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MASSNAHME

Gestaltung und Entwicklung des Mautsystems im Sinne einer modernen und nachhaltigen Mobilität

2022
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Anreize für die Nutzung besonders emissionsarmer Fahrzeuge im Rahmen der fahrleistungsabhängigen Maut für Fahrzeuge > 3,5 t

Details zum Meilenstein

2022

Istzustand (2022)

Es gelten geringere Gebühren zur Anlastung externer Kosten für emissionsärmere Fahrzeuge. Emissionsfreie Fahrzeuge erhalten eine Tarifreduktion von 75%.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

01.01.2021

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Es gelten geringere Gebühren zur Anlastung externer Kosten für emissionsärmere Fahrzeuge. Emissionsfreie Fahrzeuge erhalten eine Tarifreduktion von 50%.

Zielzustand (Datum)

31. Dezember 2022

Zielzustand (Beschreibung)

Es gelten geringere Gebühren zur Anlastung externer Kosten für emissionsärmere Fahrzeuge. Emissionsfreie Fahrzeuge erhalten eine Tarifreduktion von 75%.

Erläuterung der Entwicklung

Mit einer 2019 beschlossenen Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 45/2019) wurde in § 9 Abs. 5 festgelegt, dass in Bezug auf die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge > 3,5 t hzG mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ab 1.1.2020 eine eigene Tarifgruppe zu bilden ist, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird, wobei der Infrastrukturtarif für diese Fahrzeuge nicht mehr als 50% unter dem höchsten Tarif liegen darf. Demgemäß wurde im Jahr 2020 für emissionsfreie Fahrzeuge ein eigener reduzierter Tarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten eingeführt (Tarifgruppe E), der bei 50 % des für Tarifgruppe B (EURO 0 – EEV) festgelegten Infrastrukturtarifs lag. Somit wurde der gesetzliche Rahmen im Sinne einer höchst möglichen Anreizwirkung zur Gänze ausgeschöpft. Mit einer 2021 beschlossenen weiteren Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BGBl. I Nr. 74/2021) wurde in § 9 Abs. 5 festgelegt, dass der Infrastrukturtarif für diese Fahrzeuge nun nicht mehr als 75 % (anstatt von 50 %) unter dem höchsten Tarif liegen darf. Demgemäß wurde ab 1.9.2021 für emissionsfreie Fahrzeuge der eigene reduzierte Tarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten (Tarifgruppe E), auf 25 % des für Tarifgruppe B (EURO 0 – EEV) festgelegten Infrastrukturtarifs festgelegt. Somit wurde ab 1.9.2021 der neue gesetzliche Rahmen im Sinne einer höchst möglichen Anreizwirkung abermals zur Gänze ausgeschöpft. Die Tarifreduktion um 75 % für emissionsfreie Fahrzeuge galt ebenso im Jahre 2022.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze