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MASSNAHME

Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

2014
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Die im Bundes-Jahresarbeitsprogramm 2014 festgelegten Maßnahmen zur Umsetzung des Bundes- Zielsteuerungsvertrags sind umgesetzt.

Details zum Meilenstein

2014

Istzustand (2014)

Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat das Bundes-Jahresarbeitsprogramm 2014 am 22. November 2013 beschlossen.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2014

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Das Bundes-Jahresarbeitsprogramm 2014 zur Umsetzung des im Jahr 2013 für die Jahre 2013 bis 2016 vereinbarten Bundes-Zielsteuerungsvertrags ist festgelegt.

Zielzustand (Datum)

21. November 2013

Zielzustand (Beschreibung)

Das Bundes-Jahresarbeitsprogramm 2014 wird im Herbst 2013 von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen.

Erläuterung der Entwicklung

Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat das Bundes-Jahresarbeitsprogramm 2014 am 22. November 2013 beschlossen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze