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KENNZAHL

Liegenschaften in Roten Gefahrenzonen (Wildbach, Lawine)

2021
Kennzahl teilweise erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Mit der Erhebung der Liegenschaften in der Roten Gefahrenzone wurde erst im Jahr 2019 in nachvollziehbarer Weise (strukturiert) im digitalen Wildbach- und Lawinenkataster begonnen. Die Gefahrenzonenplanung konnte im Jahr 2021 zwar als Planungszustand in den Sektionen der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgreich weitergeführt werden, allerdings verhinderte die COVID-19-Pandemie teilweise den ordnungsgemäßen Abschluss der formalen Prozesse. Lockdown-bedingt konnten keine kommissionellen Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass eine gemäß § 11 Forstgesetz ordnungsgemäße Auflage zur allgemeinen Einsicht und Stellungnahme durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht möglich war. Der Anstieg der Zahlen an Liegenschaften in Roten Gefahrenzonen hängt überwiegend von der Übernahme von Flächen der Bundeswasserbauverwaltung (dicht besiedelte Gebiete) und deren Neubeurteilung nach wildbach- und lawinentechnischen Gesichtspunkten ab, wodurch auch die Anzahl der Liegenschaften in der Roten Zone gestiegen ist. Durch entsprechendes COVID-Management innerhalb des Betriebs der Wildbach- und Lawinenverbauung war es allerdings möglich, weitere negative Auswirkungen hintanzuhalten.


Quelle

Gebäude- und Wohnungsregister (Statistik Austria) und digitale Katastermappe (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen), harmonisiert

Berechnungsmethode

Verschneidung der Gefahrenzonen Rot (Geodatenanalyse, Wildbach- und Lawinenkataster) mit dem Bestand der Liegenschaften; die rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.