Vorhaben
BÜNDELUNG: Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (Multilaterales Instrument; MLI)
BÜNDELUNG - Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Sicherstellung, dass Gewinne dort besteuert werden, wo die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und die Wertschöpfung stattfinden, zur Verhinderung des Verlusts von Unternehmenssteuereinnahmen
Beschreibung des Ziels
Die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung stellen eine ernste Bedrohung für die Steuereinnahmen, die Steuerhoheit der Staaten und die Steuergerechtigkeit dar. Multinationale Unternehmen nutzen oft Differenzen zwischen den nationalen Bestimmungen und Lücken in den internationalen Standards aus, um ihre Steuerschuld deutlich zu reduzieren oder sogar zu beseitigen.
Die BEPS-Maßnahmen, welche durch das MLI umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw. nach Möglichkeit zu verhindern. Sie entsprechen dem von der OECD entwickelten Mindeststandard. In der Erkenntnis der Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, haben sich alle OECD- und G20-Länder zu einer konsistenten Umsetzung in den Bereichen Vermeidung von Treaty-Shopping, länderbezogene Berichterstattung, Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und Verbesserung der Streitbeilegung verpflichtet.
Das MLI ist allerdings, für sich allein genommen, nicht in der Lage, sämtliche aggressiven Steuerplanungsmodelle einzudämmen. Beispielsweise fehlt es bei der Besteuerung der Digitalen Wirtschaft, wenn keine physische Präsenz in Österreich besteht, an einem Anknüpfungspunkt zur Besteuerung in Österreich. Dieser kann auch durch das MLI nicht herbeigeführt werden.
Die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens stellt sicher, dass österreichische Doppelbesteuerungsabkommen dem neuesten Stand des internationalen Steuerrechts entsprechen. Zudem hält Österreich hiermit die eingegangene Verpflichtung ein, den von der OECD im Rahmen des BEPS-Projektes ausgearbeiteten Mindeststandard umzusetzen.
Auf die Zielerreichung können jedoch auch Faktoren eine Auswirkung haben, welche nicht dem Einfluss Österreichs oder der anderen OECD/G20-Staaten unterliegen und sich daher auch gegenläufig entwickeln können. Beispielsweise hat das BEPS-Projekt keine Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen in nicht teilnehmenden Drittstaaten, sodass diese, z.B. durch Senkung ihres Steuersatzes, künftig Gewinnverlagerungen auch begünstigen könnten. Dies kann naturgemäß die Zielerreichung beeinträchtigen.
Ein erster Indikator zur Messung der Zielerreichung ist das Ausmaß der zusätzlichen in Österreich besteuerten Gewinne und damit des zusätzlichen (Körperschafts-) Steueraufkommens, welches durch die Unterbindung der Gewinnverlagerung entstehen würde. Eine genaue Schätzung dieser Größe ist jedoch ausgehend vom derzeitigen Wissensstand nicht möglich. Zunächst ist die Schätzung insofern schwierig, als in vielen anderen Bereichen auch BEPS-Maßnahmen ergriffen werden und somit ein geändertes Steueraufkommen auf mehrere verschiedene Initiativen zurückzuführen sein wird. Zudem müsste hierfür das derzeitige Ausmaß der Gewinnverlagerung eingeschätzt werden können. Hierfür liegen allerdings die notwendigen Informationen nicht vor, denn die vorhandenen Studien (siehe relevanter Abschnitt) sind veraltet und ungenau. Zusätzlich fehlt meist der Bezug zu Österreich. Somit können nur Vermutungen angestellt werden, dass Österreich aufgrund des relativ hohen Körperschaftssteuersatzes im Verhältnis zu seinen Nachbarstaaten und anderen Ländern als Nettoverlierer der Gewinnverlagerungen angesehen werden kann. Die untenstehende Einschätzung stellt daher bloß eine abstrakte modellhafte Betrachtung dar, die nicht mit konkreten Zahlen substantiiert werden kann.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Umsetzung der Bestimmungen des multilateralen Instruments in österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen [Anzahl]
Istwert
45Anzahl
Zielzustand
39Anzahl
Datenquelle: OECD, Signatories and Parties to the MLI to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, 13.11.2024
Meilenstein 1: Erhöhung der Körperschaftsteuereinnahmen durch Unterbindung von Gewinnverkürzung
Ausgangszustand 2019:
Die OECD ging Ende 2015 von einem jährlichen Ausmaß der Gewinnverkürzung von 4 bis 10% der weltweiten Körperschaftsteuereinnahmen, dh 100 bis 240 Milliarden USD aus. Unter der Annahme, dass dieser Effekt sich auf alle betroffenen Länder gleichmäßig verteilt, könnten daher, schematisch und abstrakt betrachtet, auch in Österreich bis zu 10% der Körperschaftsteuereinnahmen verkürzt worden sein. Diese Annahme kann jedoch auf Basis der vorhandenen Informationen nicht substantiiert werden.
Zielzustand 2024:
Durch die Umsetzung des MLI wird das globale Gesamtausmaß der Gewinnverlagerung gesenkt. Caeteris paribus wird somit erwartet, dass auch das Ausmaß der Gewinnverlagerung in Österreich inflationsbereinigt auf einen Wert von weniger als 10% der jährlichen Körperschaftsteuereinnahmen sinkt. Dies wird basierend auf einer Auswertung der zum Evaluierungszeitpunkt allfälligen vorhandenen internationalen wissenschaftlichen Studien festgestellt werden können. In diesem Szenario wird von einer annähernd gleichmäßigen Entwicklung der Weltwirtschaft, dh der allgemeinen Konjunktur, ausgegangen. Andere Faktoren, die sich auf das Körperschaftsteueraufkommen auswirken, werden in diesem Szenario außerdem nicht berücksichtigt.
Istzustand 2024:
Das multilaterale Instrument (MLI) führte zu Änderungen in einer Vielzahl österreichischer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), um diese robuster gegenüber Gewinnverkürzung zu machen. Eine Gesamtevaluierung gestaltet sich jedoch schwierig, da die Änderungen nur zeitverzögert wirksam werden. Derzeit sind die Änderungen des MLI für insgesamt 45 (von 72 im Rahmen des MLI notifizierten) österreichische DBA wirksam geworden. Der Wirksamkeitsbeginn der MLI-Maßnahmen einer Vielzahl von österreichischen DBA (17) war dabei allerdings erst 2024, weshalb sich die finanziellen Auswirkungen der Änderungen dieser DBA noch nicht in den oben angeführten Zahlen niederschlagen konnten. Darüber hinaus haben jene Länder, die das MLI unterzeichnet haben, meist nur eine geringe Anzahl der optionalen MLI-Bestimmungen übernommen. Da ein vom MLI grundsätzlich erfasstes DBA in dieser Hinsicht nur dann durch das MLI auch abgeändert wird, wenn beide Signatarstaaten sich für die Übernahme einer optionalen Bestimmung entscheiden, sind die Auswirkungen dieser Bestimmungen zusätzlich gering. Weiters wurden auch im innerstaatlichen Steuerrecht Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und -verlagerung ergriffen, die im untersuchten Zeitraum wirksam wurden (bspw. trat § 10a Körperschaftsteuergesetz (KStG) ebenfalls Anfang 2019 in Kraft). Eine Abnahme der internationalen Gewinnverkürzung wird daher auch auf derartige Maßnahmen (und deren präventive Wirkungen) zurückzuführen sein. Das Ziel, Gewinnverlagerungen zu senken, könnte sich in einer Steigerung der Körperschaftsteuereinnahmen niederschlagen. Da die Änderungen der ersten DBA mit Anfang 2019 wirksam wurden, wird eruiert, ob sich die Körperschaftsteuereinnahmen im Zeitraum von 2019 bis 2023 (letztes Jahr, zu dem Daten im Evaluierungszeitpunkt zur Verfügung standen) erhöht haben, was darauf hinweisen würde, dass das Ausmaß der Gewinnverlagerung in Österreich gesenkt werden konnte. Im Jahr 2019 betrugen die Körperschaftsteuereinnahmen Österreichs rund 10 Mrd. €. Seither stiegen die Einnahmen in jedem Jahr (mit Ausnahme des Jahres 2020) kontinuierlich an. Im Jahr 2023 betrugen die Körperschaftsteuereinnahmen Österreichs rund 14,4 Mrd. €. Somit sind die Einnahmen seit 2019 um 4,4 Mrd. € gestiegen. Die Zahlen sind aber insofern nicht aussagekräftig, als sie nicht periodengerecht abgegrenzt sind, sondern in jenem Jahr als Steuereinnahme gezeigt werden, in dem der Zeitpunkt des Zahlungseingangs liegt. Daher schlägt sich ein Großteil durch das MLI herbeigeführten Wirkungen wohl erst in den Körperschaftsteuereinnahmen in den kommenden Jahren nieder. Weiters kann die Steigerung der Körperschaftsteuereinnahmen auf die unterschiedlichsten (rechtlichen und wirtschaftlichen) Faktoren zurückgeführt werden, wobei der Einfluss der Änderungen, die das MLI bewirkt hat, nicht geschätzt werden kann. Zum Zeitpunkt der Evaluierung (2024) gibt es lediglich eine wissenschaftliche Studie, die Effekte der vom MLI in das internationale DBA-Netzwerk eingeführten Regelungen untersucht (Hohmann/Merlo/Riedel, Multilateral tax treaty revision to combat tax avoidance, Economic Policy 2024). In dieser Studie befinden die Autorinnen zwar, dass das MLI internationale Gewinnverkürzung nicht gänzlich beseitigen konnte. Ihre Studienergebnisse zeigen aber auch, dass Unternehmen realwirtschaftliche Aktivitäten (bspw. Beschäftigung lokaler Arbeitskräfte) in jenen Ländern intensiviert haben, die bislang - durch attraktive DBA-Netzwerke - von ausländischen Investitionen, die allerdings zu kaum realwirtschaftlicher Aktivität geführt haben, profitiert haben (S. 6, 37). Insofern war das MLI zumindest auf internationaler Ebene dem Ziel zuträglich, dass Gewinne dort besteuert werden sollen, wo die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und die Wertschöpfung stattfinden. Spezifische Rückschlüsse für die österreichische Perspektive, insbesondere auf die Veränderung der Körperschaftsteuereinnahmen, lassen sich der Studie jedoch nicht entnehmen.
Datenquelle:
Statistik Austria: Steuern und Sozialbeiträge in Österreich: Einzelsteuerliste / National Tax List (bis inkl. 2023)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Verbesserung der Streitbeilegung, um die Rechtssicherheit für betroffene Unternehmer zu erhöhen
Beschreibung des Ziels
Die im Rahmen des BEPS-Projekts vorgenommenen Änderungen könnten möglicherweise eine gewisse Unsicherheit verursachen und – sofern dagegen nichts unternommen wird – auf kurze Sicht zu mehr Doppelbesteuerung und Streitigkeiten in den Verständigungsverfahren führen. Angesichts der Bedeutung der Beseitigung der Doppelbesteuerung als Hindernis für die grenzüberschreitende Handels- und Investitionstätigkeit haben sich die OECD- und G20-Länder im Rahmen des Aktionspunktes 14 des BEPS-Projektes auf einen Mindeststandard im Hinblick auf die Beilegung von abkommensbezogenen Streitigkeiten verpflichtet.
