Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
KENNZAHL

Verhältnis der Auslastung zw. Justizanstalten und Psychiatrischen Krankenhäusern bei der Unterbringung zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher

2022
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Nach § 21 Abs. 1 StGB und 429 StPO sind Personen, die zurechnungsunfähig sind, jedoch unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begehen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn die Befürchtung besteht, dass sie unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Diese Anhaltungen (gem. § 429 Abs. 4 StPO) bzw. Unterbringungen (gem. § 21 Abs. 1 StGB) werden einerseits in Justizanstalten (Asten, Göllersdorf und Wien-Favoriten) und andererseits in psychiatrischen Krankenhäusern vollzogen. Eine Stabilisierung bzw. Erhöhung der Unterbringungsquote in Justizanstalten wird angestrebt („Insourcing-Strategie“, siehe Regierungsprogramm).

Das Umfeld stellt sich für das Jahr 2022 in der Form dar, als dass es bei der Unterbringung und Anhaltung von Menschen im Maßnahmenvollzug gegenüber 2021 einen Anstieg von 6,7 % an vollzogenen Unterbringungstagen gegeben hat. Durch ein proaktives Belags- und Betreuungsmanagement in Kombination mit einem angepassten Wirkungs- und Budgetcontrolling konnte der Anteil der Menschen, in den dafür eingerichteten Justizanstalten, gegenüber 2021 trotzdem um 4,34 Prozentpunkte gesteigert werden. Festgehalten wird, dass das Management der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen der „Inscourcingstrategie“ bei gleichbleibender Versorgungs- und Betreuungsqualität zur einer merklich spürbaren budgetären Entlastung geführt und demnach volle Wirkung entfaltet hat. Für die Jahr 2013 bis 2016 stehen für diese Kennzahl keine Daten zur Verfügung.


Quelle

Cockpit; Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt II 1)

Berechnungsmethode

Verhältnis in der Unterbringung von Insassinnen und Insassen gem. § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO zwischen Justizanstalten und Psychiatrischen Krankenhäusern. Die Summe der Belagstage in den Justizanstalten wird der Summe der Unterbringungstage in Psychiatrischen Krankenhäusern gegenübergestellt. Dargestellt wird jeweils der Anteil der Auslastung der Justizanstalten.