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KENNZAHL

Median der Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB

Median des Zeitraumes, in dem zurechnungsunfähige Rechtsbrecher in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten werden (§ 21 Abs. 1 StGB)

2020
Kennzahl zur Gänze erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Die Kennzahl beschreibt die durchschnittliche Anhaltedauer von geistig abnormen, nicht zurechnungsfähigen Rechtsbrechern im Maßnahmenvollzug, wobei durch die Verwendung des Medians statistische Ausreißer ausgeklammert werden. Je kürzer die Anhaltedauer, desto schneller wurden die Unterbringungsziele gem. § 164 StVG erreicht. Der Verlauf zeigt, dass die steigende Unterbringungszahlen – ausgenommen im Jahr 2018 – lediglich zu geringen Veränderungen der Anhaltedauer geführt haben. Der Median konnte gegenüber dem Vorjahr um 0,1 verringert werden. Diese Kennzahl ist von den Entscheidungen der Vollzugsgerichte abhängig, welche durch den Straf- und Maßnahmenvollzug in Form von Stellungnahmen und Gutachten nur bedingt beeinflusst werden können. Die Kennzahl wird ab dem BVA 2021 durch eine neue Kennzahl ersetzt werden.


Quelle

Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV); Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt II 1)

Berechnungsmethode

Zählung der in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 StGB verbrachten Zeit der im jeweiligen Kalenderjahr bedingt entlassenen Untergebrachten