Der von der OECD entwickelte Mindeststandard spricht vor allem folgende Aspekte an: die Verhinderung von Streitigkeiten, den Zugang zu und die Verfügbarkeit des Verständigungsverfahrens; die effektive Lösung von Verständigungsverfahren sowie die Umsetzung der Verständigungsvereinbarungen. Der Mindeststandard wird dazu beitragen, sicherzustellen, dass grenzüberschreitende steuerliche Streitfälle zwischen Staaten in Bezug auf die Interpretation oder Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen effektiver und schneller beigelegt werden. Österreich setzt bereits den Mindeststandard des Aktionspunktes 14 in Bezug auf das Verständigungsverfahren in seinen wesentlichen Punkten um. Daher wird sich aus österreichischer Perspektive durch die betreffenden Maßnahmen des MLI keine Änderung ergeben.
Darüber hinaus hat sich eine Gruppe von Ländern, darunter auch Österreich, verpflichtet, rasch ein zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren in ihre bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Diese Länder sind der Ansicht, dass ein solches Schiedsverfahren die beste Methode ist, um die Effizienz der Verständigungsverfahren zu erhöhen. Im Rahmen der Arbeiten am MLI wurde daher auch eine verbesserte Schiedsklausel entwickelt, welche in Erfüllung dieser Verpflichtung umgesetzt wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Schiedsklausel - Umsetzung der Bestimmungen des multilateralen Instruments in österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen [Anzahl]
Istwert
17Anzahl
Zielzustand
3Anzahl
Datenquelle: OECD, Signatories and Parties to the MLI to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, 13.11.2024
Meilenstein 1: Effiziente und effektive Führung von Verständigungsverfahren
Ausgangszustand 2019:
Eine mengenmäßige Evaluierung der Zielerreichung wird anhand der Verfahrensstatistiken möglich sein. Derzeit haben Verständigungsverfahren, mit Ausnahme der zwei Abkommen, welche für das MLI angemeldet wurden und eine Schiedsklausel enthalten, eine unbeschränkte Laufzeit. Weiters ist es möglich, dass ein Verständigungsverfahren ohne Lösungsfindung endet und der Steuerpflichtige daher ohne eine nationale Entlastungsbestimmung einer Doppelbesteuerung ausgesetzt ist.
Zielzustand 2024:
Durch die Schiedsklausel wird sichergestellt, dass in jedem Verständigungsverfahren eine bilaterale Lösung gefunden wird, welche die Doppelbesteuerung behebt. Zudem wird die maximale Verfahrensdauer begrenzt. Somit werden die Effizienz und die Effektivität des Verständigungsverfahrens gesteigert.
Istzustand 2024:
Anhand der jährlich der OECD übermittelten Statistiken zu den von Österreich geführten Verständigungsverfahren ("mutual agreement procedure"; MAP) lassen sich näherungsweise Rückschlüsse auf gegebenenfalls bereits eingetretene Verbesserungen durch die relevanten Bestimmungen im MLI ziehen (siehe einschränkend zu der Aussagekraft der Statistiken jedoch weiter unten). "MAP Caseload": Die Kennzahl "MAP Caseload" gibt an, wie viele Verständigungsverfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt offen sind. Der "MAP Caseload" Österreichs hat sich seit 2018 bis zum Ende des Jahres 2023 kontinuierlich verringert. Waren Anfang 2018 noch insgesamt 309 Fälle offen, konnte diese Zahl bis zum Ende des Jahres 2023 auf 243 offene Fälle reduziert werden, was einem effektiven Abbau in Höhe von 66 Fällen entspricht. