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KENNZAHL

Einwohnerinnen und Einwohner, die durch Verkehrslärm einem 24 h Durchschnittslärmpegel ausgesetzt sind

Einwohnerinnen und Einwohner, die durch Verkehrslärm (entlang Hauptverkehrsinfrastruktur oder in Ballungsräumen) einem 24 h Durchschnittslärmpegel ausgesetzt sind, welcher über dem jeweils für Straßen-, Schienen- oder Flugverkehr geltenden Schwellenwert liegt

2017
Kennzahl nicht erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Kartierung erfolgt im 5-Jahres-Intervall. Die Lärmkartierung 2017 ist nunmehr abgeschlossen.
Auf Grund unterschiedlicher durch die quellverantwortlichen Behörden durchgeführten Modellierungen und zu Grunde gelegter Verkehrsmodelle lieferte die Lärmkartierung 2017 eine Erhöhung der errechneten Betroffenenzahlen auf 2.067.800.
Die Veränderungen sind je Bundesland bzw. je nach Ballungsraum sehr unterschiedlich.
Detailaussagen dazu können den nachfolgenden Berichten entnommen werden.

Auswertung Aktionsplanung 2013:
http://www.laerminfo.at/dam/jcr:217086ec-4c25-4a06-9bf4-d5859c85c656/Aktionsplan_2013_Allgemeiner_Teil_ZusammenfassendeBetroffenenauswertung.pdf

Auswertung Aktionsplanung 2018:
http://www.laerminfo.at/dam/jcr:31824b08-1b9f-4aea-9844-c12ef365c44d/Aktionsplan_2018_Allgemeiner_Teil.pdf


Quelle

BMNT (Koordination und Zusammenführung), Lärmkartierung und quellenspezifische Betroffenenauswertung: BMVIT, Bundesländer. Bezüglich der unten genannten Zahlenwerte ist festzuhalten, dass die Verantwortlichkeit für die Zielfestlegung und Zielerreichung bei den für die Maßnahmen im Lärmschutz bei Verkehrsanlagen zuständigen BMVIT und den Ländern liegt. Das BMNT kann als lt. BMLärmG koordinierende Stelle die Daten nur von dort anfordern und zusammenführen

Berechnungsmethode

Strategische Lärmkartierung gemäß Umgebungslärmgesetzgebung für Hauptverkehrsinfrastruktur und Ballungsräume auf Basis der Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG; Abschätzung der Hauptwohnsitz-gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner entsprechend der errechneten Lärmbelastung in den kartierten Bereichen