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MASSNAHME

Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Strafrechts

2022
Massnahme überwiegend erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Reform des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB.

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Am 15. Dezember 2022 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, kurz: MVAG 2022), beschlossen. Das MVAG 2022 wurde am 30. Dezember 2022 als BGBl I Nr. 223/2022 kundgemacht. Mit Erlass vom 28. Februar 2023 über die Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022), 2023-0.073.577, wurden die Justizbehörden über die Änderungen informiert. Mit Ministerratsvortrag 61/13 vom 25. Mai 2021 wurden die Kernpunkte des Maßnahmen-Reform-Gesetz [M-R-G] festgesetzt. Dzt. wird auf Fachebene an der Fertigstellung eines Ministerialentwurfs zum MVG gearbeitet.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.07.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Der Entwurf wurde im Lichte des Regierungsprogramms 2020-2024 im ersten Quartal 2021 überarbeitet. Dabei konnte hinsichtlich eines Teils der neuen Regelungen, insbesondere betreffend die Einweisungsvoraussetzungen sowie Sonderreglungen für Jugendliche, bereits ein Entwurf ausgearbeitet werden. Anderer Teile, insbesondere der Vollzug der Maßnahme im engeren Sinn, befinden sich in Finalisierung.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Maßnahmenvollzugsgesetz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere zum Rechtsschutzsystem. Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des §21 Abs. 1 und 2 StGB unter Beiziehung von Expertinnen und Experten.

Erläuterung der Entwicklung

Die Reform des Maßnahmenvollzugs wurde in zwei Teile gesplittet. Der erste Teil des Pakets, der Entwurf eines Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes, wurde aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen und beinhaltet Änderungen im Bereich des StGB, der StPO und des JGG. Der zweite Teil des Pakets (Maßnahmen-Reform-Gesetz [M-R-G]) beinhaltet u.a. ein Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG) und befasst sich insbesondere mit der Behandlung und Betreuung der Betroffenen während der strafrechtlichen Unterbringung und der Entlassung daraus.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise

Meilenstein: Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs betreffend die Reform des Kindschaftsrechts

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Der Begutachtungsentwurf wurde auf fachlicher Ebene 2022 fertig gestellt. Er befindet sich derzeit in politischer Abstimmung.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.07.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Mit Praktiker:innen und Expertinnen und Experten wurde im Lichte des Regierungsprogramms 2020-2024 ein Konzept erarbeitet, das in der zweiten Jahreshälfte 2021 in einer Arbeitsgruppe zu diskutieren und weiterentwickeln ist.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Kindschaftsrecht. Vorlage eines Begutachtungsentwurfs Anfang 2022, anschließende parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung in der ersten Jahreshälfte 2022.

Erläuterung der Entwicklung

Aufgrund des Umfangs des Reformvorhabens (70 Seiten Gesetzestext), einer in reichem Maße ermöglichten Partizipationsmöglichkeit für betroffene Stakeholder-Gruppen sowie aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung (VfGH) wurde der Begutachtungsentwurf Ende 2022 finalisiert und Anfang 2023 mit der politischen Abstimmung begonnen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze