MASSNAHME
(1) Beitrag zum NRP (2) Wissenstransfer über Armutsbekämpfung (3) Besuchsbegleitung (4) Sozialhilfe-Grundsatzgesetz; Sozialhilfestatistik
(1) Festlegung d. Beitrags des BMSGPK zum Nationalen Reformprogramm (NRP). (2) Sozialpolitischer Wissenstransfer über Armutsbekämpfung. (3) Kostenlose Inanspruchnahme d. Besuchsbegleitung f. armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen. (4) Grundsatzgesetzgebung des Bundes mit einem neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 (1) B-VG; Sozialhilfestatistik.
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: (1) Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP
Details zum Meilenstein
Istzustand (2020)
Der Bericht wurde per 31.3.2020 fristgerecht vorgelegt.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.03.2019
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP wurde erstellt.
Zielzustand (Datum)
31. März 2020
Zielzustand (Beschreibung)
Beitrag des BMSGPK zum "Armutsziel" im NRP wurde erstellt.
Erläuterung der Entwicklung
Der Beitrag des BMSPGK zum Armutsziel des NRP wurde fristgerecht erstellt, damit wurde das Ziel zur Gänze erreicht.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze
Meilenstein: (2) Veranstaltungen und Evaluierung
Details zum Meilenstein
Istzustand (2020)
Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnten nur 2 Veranstaltungen (eine physisch und ein weitere per Videokonferenz) durchgeführt werden.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2019
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Mindestens 4 Veranstaltungen und Evaluierung der niederschwelligen Informationsangebote zu sozial- und armutspolitischen Themen wurden durchgeführt.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2020
Zielzustand (Beschreibung)
Mindestens 4 Veranstaltungen und Evaluierung der niederschwelligen Informationsangebote zu sozial- und armutspolitischen Themen wurden durchgeführt.
Erläuterung der Entwicklung
Wegen der Covid-19-Pandemie konnte die notwendige Anzahl an Veranstaltungen zur Zielerreichung nicht durchgeführt werden.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise
Meilenstein: (3) Betreuungsquotient, Betreuungsintensität, Betreuungsintensität Härtefälle
Details zum Meilenstein
Istzustand (2020)
Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: rd. 18 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: rd. 29 Stunden
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2019
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: 16,8 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: 29,34 Stunden
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2020
Zielzustand (Beschreibung)
Betreuungsquotient: 100%; Betreuungsintensität: ≤ 40 Stunden; Betreuungsintensität Härtefälle: ≤ 80 Stunden
Erläuterung der Entwicklung
Seit 2010 wird die Förderung der Besuchsbegleitung nach einem sozialen Kriterium gewährt. Zielsetzung ist, dass eine möglichst hohe Anzahl armutsgefährdeter besuchsberechtigter Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 2011 an eine Einkommensgrenze auf Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle nach EU-SILC gebunden (Im Jahr 2020 lag diese bei € 1.286 Netto für einen Einpersonenhaushalt). Dieses Ziel wurde im Jahr 2020 zur Gänze erreicht, da der Planwert 2020 betreffend den Anteil der geförderten besuchsberechtigten Elternteile unter der Einkommensgrenze 100 % betrug (Betreuungsquotient). Die durchschnittliche Zahl der geförderten Besuchsbegleitungsstunden pro betreuter besuchsberechtigter Person ist seit Beginn der Datenerhebung und –auswertung im Jahr 2012 deutlich unter 40 Stunden geblieben (Betreuungsintensität). Von 2019 auf 2020 ist es zu einer leichten Erhöhung der Betreuungsintensität von 16,80 auf ca. 18,00 Stunden gekommen. Die durchschnittliche Zahl der geförderten Besuchsbegleitungsstunden pro betreuter besuchsberechtigter Person bei Härtefällen ist seit Beginn der Datenerhebung und -auswertung im Jahr 2012 deutlich unter 80 Stunden geblieben (Betreuungsintensität Härtefälle). Zwischen 2019 und 2020 ist die Betreuungsintensität Härtefälle gleich geblieben. Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung für armutsgefährdete besuchsberechtigte Personen leistet einen wesentlichen Beitrag zum SDG 1 („Armut in allen ihren Formen und überall beenden“). Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist es im Jahr 2020 zu einem viel höheren Bedarf einkommensschwacher Familien nach vom Sozialministerium geförderter Besuchsbegleitung als in den Vorjahren gekommen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze
Meilenstein: (4) Ausführungsgesetze
Details zum Meilenstein
Istzustand (2020)
Zwei Bundesländer haben das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) durch entsprechende Ausführungsgesetze umgesetzt (NÖ und OÖ).
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
1.6.2019
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist mit 1.6.2019 in Kraft getreten.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2020
Zielzustand (Beschreibung)
9 Ausführungsgesetze der Bundesländer liegen vor.
Erläuterung der Entwicklung
Mit 1.01.2020 sind die Bundesländer NÖ und OÖ ihren Verpflichtungen zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes nachgekommen. In sieben Bundesländern war die Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) zum Stand 31.12.2020 noch offen. Allerdings lagen zu diesem Zeitpunkt in drei von sieben Bundesländern (Kärnten, Salzburg und Vorarlberg) bereits die jeweiligen Beschlüsse für ein entsprechendes Ausführungsgesetz vor (Inkrafttreten: 1.01.2021 in Kärnten und Salzburg; 1.04.2021 in Vorarlberg).
Die Umsetzungsprozesse in den Ländern werden seit dem Inkrafttreten des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Die COVID-19-Pandemie war im Jahr 2020 als ein Faktor hervorzuheben, der das Fortschreiten der Umsetzungsprozesse auf Länderebene maßgeblich gehemmt bzw. erschwert hat.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise
Meilenstein: (4) Sozialhilfestatistik
Details zum Meilenstein
Istzustand (2020)
Mit Ende Dezember 2020 konnten ausschließlich vom Land Oberösterreich die monatlichen Daten für das Jahr 2020 geliefert werden.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2019
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Mindestsicherung wurde neben dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz auch das Sozialhilfe-Statistikgesetz erlassen. Dieses sieht monatliche Datenlieferungen durch die Bundesländer vor.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2020
Zielzustand (Beschreibung)
Die erste monatliche Datenlieferung wird im Monat Februar für den Monat Jänner erfolgen, sodass bis Jahresende 11 Datenlieferungen durch die Bundesländer vorliegen.
Erläuterung der Entwicklung
Datenlieferungen auf Basis des Sozialhilfe-Statistikgesetzes können erst übermittelt werden, sobald im jeweiligen Bundesland ein Ausführungsgesetz für das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Kraft ist. Dies war mit Stand Dezember 2020 nur in Oberösterreich und Niederösterreich der Fall (siehe Meilenstein „Ausführungsgesetze“). In Niederösterreich waren bis Ende 2020 keine Datenlieferungen nach dem neuen Sozialhilfe-Statistikgesetz möglich, da der im Gesetz vorgesehene Detailgrad der Daten (Einzeldaten, monatliche Lieferung, …) in NÖ große technische Umstellungen erforderlich macht, die bis Ende 2020 nicht umgesetzt werden konnten.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise