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KENNZAHL

Erfolgsquote der VKI-Verfahren

2020
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Die COVID-19-Pandemie hat das Auseinanderklaffen zwischen dem Vorhandensein gesetzlicher Schutzregeln und ihrer Durchsetzbarkeit deutlich aufgezeigt. So war etwa in der Reisebranche eindeutig zu sehen, dass die Konsument/innen zwar Rechte auf dem Papier haben, diese aber ohne Unterstützung nicht durchsetzen können. Auch in anderen Bereichen, wie bei Fitnesscentern, Saisonkarten in Skigebieten, oder Kursen zeigte sich, dass es ohne Beschreitung des Klagsweges oftmals bei dem schlichten Anspruch blieb. Besonders bei den Reisefällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie war die Tendenz erkennbar, dass die beklagten Unternehmen erst nach Klagseinbringung zahlten, wohingegen außergerichtliche Interventionen oft erfolglos blieben. Außerhalb der COVID-19-bedingten Klagen gab es wieder eine breite Mischung aus Muster-, Verbands- und Sammelklagen gegen verschiedene Branchen. Als Beispiele können angeführt werden:
– Nach außergerichtlicher Abmahnung durch den VKI gaben einige Skigebiete (Ski Amadé GmbH, Kärntner Skipass Vertriebs- und Marketing GmbH, 3-Täler Touristik GmbH) Unterlassungserklärungen zu verschiedenen gesetzwidrigen Klauseln, v. a. wegen Überwälzung des Preisrisikos bei Nichtbenützbarkeit der Anlagen, ab.
– Der VKI klagte auch erfolgreich die „Ausnahmesituationsklausel“ bei einer Rechtsschutzversicherung, womit diese jegliche Deckung bei COVID-19-bedingten Klagen ablehnte.
– Die Klage zur Klarstellung, ob die wegen COVID-19 erfolgten Kreditstundungen zinsfrei erfolgen müssen, wurde in erster Instanz verloren. Die Berufung ist anhängig.
– Mehrere kleine Sammelaktionen gegen Energielieferanten nach OGH-Urteil über unzulässige Preisgleitklausel bei der EVN wurden durchgeführt. Insgesamt haben ca. 190.000 Teilnehmer/innen einen Betrag von 8,01 Mio.€ rückerstattet bekommen.
– EuGH: C-343/19 (VKI/VW): Mit Urteil vom 9.7.2020 bestätigte der EuGH die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Ansprüche geschädigter Fahrzeugkäufer gegen VW wegen manipulierter Abgassoftware in den VKI-Sammelklagen. Damit können die 16 in Österreich anhängigen Klagen gegen VW weitergeführt werden. Das Unternehmen zeigt trotz Entschädigung deutscher Kund/innen keine Bereitschaft zur Entschädigung österreichischer Konsument/innen.
– Im Bereich der Verbandsklagen wurden 47 Verfahren wegen unfairer Vertragsklauseln, 20 Verfahren wegen irreführender Werbung und 7 Verfahren wegen Verstoß gegen EU-Verbraucherschutz-Richtlinien geführt.


Quelle

Berichte des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) über Klagstätigkeit

Berechnungsmethode

Verhältnis von gewonnenen zu abgeschlossenen Verfahren