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Vorhaben

Novelle der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Novelle der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Bei Umsetzung der VRV 2015 zB im Rahmen der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Muster-Voranschlägen und Muster-Rechnungsabschlüssen wurde herausgearbeitet, dass bestimmte Sachverhalte mit den Konten der Kontenpläne der VRV 2015 schwer abgebildet werden können. Dabei handelt es sich um fehlende Konten zB für die Verbuchung eines Ertrages aus der Veräußerung von Anlagegütern, für aktive Finanzinstrumente, im Bereich der Vorräte und für Wertberichtigungen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Verknüpfungen der Konten mit dem Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt (MVAG-Codes) zu überarbeiten waren, um ein korrektes Ergebnis auf Ebene des Gesamthaushalts sicherzustellen.

Um die Umsetzung der VRV 2015 zu erleichtern, wurden Vorschläge zu Änderungen gemeinsam von BMF, RH, Statistik Austria sowie Ländern und Gemeinden erarbeitet und in der Novelle umgesetzt.

Statistik Austria sprach sich für eine einheitliche Lösung für alle Gemeinden eines Bundeslandes aus. Auch von Ländern und Gemeinden wurde zur Erleichterung der Umsetzung eine Verschiebung des Inkrafttretens der VRV 2015 für Länder und Gemeinden über 10.000 Einwohner auf das Finanzjahr beantragt. Im Interesse eines verwaltungsökonomischen und problemfreien Ablaufs wurde diesem Anliegen in der vorliegenden Novelle Rechnung getragen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit vorliegender Verordnung wird das Ziel verfolgt, eine möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage der Länder und Gemeinden unter Berücksichtigung der Haushaltsregelungen nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit zu erleichtern.
Dadurch besteht ein Zusammenhang mit den SDGs, konkret wird dadurch das Nachhaltigkeitsziel Nr. 16 verfolgt: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, Unterpunkt 16.6: „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Erleichterung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage unter Berücksichtigung der Haushaltsregelungen nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit

Beschreibung des Ziels

Eine möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften auf Basis der Grundsätze der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Transparente und vergleichbare Voranschläge und Rechnungsabschlüsse aller Gebietskörperschaften

Ausgangszustand 2017:

Länder und Gemeinden bereiten die Anwendung der VRV 2015 vor. Bestimmte Sachverhalte können mit den Konten der VRV 2015 schwer abgebildet werden. Die Verknüpfung der Konten mit den MVAG-Codes ist nicht in allen Fällen eindeutig und selbsterklärend.

Zielzustand 2024:

Die Änderungen durch die VRV-Novelle 2017 werden in der Praxis umgesetzt; die transparente und vergleichbare Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse wird erleichtert.

Istzustand 2024:

Länder und Gemeinden haben die 1. Novelle der VRV 2015 landesrechtlich umgesetzt. 2023 wurden nach einer Evaluierung der VRV 2015 eine zweite und dritte Novelle beschlossen, die seit 2024 bzw. für jene Länder und Gemeinden, die 2022 ein Doppelbudget 2023/2024 erstellt haben, ab 2025 anzuwenden ist.

Datenquelle:
Bericht des BMF

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Beseitigung von Redaktionsversehen in der Verordnung und Vereinfachung der Anlagen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

In der VRV 2015 werden durch die Novelle Klarstellungen zB der Bestandteile des Voranschlags vorgenommen, wodurch eine leichtere Anwendung der Rechtsvorschriften ermöglicht wird. Zudem wurde die Komplexität von Anlagen wie zB beim Leasingspiegel verringert. Dadurch und beispielsweise durch die Einfügung einer Übergangsbestimmung, wonach Länder und Gemeinden das Vermögen unter 10 Jahren nicht neu bewerten müssen (§ 38 Abs. 2) kann der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Auch hinsichtlich der Nutzungsdauern wurden Vereinfachungen (nur mehr eine Nutzungsdauer für Gebäude und eine für Möbel) und erforderliche Anpassungen in den Bereichen der Abwasserentsorgung, Wasserversorgung und der Abfallwirtschaft vorgenommen. Dadurch wird dem Grundsatz der Transparenz und Vergleichbarkeit vermehrt Rechnung getragen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Überarbeitung der Kontenpläne

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Überarbeitung der Kontenpläne von Ländern und Gemeinden erfolgt in den Bereichen der aktiven Finanzinstrumente, Vorräte, Wertberichtigungen und Darlehen durch das Einfügen von Konten. Die relevanten Sachverhalte für Länder und Gemeinden können damit treffsicherer abgebildet werden. Die Verknüpfungen der Konten mit dem Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt (MVAG-Codes) wurden angepasst, um ein korrektes Ergebnis auf Ebene des Gesamthaushalts sicherzustellen. Dadurch wird die Anwendung der VRV 2015 effizienter.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Vereinheitlichung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für eine bessere Vergleichbarkeit

