MASSNAHME
Berücksichtigung genderspezifischer Themen beim EStG neu
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Durchforstung des EStG nach gender pay gap relevanten Bestimmungen
Details zum Meilenstein
Istzustand (2017)
Durch die Steuerreform 2015/16 wurde der Eingangssteuersatz von 36,5 % auf 25 % gesenkt, was die Anreize zur Aufnahme von Arbeit erhöhte. Die Effekte wirken 2017 weiter und führen aufgrund der verbesserten Arbeitsmarktsituation zu einer positiven Entwicklung der Erwerbsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2015
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Setzung von Maßnahmen im Rahmen der Steuerreform 2015/2016, die das Gleichstellungsziel fördern (gender pay gap bei Primäreinkommen); zudem Beseitigung von gender pay gap relevanten Bestimmungen, die das Nettoeinkommen betreffen
Zielzustand (Datum)
30. Dezember 2017
Zielzustand (Beschreibung)
Durchforstung des EStG nach gender pay gap relevanten Bestimmungen und Beseitigung dieser; Beibehaltung und Stärkung der positiven Erwerbsanreize
Erläuterung der Entwicklung
In Folge der Nationalratswahlen am 15. Oktober 2017 wurden die Zeitpläne für ein EStG 2020 entsprechend angepasst. In den bereits geleisteten technischen Vorarbeiten wurde den gender pay gap relevanten Bestimmungen besonderes Augenmerk geschenkt. Es wird auch bei künftigen Gesetzesvorhaben auf das Gleichstellungsziel geachtet werden.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend