MASSNAHME
Erarbeitung legistischer Maßnahmen in den Bereichen Datenschutz- und Vergaberecht
Massnahme überwiegend erreicht
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Meilenstein: Ratifikation des Änderungsprotokolls SEV 223 zur Datenschutzkonvention des Europarates (ETS 108)
Details zum Meilenstein
Istzustand (2022)
Zur Gänze erreicht - Ratifikation des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (EuR-Datenschutzkonvention 108), CETS 223, durch Österreich am 13. Juli 2022 im Wege des EuR-Vertragsbüros
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.07.2021
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Österreich hat das Änderungsprotokoll SEV 223 zur Datenschutzkonvention des Europarates (ETS 108) am 10. Oktober 2018 unterzeichnet. Nach der Ermöglichung der Ratifikation des Protokolls durch die EU-Mitgliedstaaten wurden sämtliche inhaltlichen Vorarbeiten für die Ratifikation des Protokolls mittlerweile abgeschlossen (insbesondere Abstimmung der gemeinsamen deutschen Übersetzung des Protokolls mit den übrigen deutschsprachigen Vertragsstaaten; Erstellung einer deutschen Übersetzung des erläuternden Berichts; Ausarbeitung von Entwürfen für Ministerratsvortrag, WFA und Erläuterungen). Der Abkommenstext, Entwürfe für Erläuterungen, WFA und Ministerratsvortrag wurden dem BMeiA bereits übermittelt und werden in der zweiten Jahreshälfte 2021 mit dem BMeiA endabzustimmen sein. Anschließend soll das Änderungsprotokolls SEV 223 dem Nationalrat in Abstimmung mit dem BMeiA zur Beschlussfassung zugeführt werden.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2022
Zielzustand (Beschreibung)
Das Änderungsprotokolls SEV 223 ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG. Im Laufe des Jahres 2022 soll der parlamentarische Ratifikationsprozess abgeschlossen und die erfolgte Ratifikation an den Europarat notifiziert werden.
Erläuterung der Entwicklung
Beschluss des Nationalrats am 19. Mai 2022 betreffend ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1427 d.B. und 1463 d.B.), entsprechender Beschluss des Bundesrats am 2. Juni 2022, nach der parlamentarischen Genehmigung erfolgte die Genehmigung der Ratifikation durch den Bundespräsidenten, Ratifikation des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (EuR-Datenschutzkonvention 108), CETS 223, durch Österreich am 13. Juli 2022 über das BMEIA im Wege des Vertragsbüros des Europarats.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
zur Gänze
Meilenstein: Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020-2024 im Bereich der Eigenlegistik für das DSG
Details zum Meilenstein
Istzustand (2022)
Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (DSG-Novelle) zum Zweck der Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG liegt vor und befindet sich in der politischen Abstimmung.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.07.2021
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Vorarbeiten für einen Ministerialentwurf zur Umsetzung der legistischen Anpassungen des DSG haben im Sommer 2020 begonnen. Ein Entwurf für die Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG auf Verfahren nach § 29 DSG für Unternehmen mit einer Unternehmensgröße analog der Regelung in der österreichischen Digitalsteuer wurde im Dezember 2020 fertiggestellt. Eine Umsetzung ist im Rahmen der nächsten DSG-Novelle geplant.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2022
Zielzustand (Beschreibung)
Weiterentwicklung des datenschutzrechtlichen Grundrechtsschutzes in § 1 DSG; Ausweitung der Vertretungsrechte nach § 28 DSG auf Verfahren nach § 29 DSG für Unternehmen mit einer Unternehmensgröße analog der Regelung in der österreichischen Digitalsteuer; weitere legistische Anpassungen im einfachgesetzlichen Teil des DSG ; Vorlage eines Begutachtungsentwurfes für eine DSG-Novelle im Laufe des Jahres 2022
Erläuterung der Entwicklung
Verpflichtende mandatierte Verbandsklage nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO (iHa Wahrnehmung der Rechte nach Art. 77, 78 und 79 DSGVO) ist in § 28 DSG vollständig umgesetzt; unionsrechtlich optionale mandatierte Verbandsklage nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO iHa auf Geltendmachung von Schadenersatz und nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO ebenfalls unionsrechtlich optionale nicht mandatierte Verbandsklage (iHa Wahrnehmung der Rechte nach Art. 77, 78 und 79 DSGVO) ist im DSG aktuell nicht umgesetzt; vorgelegter Ministerialentwurf sieht eine Umsetzung beider unionsrechtlich optionaler Rechtsinstrumente vor; die politischen Verhandlungen dauern noch an.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
überwiegend
Meilenstein: Umsetzung diverser Richtlinien und des Regierungsprogrammes im Rahmen der vergaberechtlichen Rechtsgrundlagen (insb. BVergG)
Details zum Meilenstein
Istzustand (2022)
Die Umsetzung der RL 2019/1161 erfolgte durch das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) das in BGBl I Nr. 163/2021 publiziert wurde und am 28.7.2021 in Kraft trat. Die Arbeiten zur Implementierung der RL 2019/633 sowie des Regierungsprogrammes dauern noch an. Ein interner Begutachungsentwurf für ein "Vergaberechtsgesetz 2022/2023" liegt seit längerem vor, die politischen Verhandlungen dauern noch an.
Ausgangspunkt der Planung (Datum)
31.07.2021
Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)
Die Umsetzung der RL 2019/1161 und 2019/633 hat bis 2.8.2021 bzw. 1.5.2021 zu erfolgen. Der Entwurf für die Umsetzung der RL 2019/1161 wurde mit dem Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz vorgenommen, das Anfang Juli 2021 beschlossen wurde. Die Vorarbeiten für einen Begutachtungsentwurf hinsichtlich der Umsetzung der RL 2019/633 sowie des Regierungsprogrammes haben im Mai 2020 begonnen. Die Bund-Länder Arbeitsgruppe gem. Art. 14b B VG wurde bereits befasst, die Verhandlungen dauern noch an.
Zielzustand (Datum)
31. Dezember 2022
Zielzustand (Beschreibung)
Überarbeitung der vergaberechtlichen Rechtsgrundlagen zur rechtzeitigen Umsetzung der RL 2019/1161 und 2019/633 (bei letzterer, soweit das BMJ aufgrund seiner Zuständigkeit im Bereich des Vergaberechts betroffen ist); Implementierung der Ziele des Regierungsprogrammes in Bezug auf das Vergaberecht, insbesondere hinsichtlich grüner Beschaffung
Erläuterung der Entwicklung
Ein Entwurf des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes (SFBG) wurde im Mai 2021 einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen, danach als Regierungsvorlage der parlamentarischen Behandlung unterzogen und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Parallel dazu wurden Textentwürfe für Änderungen des vergaberechtlichen Rahmens im Zusammenwirken mit der Bund-Länder Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Diese betrafen inhaltlich die Umsetzung des Regierungsprogrammes, die Anpassung des vergaberechtlichen Rahmens an Entwicklungen im Bereich der EU (zB neue elektronische Bekanntmachungsformulare, Urteil des EuGH in den verbundenen Rs C-274/21 und C-275/21, EPIC) und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Vollzugsmöglichkeiten.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins
teilweise