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Vorhaben

Verlängerung der Einbeziehung der Bezieher:innen einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe in der Krankenversicherung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

2024
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2021

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: -128.611

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Sozialhilfe nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder wurden durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 262/2010, in die Krankenversicherung nach § 9 ASVG einbezogen.

Auf Grund des Wegfalls der genannten Gliedstaatsvereinbarung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2016, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des § 1 Z 20 der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach § 75a ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge jeweils um ein weiteres Jahr, zuletzt bis 31. Dezember 2021 befristet.

Die weitere Einbeziehung der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und -bezieher in die gesetzliche Krankenversicherung soll durch die nunmehrige Verordnung nach § 9 ASVG um zwei weitere Jahre, somit bis 31. Dezember 2023, sichergestellt werden. Der betroffene Personenkreis beläuft sich im Jahr 2022 auf 70.000 Personen bzw. im Jahr 2023 auf 69.000 Personen.

Eine inhaltliche Änderung im Bereich des Melde- und Beitragswesens (insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Beitragsgrundlagen sowie den entsprechenden Beitragssatz) ist mit der gegenständlichen Anpassung weiterhin nicht verbunden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben dient dem mittel- und langfristigen Ziel die allgemeine Gesundheitsversorgung aller Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen.

Das Vorhaben trägt durch die Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dazu bei im Sinn des SDGs 3.8 (Sustainable Development Goal der Vereinten Nationen) den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen für alle zu erreichen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe

Beschreibung des Ziels

Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung der Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Sozialhilfe nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder in das ASVG für das Jahr 2022 und 2023.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einbeziehung des betreffenden Personenkreises

Ausgangszustand 2021:

Auf Grund des Wegfalls der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Ende des Jahres 2016 wurde durch Verordnung, BGBl. II Nr. 439/2016, zwecks Aufrechterhaltung der krankenversicherungsrechtlichen Einbeziehung eine entsprechende technische Anpassung im Tatbestand des § 1 Z 20 der Verordnung vorgenommen. Da der Bund im Wege der Ausfallhaftung des Bundes nach § 75a ASVG einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Bezieherinnen und Bezieher der Bedarfsorientierten Mindestsicherung leistet, wurde die gegenständliche Regelung zunächst auf zwei Jahre, in weiterer Folge um jeweils ein weiteres Jahr, zuletzt bis 31. Dezember 2021, befristet.

Zielzustand 2024:

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist vorgesehen, dass Bezugsberechtigte einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder der Sozialhilfe weiterhin in die Krankenversicherung mittels Verordnung nach § 9 ASVG einbezogen sein werden. Die gegenständliche Einbeziehung soll nunmehr um zwei weitere Jahre, somit bis 31. Dezember 2023, verlängert werden.

Istzustand 2024:

Im Jahresdurchschnitt 2022 wurden 66.295 und im Jahr 2023 66.939 Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung in die Krankenversicherung mit einbezogen.

Datenquelle:
Daten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verlängerung der Einbeziehung der Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung für die Jahre 2022 und 2023

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Personengruppe nach § 1 Z 20 der gegenständlichen Verordnung wird um zwei weitere Jahre, somit bis Ende des Jahres 2023, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2024
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-128.611

Tsd. Euro

Plan

-124.500

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

128.611

Tsd. Euro

Plan

124.500

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

128.611

Tsd. Euro

Plan

124.500

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-60.559

Tsd. Euro

Plan

-61.400

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

60.559

Tsd. Euro

Plan

61.400

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

60.559

Tsd. Euro

Plan

61.400

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-68.052

Tsd. Euro

Plan

-63.100

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

68.052

Tsd. Euro

Plan

63.100

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

68.052

Tsd. Euro

Plan

63.100

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Für 2022 wurde eine Ersatzleistung des Bundes im Ausmaß von rund 61,4 Mio. € geschätzt, tatsächlich wurden 60,6 Mio. € an Ersatzleistungen fällig. Für 2023 wurden 63,1 Mio. € an Ersatzleistungen geschätzt, der Ist Wert liegt bei 68,1 Mio. €.

Die Ersatzleistung des Bundes ist demnach von 2022 auf 2023 um rund 12% gestiegen. Zeitgleich sind auch der Leistungsaufwand und die Erträge um rund 11% gestiegen. Diese Parallelverschiebung ist auf die damalige Inflation zurückzuführen. Die Anzahl an Anspruchsberechtigten liegt sowohl 2022, als auch 2023 leicht unter den geschätzten Werten.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Europa-2020-Sozialzielgruppe

Im Jahresdurchschnitt 2022 waren 66.295 Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grund der § 9 Verordnung krankenversichert. Ohne Verlängerung der vorliegenden Verordnung hätte die betreffende armuts- und ausgrenzungsgefährdete Personengruppe keinen Krankenversicherungsschutz.

Gesamtbeurteilung

Im Jahresdurchschnitt 2022 waren 66.295 Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grund der § 9 Verordnung krankenversichert. Dabei handelte es sich zu jeweils 50% um Männer bzw. Frauen. 64% der Anspruchsberechtigten sind Beitragsleistende, rund 36% sind Angehörige.
Der Leistungsaufwand dafür betrug im Jahr 2022 124,5 Mio.€. Die Aufwendungen der ÖGK setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen, Heilmittel (Arzneien), Heilbehelfe und Hilfsmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz, medizinische Hauskrankenpflege, Mutterschaftsleistungen, medizinische Rehabilitation, Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung, Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung, Fahrtspesen und Transportkosten sowie Vertrauensärztlicher Dienst und sonstige Betreuung.
Dieser Aufwand wurde mit 60,6 Mio.€ durch die Ersatzleistung des Bundes und durch 57,1 Mio.€ durch die Beiträge der Länder überwiegend gedeckt. Weiters trugen 5,4 Mio. € Beihilfe für nicht abziehbare Vorsteuer sowie Erträge aus Regressen, Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen in Höhe von 1,5 Mio.€ zur Deckung der Aufwendung bei.

Im Jahresdurchschnitt 2023 waren 66.939 Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grund der § 9 Verordnung krankenversichert. Dabei handelte es sich zu 51% um Männer, zu 49% um Frauen. 65% der Anspruchsberechtigten sind Beitragsleistende, rund 35% sind Angehörige.
Der Leistungsaufwand dafür betrug im Jahr 2023 139,0 Mio.€. Dieser Aufwand wurde mit 68,1 Mio.€ durch die Ersatzleistung des Bundes und durch 63,6 Mio.€ durch die Beiträge der Länder überwiegend gedeckt. Weiters trugen 5,9 Mio. € Beihilfe für nicht abziehbare Vorsteuer sowie Erträge aus Regressen, Rezeptgebühren, Kostenbeteiligungen in Höhe von 1,5 Mio.€ zur Deckung der Aufwendung bei.

Im Jahr 2023 waren im Jahresdurchschnitt 196.972 Personen und Bedarfsgemeinschaften in der Mindestsicherung und Sozialhilfe (Quelle: Statistik Austria, Mindestsicherungs- und Sozialhilfestatistik). Nur ein Teil dieser Bezieherinnen und Bezieher verfügt über keine anderweitige Krankenversicherung (auf Grund von Erwerbstätigkeit oder Pensionsbezug, etc.) und wird demnach über diese Verordnung versichert.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.