MASSNAHME
Ausweitung von Maßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes analog zum Modell der Abzugsteuer für Einkünfte aus Leitungsrechten
Ausweitung von Maßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes analog zum im Jahr 2018 geschaffenen Modell der Abzugsteuer für Einkünfte aus Leitungsrechten, das eine erhebliche Vereinfachung für Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grund und Boden darstellt
Massnahme zur Gänze erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Weitere Ökologisierung des Steuersystems
Details zum Meilenstein
Istzustand (2024)
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) wurde die Abzugsteuer in Zusammenhang mit Einkünften aus Leitungsrechten auf Einkünfte erweitert, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden erzielt werden.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.12.2022
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Zahlungen, die von Infrastrukturbetreibern für die Errichtung von Leitungen (z. B. Strom, Gas) auf Grund und Boden geleistet werden, unterliegen einer Abzugsteuer in Höhe von 10 % des Auszahlungsbetrages
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2024
Zielzustand (Beschreibung)
Auch Zahlungen, die für Hochwasserschutz geleistet werden, unterliegen einer Abzugsteuer
Erläuterung der Entwicklung
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere für Retentionsanlagen und Retentionsflächen, werden regelmäßig Abgeltungszahlungen geleistet, wie sie auch bei der Einräumung von Leitungsrechten anfallen. Das Abzugsteuermodell des § 107 EStG 1988 soll daher auch derartige Zahlungen umfassen. Diese Maßnahme wurde mit dem AbgÄG 2024 in das Abzugsteuermodell aufgenommen und gilt für Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze