Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
KENNZAHL

Ermittlungsverfahren der StA, die länger als drei Jahre dauern, im Verhältnis zu den insgesamt anhängigen StA-Verfahren

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die länger als drei Jahre dauern, im Verhältnis zu den bei den Staatsanwaltschaften insgesamt anhängigen Verfahren

2024
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Gemäß § 108a StPO darf die Dauer eines Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen. Kann das Ermittlungsverfahren bis dahin nicht abgeschlossen werden, ist das Gericht zu befassen. Zum Stichtag 31.12.2024 waren insgesamt 16.521‬ ST- („ST“ – Strafsachen gegen bekannte Täter) – und BAZ-Verfahren („BAZ“ – dem Bezirksanwalt zugewiesene Strafsachen) anhängig, wovon zum Stichtag 240 Verfahren (ST- und BAZ-Verfahren) länger als drei Jahre andauerten. Ziel ist es die Zahl weiterhin so niedrig wie möglich zu halten. Hinzuweisen ist darauf, dass § 108a StPO mit Inkrafttreten des StPRÄG 2024 am 1.1.2025 in einem angepassten § 108 StPO aufgegangen ist. Die (grundsätzliche) Höchstdauer eines Ermittlungsverfahrens beträgt nunmehr nur noch zwei Jahre.


Quelle

Verfahrensautomation Justiz; Bundesministerium für Justiz (Abt. III 2)

Berechnungsmethode

Anzahl der länger als drei Jahre offenen Ermittlungsverfahren im Verhältnis zu den insgesamt bei den Staatsanwaltschaften anhängigen Verfahren (Gattungen „St“ und „BAZ“ zum Stichtag 31.12.) Es werden ausschließlich Verfahren mit bekannten Tätern betrachtet.