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KENNZAHL

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

2022
Kennzahl überwiegend erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 104a AußStrG hat das Gericht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren Minderjährigen unter 14 Jahren (bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren) einen Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist. Zu Kinderbeiständen sind – aus Gründen der Qualitätssicherung – Personen zu bestellen, die im Auftrag des BMJ von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemacht worden sind.
Die Nachfrage nach Kinderbeiständen ist in den letzten Jahren (bis 2021) deutlich angestiegen. Im Jahr 2022 war erstmals ein Rückgang der Namhaftmachungen von Kinderbeiständen durch die Justizbetreuungsagentur zu beobachten, sodass der prognostizierte Zielwert nur überwiegend erreicht wurde. Die Justizbetreuungsagentur konnte aber weiterhin in allen Fällen, in denen ein Kinderbeistand benötigt wurde, einen solchen namhaft machen. Der Rückgang liegt daher ausschließlich an den rückläufigen Anfragen der Gerichte. Die Gründe dafür sind dem BMJ nicht bekannt: die Entscheidung über die Bestellung eines Kinderbeistands liegt in der alleinigen Ingerenz der unabhängigen Rechtsprechung.


Quelle

Bundesministerium für Justiz, Beteiligungs- und Finanzcontrolling Justizbetreuungsagentur

Berechnungsmethode

Anzahl der Fälle, in denen von der Justizbetreuungsagentur auf Anfrage des Gerichts ein Kinderbeistand namhaft gemacht wurde