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KENNZAHL

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

2023
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 104a AußStrG hat das Gericht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren Minderjährigen unter 14 Jahren (bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren) einen Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist. Zu Kinderbeiständen sind – aus Gründen der Qualitätssicherung – Personen zu bestellen, die im Auftrag des BMJ von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemacht worden sind.
Die Nachfrage nach Kinderbeiständen ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Nur im Jahr 2022 kam es einmalig zu einem Rückgang der Namhaftmachungen von Kinderbeiständen durch die Justizbetreuungsagentur. Im Jahr 2023 war aber wieder ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Die Anzahl der Namhaftmachungen von Kinderbeiständen lag damit im Berichtsjahr über dem Niveau des Jahres 2021 und auch über dem Zielwert. Die Gründe für diesen massiven Anstieg sind dem BMJ nicht bekannt; die Entscheidung über die Bestellung eines Kinderbeistands liegt in der alleinigen Ingerenz der unabhängigen Rechtsprechung.


Quelle

Bundesministerium für Justiz, Beteiligungs- und Finanzcontrolling Justizbetreuungsagentur

Berechnungsmethode

Anzahl der Fälle, in denen von der Justizbetreuungsagentur auf Anfrage des Gerichts ein Kinderbeistand namhaft gemacht wurde