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im genannten Zeitraum insgesamt mehr als 600 Verständigungsverfahren initiiert wurden. "Total Average Time": Die Kennzahl "Total Average Time" gibt an, wie lange ein Verständigungsverfahren durchschnittlich dauert (in Monaten). Zwar hat sich diese Kennzahl im Vergleichszeitraum erhöht (2018: 11,85; 2023: 19,83). Jedoch ist im Zeitraum von 2022 auf 2023 eine leichte Verbesserung eingetreten (2022: 20,46). Darüber hinaus bewegt sich die Kennzahl deutlich unter dem Zielwert von 24 Monaten (nach ergebnislosem Ablauf dieses Zeitraums würde der bzw. dem Steuerpflichtigen nach der Konzeption des OECD MA oder des Teil VI des MLI die Einleitung eines Schiedsverfahrens offen stehen) und klar unter dem durchschnittlichen Wert für alle untersuchten Länder von 27,3 Monaten gemäß der Erhebungen der OECD. "No Agreement Including Agreement to Disagree": Diese Kennzahl gibt Auskunft darüber, wie viele der abgeschlossenen Verständigungsverfahren ohne Ergebnis geendet haben (inklusive jener Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden auf ein Ende des Verständigungsverfahrens ohne Ergebnis geeinigt haben). Lediglich 4 % aller im Jahr 2023 abgeschlossenen Verständigungsverfahren endeten mit einem derartigen Ergebnis. Damit liegt Österreich im Durchschnitt der von der OECD veröffentlichten Statistiken. Zudem konnte dieser Wert im Vergleichszeitraum insgesamt verbessert werden (2018: 6 % aller abgeschlossenen Verständigungsverfahren). "Agreement Fully Eliminating Double Taxation" bzw. "Eliminated / Fully Resolving Taxation not in Accordance with Tax Treaty": Diese Kennzahl gibt an, in wie vielen Verständigungsverfahren die Doppelbesteuerung (bzw. die Besteuerung, die nicht im Einklang mit dem jeweiligen DBA stand) aufgelöst werden konnte. 64 % aller 2023 abgeschlossenen Verständigungsverfahren fallen in diese Kategorie. Dies entspricht einer Verbesserung von 2 % gegenüber dem Wert aus 2018. Letztlich hat eine Schiedsklausel, die durch das MLI (voraussichtlich) in 17 österreichische DBA aufgenommen wird/wurde (siehe Meilenstein 1: "Schiedsklausel - Umsetzung der Bestimmungen des multilateralen Instruments in österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen"), auch einen präventiven Effekt. Die Vertragsstaaten werden demnach das Verständigungsverfahren möglichst abschließen wollen, um kein Schiedsverfahren auszulösen. Die oben dargestellte Verbesserung der diversen Kennzahlen ist auch vor diesem Hintergrund zu interpretieren. Der konkrete Einfluss der durch das MLI herbeigeführten Änderungen in den erfassten Abkommen kann allerdings anhand dieser Statistiken nicht exakt bestimmt werden. Neben dem MLI bestehen nämlich auch andere Rechtsgrundlagen, die die Führung von Schiedsverfahren ermöglichen (insbesondere das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2019). Eine Aufschlüsselung, welche Verfahren nach den vom MLI geänderten Bestimmungen oder nach anderen Rechtsgrundlagen geführt werden, wird von den OECD-Statistiken nicht vorgenommen. Die Verbesserung der Statistiken könnte daher auch auf diese anderen (neu eingeführten) Instrumente zurückzuführen sein. Zudem sind die Wirkungen des MLI im Evaluierungszeitpunkt wohl noch nicht zur Gänze eruierbar, da diese erst in einem gewissen Zeitablauf eintreten. Zum einen, weil die gegenständlichen Bestimmungen in den vom MLI erfassten Abkommen erst geändert werden, wenn auch der DBA-Partnerstaat das MLI ratifiziert hat (siehe die Evaluierung zu Ziel 1) und auch für die Schiedsklausel des Teil VI des MLI optiert hat. Zum anderen hat die bzw. der Steuerpflichtige drei Jahre (ausgehend von dem Zeitpunkt, in dem der bzw. dem Steuerpflichtigen die Maßnahme erstmals mitgeteilt wurde, die zu einer nicht dem Abkommen entsprechenden Besteuerung geführt hat) Zeit, den Fall der zuständigen Behörde zu unterbreiten. Zudem kann eine Verbesserung einer der oben dargestellten Kennzahlen, selbst wenn diese Verbesserung den Änderungen durch das MLI zugerechnet werden kann, nicht auf eine einzelne MLI-Bestimmung zurückgeführt werden, da auch derartige Effekte aus den OECD-Statistiken nicht herausgelesen werden können.
Datenquelle:
OECD, Mutual Agreement Procedure Statistics per jurisdiction, Austria (2008-2023)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Vermeidung von Problemen aufgrund hybrider Besteuerungsinkongruenzen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Maßnahme 1 wird durch die Anwendung des Artikels 5 des MLI auf österreichische Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt. Artikel 5 setzt die im Abschlussbericht zum BEPS-Aktionspunkt 2 vorgeschlagenen Maßnahmen um und sieht eine Anpassung der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Die Änderungen im Methodenartikel sollen jene Probleme beheben, welche durch die Anwendung der Befreiungsmethode auf im Quellenstaat nicht besteuerte Einnahmeposten entstehen. Die neu eingeführte Regelung erfasst einige Sachverhalte hybrider Gestaltungen mit Hilfe derer aggressive Steuerplanung betrieben wird. Wenn der Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers die Einnahmen befreit und diese im Quellenstaat ebenfalls nicht besteuert wurden, dann entsteht durch die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens doppelte Nichtbesteuerung. Die Nichtbesteuerung wird durch die Maßnahme verhindert, indem in solchen Fällen statt der Befreiungsmethode die Anrechnungsmethode angewendet wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vermeidung von Abkommensmissbrauch
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Maßnahme 2 wird durch die Anwendung der Artikel 6, 7 und 10 des MLI auf österreichische Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt.
Die Anwendung des Artikels 6 ändert die Präambel der Doppelbesteuerungsabkommen. Die neue Präambel hält ausdrücklich fest, dass die Abkommenspartner durch das Abkommen nicht die Schaffung von Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung, unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen, beabsichtigt haben.
Die Einführung des neuen Wortlauts soll sicherstellen, dass das Doppelbesteuerungsabkommen im Einklang mit diesen Absichten ausgelegt wird. Mögliche Auslegungen, welche zur Steuerverkürzung oder -umgehung führen könnten, sollen folglich verworfen werden.
Zudem führt Maßnahme 2 zu der Einführung eines sogenannten „Principal Purpose Test“ in die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen. Dieser Test versagt Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens für jene Gestaltungen, welche als einen ihrer Hauptzwecke den Erhalt dieser Vergünstigungen haben. Die Bestimmung stellt somit eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel auf Abkommensebene dar und kann angewendet werden, um jegliche Gestaltung zu bekämpfen, welche der Steuerverkürzung oder -umgehung dient.
Drittens wird im Rahmen der Maßnahme 2 eine Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung bezogen auf in Drittstaaten gelegene Betriebsstätten eingeführt. Die Bestimmung bewirkt, dass Einkünfte von Betriebsstätten, welche im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens nicht besteuert werden und im Drittstaat mit weniger als 60 % der Steuer belastet werden, welche im Ansässigkeitsstaat erhoben werden würde, im Quellenstaat der Einkünfte steuerpflichtig bleiben. Die Bestimmung greift jedoch nur, wenn die Einkünfte nicht aufgrund einer aktiven Geschäftstätigkeit resultieren. Durch diese Bestimmung, welche im Artikel 10 des MLI verankert ist, werden Konstruktionen angesprochen, in welchen Steuerpflichtige passive Einkünfte künstlich einer Betriebsstätte zuordnen, welche sich in einem Niedrigsteuerland befindet, um eine Steuerverkürzung oder -umgehung zu bewirken. Die Versagung der Abkommensvorteile für solche Einkünfte und die Beibehaltung der Steuerpflicht im Quellenstaat stellen die Besteuerung sicher.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vermeidung der Umgehung des Betriebsstättenstatus
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Maßnahme 3 wird durch Artikel 13 des MLI umgesetzt, welcher die im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 7 ausgearbeiteten Regelungen zur Abwehr der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus im Bereich der Ausnahmen bestimmter Tätigkeiten enthält. Eine weite Auslegung dieser in Artikel 5 Absatz 4 OECD Musterabkommen kodifizierten Ausnahmen für vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten führt derzeit dazu, dass auch Tätigkeiten davon erfasst werden, die nicht bloß unterstützender Natur sind, sondern eventuell sogar die Kerntätigkeit eines Unternehmens darstellen. Dadurch wird dem Staat der Betriebsstätte das Besteuerungsrecht für diese Tätigkeiten entzogen und die damit erzielten Gewinne werden in den Ansässigkeitsstaat des Unternehmens verlagert.
Daher normiert Artikel 13, dass für bestimmte Tätigkeiten die Ausnahme vom Betriebstättenstatus nicht greifen soll: die Staaten können klarstellen, dass die Ausnahmebestimmung des Artikels 5 Absatz 4 OECD MA nur greift, wenn die Tätigkeit tatsächlich vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. So wird das Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats gesichert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Verbesserung der Streitbeilegung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Maßnahme 4 beruht auf den Arbeiten im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 14. Sie wird zum einen durch Änderungen im Bereich des Verständigungsverfahrens (Artikel 16 des MLI) und einer Gegenberichtigungsverpflichtung (Artikel 17 des MLI) umgesetzt. Zum anderen wird die Maßnahme 4 durch ein verpflichtendes Schiedsverfahren (Artikel 18 ff des MLI) umgesetzt.
Artikel 16 setzt den im BEPS-Aktionspunkt 14 vorgesehenen Mindeststandard um. Der Mindeststandard verlangt erstens die Einführung der Absätze 1 bis 3 des Artikels 25 des OECD-Musterabkommens (Verständigungsverfahren). Zweitens soll der Zugang der Steuerpflichtigen zum Verständigungsverfahren verbessert werden, indem beide Vertragsparteien darüber informiert werden, dass ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens eingegangen ist und die Möglichkeit erhalten, über den Antrag abzusprechen.
Artikel 17 Absatz 1 stellt die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 OECD-Musterabkommen in den vom MLI erfassten Doppelbesteuerungsabkommen sicher. Steuerpflichtige haben somit einen rechtlichen Anspruch auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung aufgrund von Verrechnungspreiskorrekturen.
Die Artikel 18 ff des MLI führen ein verpflichtendes Schiedsverfahren in die Doppelbesteuerungsabkommen ein. Das Schiedsverfahren dient der Sicherstellung, dass jedes Verständigungsverfahren innerhalb eines festgelegten Zeitraums gelöst wird und die Doppelbesteuerung somit in jedem Fall beseitigt wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des MLI bei Ziel 1 sei auf die in Ziel 1, Meilenstein 1 „Erhöhung der Körperschaftsteuereinnahmen durch Unterbindung von Gewinnverkürzung“ dargestellten Ergebnisse (und Einschränkungen) verwiesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine präzise zahlenmäßige Abschätzung über allfällige Mehreinnahmen aus Ertragssteuern nicht möglich ist, da diese Mehreinnahmen im Vergleichszeitraum auf unterschiedlichste (rechtliche und wirtschaftliche) Faktoren zurückzuführen sind.
In der WFA wurde hinsichtlich des Ziels 2 mit höheren Aufwendungen im Bereich der Schiedsverfahren gerechnet. Es wurden drei zusätzliche Verfahren bis 2020 erwartet. Die finanziellen Auswirkungen wurden mit insgesamt 45.000 € angegeben. Da bislang noch kein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des MLI geführt wurde, fielen auch bislang keine diesbezüglichen Aufwendungen an.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.