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die bisherigen unterschiedlichen Inkrafttretens-Zeitpunkte für Länder und Gemeinden über 10.000 Einwohner (2019) und die Gemeinden unter 10.000 Einwohner (2020) werden durch die Novelle für Länder und Gemeinden einheitlich mit 2020 festgelegt. Durch das gemeinsame Inkrafttreten wird die Arbeit der Statistik Austria erleichtert. Durch die verlängerte Vorbereitungszeit können Länder und Gemeinden einen verwaltungsökonomischen und problemfreien Ablauf der Umstellung auf die neue Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sicherstellen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Erträge

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Tsd. Euro

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Werkleistungen

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Plan

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Personalaufwand

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die gegenständliche Novelle ist mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden. Verwaltungseinsparungen durch die Verringerung der Komplexität von Anlagen, die Reduktion von vier Anlagen zum Voranschlag und die Schaffung der Rechtsgrundlage, das Vermögen unter 10 Jahren nicht neu bewerten zu müssen, konnten zwar beobachtet, aber nicht quantifiziert werden.

Gesamtbeurteilung

Vorweg ist anzumerken, dass gem. § 16 F-VG 1948 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nur die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden mit der VRV 2015 regeln kann, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Alle übrigen haushaltsrechtlichen Regelungen, die den Budgetvollzug betreffen, sind landesrechtlich für die Länder und Gemeinden zu regeln.

Das Bundesministerium für Finanzen ist Mitglied des sogenannten VR-Komitees, in dem auch der Rechnungshof, die Länder und die Gemeinden vertreten sind. In regelmäßigen Sitzungen dieses Gremiums werden aktuelle Herausforderungen in der Umsetzung der VRV 2015 diskutiert, um eine möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage der Gebietskörperschaften sicherzustellen. Im Rahmen einer internen Evaluierung wurden im Jahr 2023 zwei weitere Novellen zur VRV 2015 vorbereitet.

Durch die VRV 2015 und insbesondere durch die erste, zu evaluierende Novelle zur VRV 2015 ist es aus Sicht des BMF gelungen, dass die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden transparenter, vergleichbarer und effizienter wurden. Ausschlaggebend war, dass ein integriertes Voranschlags- und Rechnungssystem, das aus den Komponenten Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögenshaushalt besteht, eingeführt wurde.

Im Evaluierungszeitraum wurden folgende gebietskörperschaftsübergreifend erarbeitete Projekte bzw. Maßnahmen umgesetzt:
– Überarbeitung der Kontenpläne (zB Einfügung neuer Konten im Bereich der aktiven Finanzinstrumente, Vorräte, Darlehen; Verknüpfung mit Mittelverwendungs- und Aufbringungsgruppen-Codes)
– Vereinfachung von Anlagen (zB Nutzungsdauern bei Abwasser/Wasserversorgung, Leasingspiegel)
– Vereinheitlichung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der VRV 2015 für Länder und Gemeinden auf 1.1.2020 für eine Verbesserung der Vergleichbarkeit
– Erstellung eines Mustervoranschlags und Musterrechnungsabschlusses für drei unterschiedlich große Gemeinden
– Erstellung eines online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuches
– Erstellung eines online Kontierungsleitfadens der Länder und der Gemeinden mit Kommentierung des Ansatzverzeichnisses


Verbesserungspotentiale

Länder und Gemeinden haben die 1. Novelle der VRV 2015 landesrechtlich mit spätestens 1.1.2020 umgesetzt. 2023 wurden nach einer Evaluierung der VRV 2015 eine zweite und dritte Novelle beschlossen, die seit 2024 bzw. 2025 (für jene Länder und Gemeinden, die 2022 ein Doppelbudget 2023/2024 erstellt haben) anzuwenden ist.

Mit der 2. und 3. Novelle wurden folgende Themen aufgegriffen:
– Einarbeitung von VR-Komitee-Empfehlungen (Arbeitsgruppe aus Österreichischem Städtebund, Österreichischem Gemeindebund, der Verbindungsstelle der Bundesländer und dem Bundesministerium für Finanzen)
– Neue Systematik beim Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt
– Verankerung von transparenten Regelungen für kofinanzierte Schutzbauten und inneren Darlehen
– Einfügung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (zB Personalausgaben: Ausweisung ab 6 Personen)
– Verringerung der Komplexität von Anlagen (zB beim Rückstellungsspiegel)
– mehr Flexibilität bei Barwertberechnung durch Schaffung einer Auswahlmöglichkeit des Zinssatzes
– Einfügung von Klarstellungen (zB bzgl. der Bestandteile des Nachtragsvoranschlages)


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen