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MASSNAHME

Erarbeitung legistischer Maßnahmen zur Reform des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 Abs. 1 und 2 StGB.

2020
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des §21 Abs. 1 und 2 StGB. unter der Beiziehung von ExpertInnen

Details zum Meilenstein

2020

Istzustand (2020)

Teilweise Fertigstellung eines überarbeiteten Entwurfs.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

31.12.2019

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Im Juli 2018 hat eine Stakeholder-Konferenz zum Thema Straf- und Maßnahmenvollzug getagt. In Folge wurde der Entwurf aus 2016/2017 im Lichte der Ergebnisse der informellen Begutachtung sowie des Regierungsprogramms 2017-2022 überarbeitet. Dieser ist den Stakeholdern zum Jahreswechsel 2018/2019 zur neuerlichen Vorbegutachtung übermittelt worden. Die Reform des Maßnahmenvollzugs ist auch im Regierungsprogramm 2020-2024 wieder enthalten, allerdings mit zum Teil wieder neuen Vorgaben, sodass es einer neuerlichen Anpassung bedarf.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2020

Zielzustand (Beschreibung)

Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen hin zu einem modernen Maßnahmenvollzugsgesetz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere zum Rechtsschutzsystem.

Erläuterung der Entwicklung

Der Entwurf wurde im Lichte des Regierungsprogramms 2020-2024 im ersten Quartal 2021 überarbeitet. Dabei konnte hinsichtlich eines Teils der neuen Regelungen, insbesondere betreffend die Einweisungsvoraussetzungen sowie Sonderreglungen für Jugendliche, bereits ein Entwurf ausgearbeitet werden. Anderer Teile, insbesondere der Vollzug der Maßnahme im engeren Sinn, befinden sich in Finalisierung.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise