MASSNAHME
Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes für den Bereich der Obsorge, Besuchs- und Verfahrensrechtes in Pflegschaftssachen
Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes für den Bereich der Obsorge, Besuchs- und Verfahrensrechtes in Pflegschaftssachen zur Förderung der gemeinsamen Obsorge, verstärkten Rechtssicherheit und Ausbau der „Familiengerichtshilfe“ zur Unterstützung der Gerichte bei der Sachverhaltsklärung
Massnahme nicht erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Bis 30.6.2013 Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes unter Beiziehung von ExpertenInnen der aus dem Bereich Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, UniversitätsprofessorenInnen, VertreterInnen von Organisationen für Väter und Frauen, Kinder- und Jugendanwaltschaft und Sachverständige aus dem Bereich Psychologie und Pädagogik
Details zum Meilenstein
Istzustand (2013)
Das Kindschafts- und NamensrechtsÄnderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG) ist seit 1.2.2013 in Kraft. Die Familiengerichtshilfe wird per Gesetz mit 1.7.2014 für ganz Österreich zur Verfügung stehen
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
2011
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Obsorge geschiedener oder getrennt lebender Elternteile hat sich bewährt; Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet die Regelung uneheliche Kinder betreffend. Die Gerichte sind angewiesen auf die jetzt fehlenden Ressourcen im Bereich der Jugendwohlfahrtsträger und Sachverständigen.
Zielzustand (Datum)
1. Februar 2013
Zielzustand (Beschreibung)
Bis 30.6.2013 Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes unter Beiziehung von ExpertenInnen der aus dem Bereich Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, UniversitätsprofessorenInnen, VertreterInnen von Organisationen für Väter und Frauen, Kinder- und Jugendanwaltschaft und Sachverständige aus dem Bereich Psychologie und Pädagogik