DIe Entwicklung der Zahl der gemäß §21 Abs. 2 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) in eine Maßnahme Eingewiesenen und der daraus bedingt Entlassenen steht unter dem Eindruck erst langsam greifender Maßnahmen.
Da die Kennzahl das erste Mal erhoben wurde, ist ein aussagekräftiger Trend noch nicht darstellbar.
Quelle
Bundesministerium für Justiz, Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)
Berechnungsmethode
Differenz zwischen der Zahl der gemäß §21 Abs. 2 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) in eine Maßnahme Eingewiesenen und der Zahl der daraus bedingt Entlassenen