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MASSNAHME

Differenz (Verhältnis) zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB

Differenz (Verhältnis) zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß §21 Abs. 2 StGB

2017
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Differenz (Verhältnis) zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB

Details zur Kennzahl

2017

Anmerkung: positiv bei steigender Kennzahl

Istwert

-1

Anzahl

Zielzustand

-20

Anzahl

Erläuterung der Entwicklung

Diese KZ wird zukünftig verworfen, bzw. wird durch Maßnahmen der KZ 4 (GB 13.03) abgebildet

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2014

Ausgangspunkt der Planung

-29


Quelle

Generaldirektion

Berechnungsmethode

Differenz zwischen den Eingewiesenen und den bedingt Entlassenen in bzw. aus eine/r Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB