Das Wirkungsziel 2 ist als Gleichstellungsziel auf den Schutz und die Unterstützung besonders schutzwürdiger Gruppen ausgerichtet (wie insbesondere Kinder und Jugendliche, in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtige Personen sowie Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten), es trägt damit zu SDG 5.1 und 16.3 bei. Durch die Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz können nicht nur besonders Schutzwürdige rechtlich unterstützt werden, darüber hinaus wird das Vertrauen in das Rechtssystem bestärkt.
Die einvernehmlichen Lösungen in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren sind stabil auf einem erfreulich guten Niveau. Weiterhin positiv entwickelt sich die Zahlen betreffend die Abklärungen durch Erwachsenenschutzvereine. Mit dem am 1.7.2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wurden die Aufgaben der vom BMJ anerkannten und geförderten Erwachsenenschutzvereine maßgeblich erweitert. Insbesondere ist seither eine Abklärung (Clearing) durch einen Erwachsenenschutzverein nicht mehr nur in Verfahren über die Bestellung von gerichtlichen Erwachsenenvertreter:innen, sondern auch in Verfahren betreffend die Erneuerung, Änderung und Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung, und zwar im Großteil dieser Fälle, obligatorisch vorgesehen. Der steigende Trend setzte sich auch im Jahr 2023 fort, bedingt vor allem dadurch, dass nun vermehrt Erneuerungsverfahren zur Überprüfung der mit 1.7.2018 übergeleiteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen eingeleitet wurden, sodass der für dieses Jahr prognostizierte (ohnedies bereits erhöhte) Zielwert deutlich überschritten wurde.
Nach § 66b StPO haben Opfer bestimmter Delikte (vor allem von Gewalt- und Sexualdelikten), sowie in bestimmten Fällen auch deren Bezugspersonen, Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Diese Maßnahme trägt sowohl zur Gleichstellung von Frauen und Männern, als auch zum Schutz vor Gewalt bei. Die Prozessbegleitung wird von bewährten und geeigneten Opferhilfeeinrichtungen auf der Grundlage von Förderungsverträgen mit dem BMJ gewährt.
Abgesehen vom Jahr 2020 verzeichnet die Prozessbegleitung steigende Inanspruchnahme, sowohl durch weibliche als auch durch männlichen Opfer. Die aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre prognostizierten Zielwerte wurden daher deutlich überschritten.
Auch die Nachfrage nach Kinderbeiständen ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Nur im Jahr 2022 kam es einmalig zu einem Rückgang der Namhaftmachungen von Kinderbeiständen durch die Justizbetreuungsagentur. Im Jahr 2023 war aber wieder ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Die Anzahl der Namhaftmachungen von Kinderbeiständen lag damit im Berichtsjahr über dem Niveau des Jahres 2021 und auch über dem Zielwert. Die Gründe für diesen massiven Anstieg sind dem BMJ nicht bekannt; die Entscheidung über die Bestellung eines Kinderbeistands liegt in der alleinigen Ingerenz der unabhängigen Rechtsprechung.
Drei der vier Kennzahlen wurden „überplanmäßig erreicht“, das Wirkungsziel kann damit insgesamt als „zur Gänze erreicht“ beurteilt werden.
Im Rahmen der Förderung der Diversitätskompetenz besteht ein großes Angebot an spezifischen Veranstaltungen (wie zB Seminare und E-Learning Programme) zur Schärfung des Bewusstseins der Justiz-Bediensteten für soziale, kulturelle und ethnische Vielfalt. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Gedenktagen im Intranet der Justiz werden diese anlassbezogen durchgeführt. Darüber hinaus wurden 2023 zwei Befragungen der Mitarbeiter:innen zum Thema „Diversität in der Justiz“ sowie „Diskriminierungserfahrungen am Arbeitsplatz und Antidiskriminierungsmaßnahmen“ durchgeführt. Aus den daraus gewonnen Daten wurde von der Wirtschaftsuniversität Wien ein Ergebnisbericht erstellt, auf dessen Grundlage nun weitere Maßnahmen geplant werden.