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MASSNAHME

(1) Sicherung der langfristigen Finanzierung der statutenmäßigen Aufgaben des VKI. (2) Umsetzung der RL über Verbandsklage

(1) Sicherung der langfristigen Finanzierung der statutenmäßigen Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation. (2) Umsetzung der Richtlinie (RL) über Verbandsklage zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher:innen.

2022
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: (1) Sonderrichtlinie gem. § 5 ARR 2014

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Eine Sonderrichtlinie gem. § 5 ARR 2014, die bestimmte Sonderrechte und Auflagen bezüglich der Buchhaltung und Einschaurechte hätte festlegen sollen, wurde nicht erlassen. Stattdessen wurde das Instrument eines mehrjährigen Förderungsvertrags (2023 - 2025) gewählt.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

04.08.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht die langfristige Finanzierung dieses verbraucherpolitisch wichtigen Vereins vor. Dies insbesondere auch in Hinblick auf die Einhaltung zahlreicher Verpflichtungen aus EU-Richtlinien im Bereich des Verbraucherrechts.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

(1) Eine Sonderrichtlinie gemäß § 5 ARR 2014 wurde erlassen.

Erläuterung der Entwicklung

Nach Aufnahme der Gespräche mit dem BMF betreffend eine Sonderrichtlinie gemäß § 5 ARR 2014 hat sich herausgestellt, dass dieses Instrument für eine einzelne Organisation nicht geeignet ist und damit die Fragen der langfristigen Finanzierung des VKI nicht gelöst wird.
Um diese zumindest mittelfristig zu gewährleisten, und damit Planbarkeit für den VKI herzustellen, wird ein mehrjähriger Förderungsvertrag über die Jahre 2023 bis inklusive 2025 abgeschlossen. Dadurch kann die Modernisierung im Bereich der Digitalisierung weiter verfolgt und die dazu notwendigen Adaptionsarbeiten fortgesetzt werden.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

überwiegend

Meilenstein: (2) Richtlinie über Verbandsklagen (RL 2020/1828/EU; ABl L 2020/409)

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Das federführende BMJ hat die Verhandlungen mit den betroffenen Ministerien und Stakeholdern abgeschlossen. Eine Einigung innerhalb der Koalition konnte noch nicht erreicht werden, weshalb noch kein Entwurf in Begutachtung geschickt werden konnte.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

24.12.2020

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Richtlinie ist in Kraft getreten und muss bis Ende 2022 innerstaatlich umgesetzt werden.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

(2) Die Beschlussfassung des Umsetzungsgesetzes im Nationalrat ist erfolgt. Das BMSGK konnte in den innerstaatlichen Verhandlungen den verbraucherfreundlichen Standpunkt in die Verhandlungen einbringen, um sicherzustellen, dass eine effektive und effiziente Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist.

Erläuterung der Entwicklung

Die Wirtschaft stellte sich von Beginn an gegen jegliche Vorschläge des BMJ und argumentierte, dass es sich um goldplating (Übererfüllung von EU-Normen) handle. In Wahrheit lässt die Verbandsklagenrichtlinie weiten Spielraum zur Ausgestaltung der nationalen Bestimmungen zu, da es sich ja weitgehend um Zivilverfahrensrecht handelt, dass national sehr unterschiedlich gestaltet ist. Letztendlich muss aber gewährleistet sein, dass die Ziele der Richtlinie durch die Umsetzung erreicht werden können. Derzeit sind alle relevanten Bestimmungen, wie Anwendungsbereich, Voraussetzungen der qualifizierten Einrichtungen und Verfahren in Diskussion.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

nicht erreicht