Vorhaben
Novelle der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Novelle der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Erleichterung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage unter Berücksichtigung der Haushaltsregelungen nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit
Beschreibung des Ziels
Eine möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften auf Basis der Grundsätze der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Transparente und vergleichbare Voranschläge und Rechnungsabschlüsse aller Gebietskörperschaften
Ausgangszustand 2017:
Länder und Gemeinden bereiten die Anwendung der VRV 2015 vor. Bestimmte Sachverhalte können mit den Konten der VRV 2015 schwer abgebildet werden. Die Verknüpfung der Konten mit den MVAG-Codes ist nicht in allen Fällen eindeutig und selbsterklärend.
Zielzustand 2024:
Die Änderungen durch die VRV-Novelle 2017 werden in der Praxis umgesetzt; die transparente und vergleichbare Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse wird erleichtert.
Istzustand 2024:
Länder und Gemeinden haben die 1. Novelle der VRV 2015 landesrechtlich umgesetzt. 2023 wurden nach einer Evaluierung der VRV 2015 eine zweite und dritte Novelle beschlossen, die seit 2024 bzw. für jene Länder und Gemeinden, die 2022 ein Doppelbudget 2023/2024 erstellt haben, ab 2025 anzuwenden ist.
Datenquelle:
Bericht des BMF
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Beseitigung von Redaktionsversehen in der Verordnung und Vereinfachung der Anlagen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In der VRV 2015 werden durch die Novelle Klarstellungen zB der Bestandteile des Voranschlags vorgenommen, wodurch eine leichtere Anwendung der Rechtsvorschriften ermöglicht wird. Zudem wurde die Komplexität von Anlagen wie zB beim Leasingspiegel verringert. Dadurch und beispielsweise durch die Einfügung einer Übergangsbestimmung, wonach Länder und Gemeinden das Vermögen unter 10 Jahren nicht neu bewerten müssen (§ 38 Abs. 2) kann der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Auch hinsichtlich der Nutzungsdauern wurden Vereinfachungen (nur mehr eine Nutzungsdauer für Gebäude und eine für Möbel) und erforderliche Anpassungen in den Bereichen der Abwasserentsorgung, Wasserversorgung und der Abfallwirtschaft vorgenommen. Dadurch wird dem Grundsatz der Transparenz und Vergleichbarkeit vermehrt Rechnung getragen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Überarbeitung der Kontenpläne
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Überarbeitung der Kontenpläne von Ländern und Gemeinden erfolgt in den Bereichen der aktiven Finanzinstrumente, Vorräte, Wertberichtigungen und Darlehen durch das Einfügen von Konten. Die relevanten Sachverhalte für Länder und Gemeinden können damit treffsicherer abgebildet werden. Die Verknüpfungen der Konten mit dem Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt (MVAG-Codes) wurden angepasst, um ein korrektes Ergebnis auf Ebene des Gesamthaushalts sicherzustellen. Dadurch wird die Anwendung der VRV 2015 effizienter.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vereinheitlichung des Zeitpunkts des Inkrafttretens für eine bessere Vergleichbarkeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die bisherigen unterschiedlichen Inkrafttretens-Zeitpunkte für Länder und Gemeinden über 10.000 Einwohner (2019) und die Gemeinden unter 10.000 Einwohner (2020) werden durch die Novelle für Länder und Gemeinden einheitlich mit 2020 festgelegt. Durch das gemeinsame Inkrafttreten wird die Arbeit der Statistik Austria erleichtert. Durch die verlängerte Vorbereitungszeit können Länder und Gemeinden einen verwaltungsökonomischen und problemfreien Ablauf der Umstellung auf die neue Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sicherstellen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die gegenständliche Novelle ist mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden. Verwaltungseinsparungen durch die Verringerung der Komplexität von Anlagen, die Reduktion von vier Anlagen zum Voranschlag und die Schaffung der Rechtsgrundlage, das Vermögen unter 10 Jahren nicht neu bewerten zu müssen, konnten zwar beobachtet, aber nicht quantifiziert werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.