweisungen auf innerstaatliche und europäische Rechtsgrundlagen werden aktualisiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung der Verwendung von Verwaltungsdaten zur Sozialhilfe für die Erstellung der Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen, in § 6 Abs. 1 Z 2a (Novelle 2019).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ergänzung von § 6 Abs. 1 Z 2a in der ELStV, in der die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Sozialhilfe-Beziehenden gemäß Sozialhilfe-Statistikgesetz geregelt wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Regelung der Verwendung von Verwaltungsdaten zum Familienzeitbonus für die Erstellung der Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen, in § 6 Abs. 1 Z 3a (Novelle 2019).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ergänzung von § 6 Abs. 1 Z 3a in der ELStV, in der die Verwendung von Verwaltungsdaten zu Beziehern eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz geregelt wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aktualisierung der Verweise durch Änderung des § 15 ELStV (Novelle 2019).
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die in § 15 ELStV enthaltenen Verweisungen auf innerstaatliche und europäische Rechtsgrundlagen werden aktualisiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung (ELStV) sieht eine Wertsicherungsklausel vor, wonach der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert ist, wobei die Indexzahl des Monats in dem diese Verordnung in Kraft tritt die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5% eintritt. Im September 2021 (+5,4%) und Mai 2022 (+5,7%) kam die Wertsicherungsklausel unterjährig zur Anwendung, wobei nicht alle Teilzahlungsbeträge gleichermaßen valorisiert wurden. Dadurch erhöhten sich die Auszahlungen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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