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MASSNAHME

Erstellen der Grundlagen für die Verlängerung der Mindestsicherungsvereinbarung mit den Ländern.

2015
Massnahme überplanmäßig erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: 1 Studie, 1 Analysebericht und vorbereitende Gespräche mit ExpertInnen zur BMS.

Details zum Meilenstein

2015

Istzustand (2015)

Neben der vorbereitenden Studie, dem Analysebericht und den vorbereitenden Gesprächen mit Expertinnen wurden im Jahr 2015 bereits intensive Verhandlungen geführt. Damit konnte erreicht werden, dass der Abschluss einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis Ende 2016 möglich scheint.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2012

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2015

Zielzustand (Beschreibung)

1 Studie, 1 Analysebericht und vorbereitende Gespräche mit ExpertInnen zur BMS (Aufgrund der Verlängerung der BMS-Vereinbarung bis Ende 2016 starten die Verhandlungen mit den Ländern erst im Jahr 2015. 2014 wird für eine ausführliche Vorbereitung und Analyse des Weiterentwicklungspotenziales der Vereinbarung genutzt.)

Erläuterung der Entwicklung

Aufbauend auf den Analysebericht, die Studie und den vorbereitenden Gesprächen erfolgten im Jahr 2015 insgesamt 14 Sitzungen mit den Ländern, mit dem Ziel, den Abschluss einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erreichen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

überplanmäßig