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KENNZAHL

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

Namhaftmachung von Kinderbeiständen

2024
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 104a AußStrG hat das Gericht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren Minderjährigen unter 14 Jahren (bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren) einen Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist. Zu Kinderbeiständen können – aus Gründen der Qualitätssicherung – nur Personen bestellt werden, die im Auftrag des BMJ von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemacht worden sind.
Die Nachfrage nach Kinderbeiständen ist in den letzten Jahren – abgesehen von einem einmaligen Ausreißer im Jahr 2022 – kontinuierlich angestiegen. Die Gründe dafür sind dem BMJ nicht bekannt: Die Entscheidung über die Bestellung eines Kinderbeistands liegt in der alleinigen Ingerenz der unabhängigen Rechtsprechung. Offenbar hat aber die Anzahl der konflikthaften Verfahren, in denen die Minderjährigen die Unterstützung durch einen Kinderbeistand benötigen, zugenommen.
Der Justizbetreuungsagentur ist es bisher gelungen, dem Bedarf im Wesentlichen zu entsprechen. Demzufolge ist die Anzahl der Namhaftmachungen von Kinderbeiständen durch die Justizbetreuungsagentur im Berichtsjahr neuerlich angestiegen und lag damit wieder deutlich über dem Zielwert.


Quelle

Bundesministerium für Justiz, Beteiligungs- und Finanzcontrolling Justizbetreuungsagentur (Abt. III 4)

Berechnungsmethode

Anzahl der Fälle, in denen von der Justizbetreuungsagentur auf Anfrage des Gerichts ein Kinderbeistand namhaft gemacht wurde