Das angepeilte, engagierte Ziel konnte diesmal nicht erreicht werden.
An Maßnahmen wurden fortgeführt: Einrichtung einer zentralen Begutachtungsstelle im BMVRDJ; Einrichtung von eigenständigen Einheiten für den Maßnahmenvollzug innerhalb der Justizanstalten Garsten, Stein, Graz-Karlau (Departments) unter fachlicher Leitung; Verfolgung von verbindlichen Qualitätsstandards; Als gemeinsame Sprache für die Risikokommunikation wurde das Risikoprognose-Instrument „Violence Risk Scale“ (für Gewalt- und für Sexualstraftäter) zur verbindlichen Anwendung innerhalb des Maßnahmenvollzuges fortgesetzt implementiert; Die Etablierung der Betreuungsform des klinischen Case-Managements stellt eine direkte Maßnahme zur Intensivierung und Individualisierung der Behandlung dar.
Quelle
Bundesministerium für Justiz, Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)
Berechnungsmethode
Zählung der in einer Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB verbrachten Tage nach Verbüßung einer Strafhaft