Das Umfeld stellt sich in der Form dar, dass bei in etwa gleichbleibenden Hafttagen im Bereich der Strafhaft (2021: 2006277, 2022: 2006240) der Anteil der Menschen im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH) um 2 % gesteigert werden konnte. Die Entwicklung ist insbesondere in Kombination mit der Maßnahme 3 des Globalbudgets 3 zu betrachten, wo es den Vollzugsbehörden 1. Instanz durch die Etablierung proaktiver Prüfprozesse gelungen ist, den Anteil der Variante „Backdoor“ des elektronisch überwachten Hausarrestes zu erhöhen. Der elektronisch überwachte Hausarrest kann in zwei Variante beantragt werden. Bei sogenannten „Frontdoor-Anträgen“ befindet sich der:die Verurteilte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Haft. Im folgenden vollzugsbehördlichen Prüfverfahren werden von den Justizanstalten sämtliche Voraussetzung zur Gewährung dieser Vollzugsform geprüft, sodass bei positivem Prüfergebnis der Haftantritt der:des Antragsteller:in idealerweise direkt im elektronisch Hausarrest erfolgt. Bei der „Backdoor-Variante“ des elektronisch überwachten Hausarrestes handelt es sich um die Prüfung von Anträgen von Menschen welche sich bereits in Haft befinden und auf welche die Voraussetzungskriterien zutreffen. Ziel der Vollzugsbehörden 1. Instanz ist es, möglichst viele Menschen, welche die Prüfkriterien erfüllen, zur Abgabe eines Antrages zur Verbüßung der Haft im elektronisch überwachten Hausarrest zu motivieren. Der Zielzustand für das Jahr 2022 lag bei 230 bewilligten Backdoor-eüH-Anträgen; insgesamt wurden 244 Anträge für diese Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Aufgrund der Ergebnisse kann demnach festgehalten werden, dass die initiierten Maßnahmen volle Wirkung entfaltet haben. Für die Jahre 2013 bis 2016 stehen für die Kennzahl keine Daten zur Verfügung.
Quelle
Cockpit; Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Abt II 1)
Berechnungsmethode
Summe aller Hafttage im elektronisch überwachten Hausarrest im Verhältnis zu allen in Justizanstalten vollzogenen Belagstagen in Strafhaft.