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MASSNAHME

Für die Pflegebedürftigen gibt es Österreichweit ein bedarfsorientiertes Angebot an Pflegeleistungen.

2016
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Zwischenevaluierung zum Pflegefondsgesetz im Hinblick auf die Vorrangigkeit ambulanter Versorgung. (Die Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank f. d. Berichtsjahr 2014 werden erst im Herbst 2015 vorliegen. Die Zwischenevaluierung wird sich bis in das Jahr 2016 erstrecken.)

Details zum Meilenstein

2016

Istzustand (2016)

Die Zwischenevaluierung zum Pflegefondsgesetz ist abgeschlossen. Die Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank f. d. Berichtsjahr 2014 liegen vor. Die Vorrangigkeit ambulater Versorgung ist gegeben.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2014

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Zwischenevaluierung zum Pflegefondsgesetz im Hinblick auf die Vorrangigkeit ambulanter Versorgung ist beauftragt

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2016

Zielzustand (Beschreibung)

Zwischenevaluierung zum Pflegefondsgesetz im Hinblick auf die Vorrangigkeit ambulanter Versorgung. (Die Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank f. d. Berichtsjahr 2014 werden erst im Herbst 2015 vorliegen. Die Zwischenevaluierung wird sich bis in das Jahr 2016 erstrecken.)

Erläuterung der Entwicklung

Gemäß der ergangenen Erläuterungen (Regierungsvorlage, zu Z 4/§ 3 Abs. 1 bis 4) zur Novelle zum Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 173/2013, ist die Zielsetzung der Vorrangigkeit nichtstationärer Versorgung erreicht, wenn die Versorgung in den Angeboten des nichtstationären Bereiches in den Jahren 2014 über dem Niveau von 2011 liegt, Ziel war und ist die Erhöhung des Anteils nichtstationärer Angebote an der Gesamtversorgung. Aus den vorliegenden Daten lässt sich zusammenfassen, dass die betreuten Personen im nichtstationären Bereich im Zeitraum 2011 – 2014 stärker angestiegen sind als im stationären Bereich. Die Vorrangigkeit nichtstationärer vor stationärer Versorgung wurde erzielt, da die absoluten Zahlen der betreuten Personen in der nichtstationären Versorgung im Jahr 2014 über der Versorgung des Kalenderjahres 2011 lag.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze