Die Kennzahl beschreibt die durchschnittliche Anhaltedauer von geistig abnormen, nicht zurechnungsfähigen Rechtsbrechern im Maßnahmenvollzug, wobei durch die Verwendung des Medians statistische Ausreißer ausgeklammert werden. Je kürzer die Anhaltedauer, desto schneller wurden die Unterbringungsziele gem. § 164 StVG erreicht. Der Verlauf zeigt, dass die steigende Unterbringungszahlen – ausgenommen im Jahr 2018 – lediglich zu geringen Veränderungen der Anhaltedauer geführt haben. Der Median konnte gegenüber dem Vorjahr um 0,1 verringert werden. Diese Kennzahl ist von den Entscheidungen der Vollzugsgerichte abhängig, welche durch den Straf- und Maßnahmenvollzug in Form von Stellungnahmen und Gutachten nur bedingt beeinflusst werden können. Die Kennzahl wird ab dem BVA 2021 durch eine neue Kennzahl ersetzt werden.
Quelle
Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV); Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt II 1)
Berechnungsmethode
Zählung der in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 StGB verbrachten Zeit der im jeweiligen Kalenderjahr bedingt entlassenen Untergebrachten