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KENNZAHL

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

2021
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 104a AußStrG hat das Gericht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren Minderjährigen unter 14 Jahren (bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren) einen Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist. Zu Kinderbeiständen sind – aus Gründen der Qualitätssicherung – Personen zu bestellen, die im Auftrag des BMJ von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemacht worden sind. Die Nachfrage nach Kinderbeiständen, die Minderjährige in eskalierten Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren unterstützen, ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Für 2021 wurde angestrebt, dass die Justizbetreuungsagentur diesen Bedarf zumindest auf dem im Jahr 2018 erreichten Niveau erfüllen kann. Tatsächlich konnten die Namhaftmachungen aber nochmals gesteigert werden, sodass der Zielwert deutlich überschritten wurde. Auch mittelfristig wird angestrebt, dass die Justizbetreuungsagentur in allen Fällen, in denen ein Kinderbeistand benötigt wird, einen solchen namhaft machen kann.


Quelle

Bundesministerium für Justiz, Beteiligungs- und Finanzcontrolling Justizbetreuungsagentur

Berechnungsmethode

Anzahl der Fälle, in denen von der Justizbetreuungsagentur auf Anfrage des Gerichts ein Kinderbeistand namhaft gemacht wurde